Nach der PPWR ist der Erzeuger nicht zwingend der physische Verpackungshersteller. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, kann selbst Erzeuger sein. Der Kommissionsleitfaden 2026 stellt bei unmarkierten Fällen besonders darauf ab, wer bestellt und die Designspezifikationen bestimmt.
Warum die Begriffe schnell durcheinandergehen
Die deutsche PPWR-Fassung verwendet für die produktrechtliche Rolle den Begriff „Erzeuger“. Daneben gibt es die „Hersteller“-Rolle für die erweiterte Herstellerverantwortung. Im englischen Text stehen dafür „manufacturer“ und „producer“. Beide Rollen erfüllen unterschiedliche Funktionen und können bei demselben Unternehmen zusammenfallen, müssen es aber nicht.
| Rolle | Funktion | Kernverantwortung |
|---|---|---|
| Erzeuger der Verpackung | Produktrechtliche PPWR-Rolle | Konformität mit den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen sicherstellen, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung organisieren. |
| Hersteller im EPR-Sinn | Mitgliedstaatenbezogene abfallrechtliche Rolle | Erweiterte Herstellerverantwortung im Staat erfüllen, in dem Verpackung erstmals entsprechend der PPWR bereitgestellt wird. |
Was der Kommissionsleitfaden 2026 klarstellt
Die Kommission betont, dass es in einer Lieferkette jeweils nur einen Erzeuger der betreffenden Verpackung im PPWR-Sinn gibt. Entscheidend ist nicht automatisch, wer Folie, Karton oder Palette physisch gefertigt hat.
Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist der Erzeuger nach der Guidance häufig der Abfüller beziehungsweise Markeninhaber, der die letzten Verarbeitungsschritte vornimmt und das verpackte Produkt auf den Unionsmarkt bringt. Bei Transport- und Serviceverpackungen liegt die Rolle dagegen typischerweise eher beim Verpackungshersteller – außer die Verpackung ist klar mit Name oder Marke des Nutzers versehen oder der Nutzer ist anhand der Bestellung und Designvorgaben als verantwortliche Stelle einzuordnen.
Eigene Marke und kundenspezifisches Design
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 erfasst ausdrücklich Fälle, in denen eine Person Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Die Guidance ergänzt für nicht eindeutig gebrandete Verpackungen einen praktischen Entscheidungspunkt. Maßgeblich ist dann insbesondere, wer die Bestellung auslöst und über die Designspezifikationen entscheidet.
„Wir kaufen die Verpackung nur zu“ ist keine Rollenprüfung. Einkauf, Produktmanagement und Marketing sollten dokumentieren, wer Material, Abmessungen, Aufbau, Bedruckung und andere wesentliche Designmerkmale festlegt.
Die Ausnahme für Mikrounternehmen
Für bestimmte Markeninhaber gilt eine Sonderregel. Ist die Person, die die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ein Mikrounternehmen und sitzt der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b der Lieferant als Erzeuger. Die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein.
Importeur und Vertreiber
Importeure und Vertreiber können nach Artikel 21 für Zwecke der PPWR als Erzeuger gelten, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität betroffen sein kann. Auch deshalb sollte die Rollenprüfung nicht beim ursprünglichen Lieferanten enden.
Praktische Rollenprüfung
- Welche konkrete Verpackung und Verpackungsebene wird geprüft?
- Wer stellt sie physisch her?
- Wer lässt Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen?
- Wer bestellt und entscheidet über wesentliche Designspezifikationen?
- Greift die Mikrounternehmens-Ausnahme?
- Gibt es Import, Rebranding oder Veränderungen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen?
- Wer trägt davon getrennt die EPR-Herstellerrolle im jeweiligen Mitgliedstaat?
Häufige Fragen
Ist der Verpackungslieferant automatisch PPWR-Erzeuger?
Nein. Der physische Verpackungshersteller kann Erzeuger sein, muss es aber nicht. Eigene Marke, Designauftrag, Verpackungsart und weitere Kriterien sind zu prüfen.
Ist der PPWR-Erzeuger dasselbe wie der EPR-Hersteller?
Nein. Die Rollen haben unterschiedliche Funktionen. Der Erzeuger verantwortet die produktrechtliche Konformität der Verpackung. Die Herstellerrolle knüpft an die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat an.
Wer ist bei einer bedruckten kundenspezifischen Verpackung Erzeuger?
Das lässt sich nicht allein aus dem Druck des Logos ableiten. Eigener Name oder Marke, Auftragssituation, Designentscheidungen, Art der Verpackung und mögliche Mikrounternehmens-Ausnahmen müssen gemeinsam geprüft werden.
Kann ein Importeur zum Erzeuger werden?
Ja. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 können Importeure oder Vertreiber als Erzeuger gelten, etwa bei Bereitstellung unter eigenem Namen oder eigener Marke oder bei konformitätsrelevanten Veränderungen.
Primärquellen
- PPWR – Verordnung (EU) 2025/40
- EU-Kommission – Guidance document for Regulation (EU) 2025/40, 10.06.2026
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