PPWR-Compliance und Green-Claims-Compliance sind zwei verschiedene Ebenen. Erst muss die Verpackungseigenschaft belastbar ermittelt und dokumentiert werden. Danach ist zu prüfen, ob die konkrete Werbeaussage nach EmpCo spezifisch, zutreffend, nicht überzogen und auf dem verwendeten Medium ausreichend klar ist.
Zwei Regelwerke, zwei unterschiedliche Fragen
Die PPWR legt Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen für Verpackungen fest. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Stoffen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsminimierung und Wiederverwendung. Die Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft gleichzeitig das Lauterkeitsrecht für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern.
Das führt zu einem typischen Missverständnis. Ein Unternehmen kann eine PPWR-Anforderung technisch erfüllen und den daraus abgeleiteten Claim trotzdem zu weit formulieren. Umgekehrt kann eine präzise Werbeaussage nur dann belastbar sein, wenn die zugrunde liegende Verpackungseigenschaft tatsächlich nachgewiesen ist.
Typische Claim-Fallen
| Aussage | Problem | Besserer Prüfansatz |
|---|---|---|
| „nachhaltige Verpackung“ | Sehr allgemeine Aussage. EmpCo verbietet generische Umweltaussagen ohne einschlägige anerkannte hervorragende Umweltleistung. | Konkrete, belegte Eigenschaft benennen und nicht mehr versprechen als nachgewiesen ist. |
| „mit Recyclingmaterial“ | Kann den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt bestehe aus Recyclingmaterial, obwohl nur die Verpackung betroffen ist. | Bezugsobjekt klar nennen, zum Beispiel den konkret nachgewiesenen Rezyklatanteil der Verpackung. |
| „recyclingfähig“ | Die PPWR entwickelt harmonisierte Kriterien und Methoden. Eine vorhandene interne Einschätzung reicht langfristig nicht automatisch. | Claim an die jeweils anwendbare PPWR-Methode, Nachweise und geltenden Schwellen koppeln. |
| „klimaneutral“ durch Kompensation | Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktionsclaims auf Basis von Offsetting außerhalb der Wertschöpfungskette sind nach EmpCo unzulässig. | Keine Produktneutralität aus externen Kompensationsprojekten ableiten. |
Die PPWR selbst begrenzt Verpackungsclaims
Die PPWR adressiert nicht nur technische Verpackungseigenschaften. In ihren Erwägungsgründen stellt sie klar, dass Aussagen zu Eigenschaften, für die die Verordnung rechtliche Mindestanforderungen setzt – etwa Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil oder Wiederverwendbarkeit – nur mit besonderer Sorgfalt verwendet werden sollen.
Damit laufen PPWR und EmpCo an einem zentralen Punkt zusammen. Das Unternehmen muss wissen, was gesetzlicher Mindeststandard ist, was tatsächlich darüber hinausgeht und wie weit die konkrete Aussage diesen Unterschied transportiert.
Ein belastbarer Claim-Prozess in fünf Schritten
- Verpackungsfakt feststellen: Material, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit oder andere Eigenschaft technisch bestimmen.
- Rechtsniveau bestimmen: Prüfen, ob die Eigenschaft gesetzlich vorgeschrieben, freiwillig oder überobligatorisch ist.
- Claim eingrenzen: Eindeutig festlegen, ob die Aussage Produkt, Verpackung, Bauteil oder Unternehmensaktivität betrifft.
- Belegkette sichern: Technische Unterlagen, Lieferantendaten, Berechnungen und Freigabeversion zusammenführen.
- Alle Kanäle synchronisieren: Verpackung, Website, Shop, Marktplatz, Katalog und Social Media müssen dieselbe belastbare Aussage verwenden.
Marketing sollte Umweltclaims nicht aus einem Lieferanten-PDF ableiten. Der freigegebene Claim braucht einen definierten Datenpunkt, eine verantwortliche Stelle, einen Rechtscheck und einen dokumentierten Freigabestand.
Häufige Fragen
Wenn eine Verpackung die PPWR erfüllt, darf ich sie als „nachhaltig“ bewerben?
Nein, daraus folgt keine automatische Zulässigkeit. Die konkrete Aussage muss zusätzlich nach den lauterkeitsrechtlichen EmpCo-Regeln geprüft werden.
Darf ich mit dem Rezyklatanteil werben?
Eine konkrete, nachgewiesene Angabe kann grundsätzlich deutlich belastbarer sein als ein allgemeiner Nachhaltigkeitsclaim. Zu prüfen bleibt, ob Berechnung, Bezugsobjekt, Zeitraum und gesetzliches Mindestniveau korrekt dargestellt werden.
Reicht ein QR-Code mit Erläuterungen?
Entscheidend ist, ob die Aussage bereits auf dem verwendeten Medium ausreichend eindeutig ist. Ein ausgelagerter Hinweis heilt nicht automatisch eine irreführende Hauptaussage.
Müssen Marketing und Einkauf denselben Datenstand nutzen?
Praktisch ja. Claims sollten aus derselben freigegebenen Daten- und Nachweiskette stammen, die auch für die technische Verpackungsdokumentation verwendet wird.
Primärquellen
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