Green Claims müssen seit dem 27.09.2026 deutlich präziser geprüft werden. Generische Umweltaussagen sind ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig. Nachhaltigkeitssiegel brauchen grundsätzlich ein geeignetes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage. Klimaneutralitätsclaims für Produkte auf Basis externer Kompensation sind verboten. Entscheidend ist deshalb eine belastbare Verbindung zwischen konkreter Aussage, Bezugsobjekt, Datenquelle und dokumentierter Freigabe.
Was seit dem 27. September 2026 gilt
Die Richtlinie (EU) 2024/825 – häufig als EmpCo bezeichnet – ergänzt die europäischen Regeln gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die neuen Vorgaben sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden und wurden in Deutschland in das UWG übernommen. Für Marketing, Produktmanagement und Compliance ist deshalb nicht nur wichtig, ob eine Aussage sachlich richtig klingt, sondern ob sie nach den neuen Kategorien überhaupt zulässig ist.
Für Unternehmen entsteht daraus vor allem ein Governance-Thema. Einkauf und Produktion kennen häufig die technischen Daten, Marketing formuliert die Aussage und Legal oder Compliance prüft sie erst am Ende. Belastbarer ist ein Freigabeprozess, bei dem der verwendete Claim von Anfang an mit dem konkreten Datenpunkt und dem zugehörigen Nachweis verknüpft wird.
Vier typische Green-Claims-Fallen
| Fall | EmpCo-Risiko | Prüfansatz |
|---|---|---|
| „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder ähnliche allgemeine Aussagen | Generische Umweltaussagen sind unzulässig, wenn keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. | Konkrete Eigenschaft nennen und die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium darstellen. |
| Eigenes Nachhaltigkeits- oder Umweltsiegel | Freiwillige Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden. | Prüfen, ob das Zeichen überhaupt ein Nachhaltigkeitssiegel im rechtlichen Sinn ist und ob die Voraussetzungen des Systems erfüllt sind. |
| Aussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen | Problematisch ist eine weit gefasste Aussage, wenn die behauptete Umweltleistung nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine einzelne Tätigkeit betrifft. | Bezugsobjekt ausdrücklich eingrenzen, zum Beispiel Verpackung, Materialanteil, Standort oder definierter Prozess. |
| „klimaneutral“ oder „klimapositiv“ für ein Produkt durch Offsetting | Produktbezogene Aussagen über neutrale, reduzierte oder positive Treibhausgaswirkung auf Basis von Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette sind untersagt. | Keine Produktneutralität aus externen Kompensationsprojekten ableiten. Tatsächliche Emissionsminderungen und zulässige Unternehmenskommunikation getrennt prüfen. |
Nachhaltigkeitssiegel brauchen eine belastbare Grundlage
EmpCo zielt ausdrücklich auf freiwillige Vertrauens-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitszeichen. Ein selbst geschaffenes grünes Icon mit Blatt, Globus oder Häkchen kann deshalb rechtlich mehr sein als bloßes Design, wenn es den Eindruck eines besonderen Umwelt- oder Sozialstandards vermittelt.
Für ein Zertifizierungssystem verlangt die Richtlinie unter anderem eine unabhängige Drittprüfung sowie öffentlich zugängliche Anforderungen. Unternehmen sollten vorhandene Siegel deshalb nicht nur grafisch inventarisieren, sondern dokumentieren, wer das System betreibt, welche Kriterien gelten, wie die Prüfung erfolgt und wofür das Siegel konkret verwendet wird.
Ein zulässiges Zertifizierungssystem macht nicht automatisch jede begleitende Werbeaussage zulässig. Umgekehrt kann eine konkrete belegte Aussage zulässig sein, obwohl ein zusätzlich verwendetes Nachhaltigkeitssiegel problematisch ist.
Aussagen über künftige Umweltleistungen brauchen einen belastbaren Plan
Auch Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“, „Net Zero bis 2040“ oder andere Zielversprechen sind nicht allein deshalb zulässig, weil das Unternehmen intern ein Ziel beschlossen hat. Für künftige Umweltleistungen verlangt das Regelwerk klare, objektive und öffentlich zugängliche Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan verankert sind.
Der Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele, die erforderlichen Ressourcen und eine regelmäßige unabhängige Überprüfung des Fortschritts vorsehen. Für die Praxis bedeutet das, dass Kommunikationsfreigabe und Zielsteuerung miteinander verbunden werden müssen.
Ein belastbarer Freigabeprozess für Green Claims
- Claim erfassen und genau festlegen, welches Produkt, welche Verpackung, welcher Unternehmensbereich oder welcher Prozess gemeint ist.
- Rechtskategorie bestimmen: generische Umweltaussage, spezifischer Claim, Nachhaltigkeitssiegel, Klimaclaim oder Zukunftsversprechen.
- Datenquelle und Berechnung identifizieren und auf Aktualität, Bezugsobjekt und Zeitraum prüfen.
- Nachweis mit Produkt-, Verpackungs- oder Kampagnenversion verknüpfen.
- Aussage auf Verpackung, Website, Shop, Marktplätzen und Social Media konsistent ausspielen.
- Freigabe, Verantwortlichkeit, Gültigkeitsdauer und spätere Änderungen dokumentieren.
Ein Green Claim sollte nicht als freier Marketingtext behandelt werden. Technischer Fakt, zulässige Formulierung, Nachweis und veröffentlichte Version gehören in eine gemeinsame Freigabekette.
Häufige Fragen
Darf ein Produkt noch als „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ beworben werden?
Eine solche generische Umweltaussage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Kann keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden, ist sie nach den neuen Regeln unzulässig. Eine konkrete, klar spezifizierte und belegte Aussage ist regelmäßig der belastbarere Ansatz.
Darf ein Unternehmen ein eigenes grünes Nachhaltigkeitssiegel verwenden?
Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel ist problematisch, wenn es nicht auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurde. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung und die damit vermittelte Aussage.
Sind produktbezogene Klimaneutralitätsclaims mit CO₂-Kompensation noch zulässig?
Produktbezogene Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund von Treibhausgas-Kompensation eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt habe, sind untersagt. Andere Klimakommunikation muss gesondert anhand der konkreten Aussage geprüft werden.
Reicht es, die genaue Erläuterung eines allgemeinen Claims hinter einem QR-Code oder Link bereitzustellen?
Nicht automatisch. Die Richtlinie stellt für die Abgrenzung generischer Umweltaussagen darauf ab, ob die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt. Ein ausgelagerter Hinweis ist deshalb kein pauschaler Heilungsmechanismus.
Primärquellen
- EmpCo – Richtlinie (EU) 2024/825
- EU-Kommission – Sustainable consumption und EmpCo-Q&A vom 22.09.2026
- UWG – aktuelle Begriffsbestimmungen in § 2
- UWG – Anhang zu § 3 Absatz 3
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