Die PPWR verlangt für die produktrechtlich verantwortliche Stelle eine technische Dokumentation nach Anhang VII, eine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und anschließend eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39. Ein PDF mit Unterschrift ist deshalb nur belastbar, wenn die zugrunde liegende Akte die einschlägigen Anforderungen, Daten, Prüfungen und Berechnungen nachvollziehbar trägt.
Die formale Pflichtenkette
Artikel 15 verpflichtet Erzeuger, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen. Vor dem Inverkehrbringen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchzuführen und die technische Dokumentation nach Anhang VII zu erstellen. Ist die Konformität nachgewiesen, wird die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ausgestellt.
Die Erklärung ist damit kein Ersatz für die technische Prüfung. Sie bestätigt nach außen, dass die anwendbaren Anforderungen nachgewiesen wurden.
Was eine belastbare Verpackungsakte enthalten sollte
Anhang VII gibt den formalen Rahmen vor. Für die praktische Umsetzung ist zusätzlich entscheidend, dass die Akte versionssicher mit der realen Verpackung verbunden bleibt.
- eindeutige Verpackungs-ID, Version und betroffene Verpackungsebene
- allgemeine Beschreibung, Verwendungszweck und gegebenenfalls Abbildungen oder Zeichnungen
- Materialaufbau, Komponenten und relevante Spezifikationen
- Zuordnung der anwendbaren Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12
- angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder sonstige technische Methoden
- Prüfergebnisse, Berechnungen und technische Nachweise
- Lieferantendokumente und Datenherkunft
- Bewertung von Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Minimierung und weiteren einschlägigen Merkmalen
- Freigabe und Verantwortlichkeit
- EU-Konformitätserklärung mit Versionsstand
Wie lange Unterlagen aufzubewahren sind
| Verpackung | Aufbewahrung | Bezug |
|---|---|---|
| Einwegverpackung | 5 Jahre ab Inverkehrbringen | Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung |
| Wiederverwendbare Verpackung | 10 Jahre ab Inverkehrbringen | Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung |
Welche Rolle Lieferantendokumente spielen
Artikel 16 verpflichtet Lieferanten, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zu geben, die er für den Nachweis der PPWR-Konformität benötigt. Das ist für Unternehmen zentral, weil viele Primärdaten außerhalb der eigenen Organisation entstehen.
Trotzdem sollte die eigene Akte nicht aus einem ungeordneten Lieferantenordner bestehen. Ein technischer Nachweis muss der richtigen Verpackungsversion und der richtigen Anforderung zugeordnet sein. Die Dokumentationsarchitektur sollte deshalb eher einer Produktakte als einem E-Mail-Archiv ähneln.
Änderungsmanagement ist Teil der Konformität
Bei Serienfertigung müssen geeignete Verfahren sicherstellen, dass die Verpackung dauerhaft konform bleibt. Änderungen an Gestaltung, Eigenschaften, Normen oder technischen Spezifikationen können eine erneute Bewertung auslösen. Ein einmal unterschriebenes Dokument ist daher kein dauerhafter Freibrief.
Jede relevante Änderung an Material, Lieferant, Aufbau, Gewicht, Rezyklat, Bedruckung oder Herstellprozess sollte einen dokumentierten Check auslösen, ob technische Akte und EU-Konformitätserklärung aktualisiert werden müssen.
EU-Konformitätserklärung bedeutet nicht CE-Kennzeichnung
Die PPWR verlangt eine EU-Konformitätserklärung, führt aber für Verpackungen keine allgemeine CE-Kennzeichnung als PPWR-Nachweis ein. Das ist wichtig, weil die Begriffe aus anderen Produktrechtsakten schnell miteinander vermischt werden.
Häufige Fragen
Braucht jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung?
Für Verpackungen, die den PPWR-Konformitätsanforderungen unterliegen, sieht Artikel 39 die EU-Konformitätserklärung als Ergebnis des Konformitätsbewertungsverfahrens vor.
Kann der Lieferant die EU-Konformitätserklärung für mich ausstellen?
Die Verantwortung richtet sich nach der PPWR-Erzeugerrolle. Dienstleister oder Lieferanten können Daten und Arbeitsschritte liefern. Die rechtliche Verantwortung der produktrechtlich zuständigen Stelle wird dadurch nicht automatisch übertragen.
Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?
Fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens.
Muss nach jeder Materialänderung neu bewertet werden?
Nicht jede Änderung führt automatisch zum selben Prüfaufwand. Der Erzeuger muss aber bewerten, ob die Änderung die Konformität beeinflussen kann, und gegebenenfalls die Konformitätsbewertung erneut durchführen.
Primärquellen
- PPWR – Verordnung (EU) 2025/40, Art. 15, 16, 38, 39 sowie Anhang VII und VIII
- EU-Kommission – PPWR Guidance 2026
Diese Seite dient der fachlichen Information für Unternehmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren und neuen Durchführungsakten ist der jeweils aktuelle Verkündungs- und Rechtsstand zu prüfen.