Green Claims · Werbung · Bestandswaren

Kontext zum EmpCo-Green-Claims-Check

Der EmpCo-Green-Claims-Check übersetzt die seit dem 27. September 2026 geltenden Werberegeln in einen operativen Prüfpfad. Seit der Verkündung des § 15b UWG am 27. Oktober 2026 muss zusätzlich sauber zwischen laufender Kommunikation und möglicherweise von § 15b UWG erfasster Bestandsware unterschieden werden. Der Check bewertet deshalb nicht nur das Wording, sondern auch Kanal, Zeitpunkt des Inverkehrbringens, Nachweise und interne Freigabeprozesse.

Wie das Prüfschema funktioniert

Der Check arbeitet mit zehn Fragen in vier Prüfblöcken und bewertet das operative Risiko statt nur einzelne Schlagwörter zu suchen.

Kanäle & Bestandswaren: Zuerst wird getrennt, ob problematische Aussagen in laufender Werbung, auf neuer Ware oder ausschließlich auf dokumentierter Bestandsware verbleiben. Bei Altware wird geprüft, ob das Inverkehrbringen vor dem 27. September 2026 belastbar nachgewiesen werden kann.

Wording & Claims: Allgemeine Umweltaussagen, kompensationsbasierte produktbezogene Klimaclaims und Nachhaltigkeitssiegel werden anhand der neuen EmpCo-Vorgaben bewertet.

Erläuterung & Platzierung: Der Check prüft, ob wesentliche Spezifizierungen unmittelbar wahrnehmbar sind und ob Zukunftsaussagen auf belastbaren, überprüfbaren Plänen beruhen.

Nachweise & Governance: Bewertet werden claimbezogene Daten, Lieferantennachweise und der interne Freigabeprozess. Eine Ökobilanz ist dabei ein mögliches, aber nicht für jeden Claim zwingendes Nachweisinstrument.

Wie § 15b UWG im Tool berücksichtigt wird

Der geltende § 15b UWG betrifft bestimmte Unterlassungsansprüche bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das Tool wertet eine belegbare Altwaren-Konstellation deshalb anders als laufende digitale Werbung oder nur im eigenen Bestand liegende Ware ohne gesicherten Nachweis des Inverkehrbringens.

§ 15b wird dabei bewusst nicht als Freibrief bewertet. Entscheidend bleiben die Bereinigung laufender Kommunikation und eine belastbare Dokumentation. Für eine mögliche Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere Schwere des Verstoßes, Abhilfebemühungen, Kosten und Umweltfolgen relevant. § 15b UWG gilt mit Wirkung vom 27. September 2026; die Vorschrift tritt am 27. September 2028 außer Kraft.

Für wen der Check gedacht ist

Der Check richtet sich an Geschäftsführer, Marketing- und Vertriebsleiter, Produktmanager sowie Compliance- und Rechtsverantwortliche im produzierenden Mittelstand und Handel.

Er schafft innerhalb weniger Minuten eine strukturierte Einschätzung dazu, welche Claims und Kanäle vor dem Stichtag priorisiert werden sollten und welche Bestandswaren gesondert dokumentiert werden müssen.

Wie Sie die Ergebnisse nutzen können

Der generierte PDF-Management-Report priorisiert die auffälligsten Handlungsfelder und liefert konkrete Empfehlungen für Kommunikations-, Verpackungs- und Freigabeprozesse. Er ersetzt keine Einzelfall-Rechtsberatung, schafft aber eine belastbare Arbeitsgrundlage für die operative EmpCo-Umsetzung.

Für Bestandswaren sollten Unternehmen ergänzend Nachweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie zu bereits unternommenen Korrekturmaßnahmen, Kosten und Umweltfolgen sichern. Diese Informationen können für die vom Gesetz vorgesehene Verhältnismäßigkeitsabwägung relevant werden.

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