EmpCo · Regulatorischer Kontext

EmpCo-Richtlinie: Das Ende der pauschalen Umweltaussagen

Die Ära des sanktionsfreien Greenwashings ist vorbei. Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo – Richtlinie (EU) 2024/825) greift die EU tief in die Kommunikations- und Verpackungsstrategie von Unternehmen ein. Was im Mittelstand oft noch als kreative Freiheit im Marketing verstanden wird, wandelt sich zu einem harten Haftungsrisiko.

Der Auslöser und die Betroffenheit

Die Frist zur nationalen Umsetzung endete am 27. März 2026; ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorgaben anzuwenden. Die Richtlinie enthält keine allgemeine gesetzliche Abverkaufsfrist für Altbestände. Für echte Übergangsfälle haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden 2026 jedoch einen verhältnismäßigen, risikobasierten Vollzugsansatz beschrieben.

Betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure quer durch alle Branchen. Der Vollzug in Deutschland erfolgt privatwirtschaftlich über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das bedeutet: Die Gefahr geht nicht primär von überlasteten Behörden aus, sondern von Abmahnvereinen (wie der Deutschen Umwelthilfe), NGOs und aufmerksamen Mitbewerbern, die fehlerhafte Claims sofort rechtlich attackieren können.

Die drei operativen Bruchlinien der EmpCo

1. Allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder vergleichbar allgemeine Umweltclaims sind grundsätzlich unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung für die relevante Aussage nachgewiesen werden kann. Präzise und klar spezifizierte Aussagen sind gesondert zu beurteilen.

2. Das Ende der reinen Kompensation (Carbon Offsets): Der Claim „klimaneutral“, der ausschließlich auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) in Drittländern beruht, wird verboten. Klimabezogene Aussagen müssen künftig durch echte Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette belegt werden.

3. Erläuterung und Platzierung: Ein QR-Code oder Link kann eine auf dem sichtbaren Medium bereits irreführende oder unzulässig allgemeine Aussage nicht automatisch heilen. Entscheidend ist, was der Verbraucher unmittelbar wahrnimmt und ob die Aussage hinreichend klar und spezifisch ist.

Der minimale Erfüllungsgrad

Unternehmen müssen ihre Marketing- und Verpackungsprozesse jetzt bereinigen, um zivilrechtliche Unterlassungsklagen zu vermeiden. Die operative Mindestanforderung besteht in drei Schritten:

Streichung: Pauschale, nicht belegbare Wörter sofort aus der Kommunikation entfernen. Eigene Nachhaltigkeitslabels ohne anerkannte Zertifizierungssysteme müssen eingestampft werden.

Quantifizierung: Aussagen müssen mathematisch belegbar gemacht werden (z.B. „Verpackung zu 100% recyclingfähig“ statt „umweltschonend“).

Dokumentation: Für jede verbleibende Umweltaussage muss eine wissenschaftlich fundierte Datenbasis (wie Ökobilanzen nach ISO 14040/44) zentral abrufbar sein, um im Falle einer Abmahnung sofortige Gegenbeweise liefern zu können.

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