Seit dem 27. September 2026 sind Produktclaims wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimakompensiert“ oder vergleichbare Aussagen unzulässig, wenn die behauptete neutrale, reduzierte oder positive Treibhausgaswirkung auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht. Unternehmen dürfen Klimaschutzinvestitionen oder den Erwerb von Zertifikaten weiterhin sachlich kommunizieren, solange daraus keine irreführende Produktwirkung abgeleitet wird. Zukunftsaussagen benötigen zusätzlich klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen mit realistischem Umsetzungsplan.
Kompensationsbasierte Produktclaims sind ein eigener Verbotsfall
EmpCo ergänzt die schwarze Liste der unlauteren Geschäftspraktiken um klimabezogene Produktclaims, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Erfasst sind Aussagen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt habe aufgrund solcher Kompensation eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf Treibhausgasemissionen.
Die Richtlinie nennt beispielhaft Formulierungen wie „climate neutral“, „CO₂ neutral certified“, „climate positive“, „climate net zero“, „climate compensated“, „reduced climate impact“ oder „limited CO₂ footprint“. Entscheidend ist nicht das einzelne Schlagwort, sondern die vermittelte Aussage über die Klimawirkung des Produkts.
Reale Produktverbesserung ist etwas anderes als Offsetting
Das Verbot richtet sich gegen die Gleichsetzung externer Kompensation mit einer Eigenschaft des Produkts. Eine Aussage kann anders zu beurteilen sein, wenn sie tatsächlich auf der messbaren Lebenszykluswirkung des konkreten Produkts beruht und nicht auf außerhalb der Produktwertschöpfungskette erworbenen Gutschriften.
Auch ein rein lebenszyklusbasiertes Klimaversprechen muss konkret, zutreffend, nachvollziehbar und nicht irreführend sein. Die schwarze Liste ist nur ein Teil der Prüfung.
Klimaschutzinvestitionen dürfen weiterhin kommuniziert werden
EmpCo verbietet Unternehmen nicht, über den Erwerb von Carbon Credits, Klimaschutzprojekte oder andere Umweltinvestitionen zu informieren. Die Kommunikation muss jedoch so gestaltet sein, dass Verbraucher daraus keine nicht vorhandene Produkteigenschaft ableiten.
| Riskante Aussage | Robustere Trennung |
|---|---|
| „Dieses Produkt ist klimaneutral – kompensiert durch Waldschutzprojekte.“ | „Wir finanzieren zusätzlich Klimaschutzprojekte. Diese Finanzierung verändert die produktspezifischen Emissionen nicht.“ |
| „CO₂-kompensiertes Produkt“ | Separate Information über Emissionen des Produkts und separat über freiwillige Klimafinanzierung. |
| „Net Zero Produkt“ auf Basis gekaufter Credits | Nur tatsächliche produktbezogene Lebenszykluswirkung kommunizieren; Kompensation nicht als Produktmerkmal darstellen. |
Was für Zukunftsclaims gilt
Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“, „wir werden emissionsfrei“ oder andere Behauptungen über künftige Umweltleistung unterliegen verschärften Anforderungen. Das deutsche UWG verlangt hierfür klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen.
Der Zukunftsclaim muss durch einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie einer Zuordnung der für die Umsetzung erforderlichen Ressourcen gestützt werden. Die Fortschritte sollen regelmäßig durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden; die Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Produkt, Unternehmen und Maßnahme nicht vermischen
- Produktclaim: Was ist die messbare Klimawirkung des konkreten Produkts über den relevanten Lebenszyklus?
- Unternehmensclaim: Bezieht sich die Aussage klar auf das Unternehmen und stimmt ihr Umfang mit der tatsächlichen Bilanzgrenze überein?
- Zukunftsclaim: Gibt es messbare Ziele, einen realistischen Plan, Ressourcen und unabhängige Fortschrittskontrolle?
- Klimafinanzierung: Wird deutlich, dass eine Finanzierung externer Projekte nicht automatisch die Emissionen des Produkts senkt?
- Vergleichsclaim: Sind Vergleichsbasis, Zeitraum, Methodik und betrachtete Wirkung eindeutig?
Claim-Governance für Klimawerbung
- Alle klima- und CO₂-bezogenen Aussagen inventarisieren.
- Produktclaims mit Offsetting-Bezug sofort getrennt kennzeichnen und rechtlich prüfen.
- Bilanzgrenzen und Berechnungsmethoden je Claim dokumentieren.
- Carbon-Credit- und Klimafinanzierungsinformationen vom Produktclaim trennen.
- Zukunftsclaims nur mit veröffentlichtem, messbarem Umsetzungsplan freigeben.
- Marketingfreigabe mit Nachhaltigkeitsdaten und Legal Review verzahnen.
- Änderungen an Berechnung, Zertifikaten oder Zielpfaden versionssicher dokumentieren.
Häufige Fragen
Ist der Begriff „klimaneutral“ seit 2026 immer verboten?
Nicht jedes denkbare Auftreten des Wortes ist abstrakt verboten. Unzulässig ist insbesondere ein Produktclaim über neutrale, reduzierte oder positive Treibhausgaswirkung, wenn er auf Kompensation außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruht. Andere Verwendungen bleiben zusätzlich am allgemeinen Irreführungsrecht zu prüfen.
Darf ein Unternehmen noch Carbon Credits kaufen und darüber berichten?
Ja. Die Richtlinie stellt klar, dass Investitionen in Umweltinitiativen oder Carbon-Credit-Projekte kommuniziert werden können, wenn dies nicht irreführend geschieht und daraus keine falsche Produkteigenschaft abgeleitet wird.
Was braucht ein Claim wie „bis 2030 Net Zero“?
Für Aussagen über künftige Umweltleistungen verlangt das UWG klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie regelmäßige unabhängige Überprüfung.
Kann eine reale Emissionsreduktion am Produkt beworben werden?
Grundsätzlich kann eine tatsächliche produktbezogene Verbesserung kommuniziert werden. Umfang, Vergleichsbasis, Lebenszyklusbezug und Nachweise müssen jedoch klar und nicht irreführend sein.
Primärquellen
Diese Seite dient der fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Klimaclaims sind Wortlaut, Bezugsebene, Bilanzgrenze, Methodik, Nachweis und Gesamteindruck der Werbung gemeinsam zu prüfen.