EmpCo gilt seit dem 27.09.2026. Der vom Bundestag am 24.09.2026 beschlossene § 15b UWG schafft keine generelle zweijährige Abverkaufsfrist. Er konkretisiert vielmehr, wie bei bestimmten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
Was seit dem 27. September 2026 gilt
Die Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt den Verbraucherschutz gegen Greenwashing und andere unlautere Geschäftspraktiken. Sie ist seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Betroffen sind unter anderem allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Aussagen über künftige Umweltleistungen sowie bestimmte klimabezogene Produktclaims.
Die EU-Richtlinie enthält keine allgemeine Abverkaufsfrist für Altbestände. Parallel haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden im CPC-Netzwerk ein gemeinsames Verständnis für eine verhältnismäßige Durchsetzung bei sogenannten Old-Stock-Situationen veröffentlicht. Dieses Dokument ist eine Vollzugshilfe und keine pauschale Freistellung alter Ware.
Was § 15b UWG ändern soll
Der Deutsche Bundestag hat am 24. September 2026 im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts eine Ergänzung des UWG beschlossen. Der neue § 15b soll Waren erfassen, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden und bei denen bestimmte EmpCo-bezogene Verstöße im Raum stehen.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann, sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfemaßnahmen, die Kosten einer Korrektur und mögliche Umweltbelastungen berücksichtigt werden. Die Gesetzesbegründung nennt als mögliche Ergebnisse beispielsweise zusätzliche Informationen, einen konkreten Zeitraum für den Abverkauf oder in geeigneten Einzelfällen auch den Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs.
Das ist etwas anderes als eine allgemeine Übergangsfrist. Die Sonderregel ersetzt nicht die Prüfung, ob ein konkreter Claim oder ein Nachhaltigkeitssiegel seit dem 27.09.2026 zulässig ist.
Drei Fälle müssen Unternehmen auseinanderhalten
| Fall | Einordnung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Ware wurde vor dem 27.09.2026 bereits in Verkehr gebracht | Hier kann die neue Verhältnismäßigkeitsregel relevant werden. | Bestand, Zeitpunkt des Inverkehrbringens und konkrete Korrekturkosten dokumentieren. |
| Ware wurde produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht | Die deutsche Sonderregel knüpft nach dem beschlossenen Wortlaut an das Inverkehrbringen an. | Nicht automatisch als geschützten Altbestand behandeln. Kennzeichnung und Claims vor Markteintritt prüfen. |
| Website, Shop, Marktplatz, Social Media oder Newsletter | Das sind laufende geschäftliche Handlungen. Ein alter physischer Lagerbestand schützt eine fortgesetzte digitale Aussage nicht automatisch. | Digitale Claims separat bereinigen und versionssicher dokumentieren. |
Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten
- Welche Artikel und Verpackungsvarianten vor dem 27.09.2026 tatsächlich in Verkehr gebracht wurden.
- Welche Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel auf Produkt, Verpackung und digitalen Verkaufskanälen verwendet werden.
- Welche Aussagen bereits angepasst oder entfernt wurden und wann die Änderung erfolgte.
- Welche Kosten und Umweltfolgen eine physische Korrektur oder Vernichtung bestehender Ware verursachen würde.
- Welche neue Gestaltung für Nachproduktionen und noch nicht in Verkehr gebrachte Ware freigegeben ist.
Gesetzesstatus am 28. September 2026
Der Bundestag hat die Ausschussfassung am 24. September 2026 angenommen. Das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien führt das Gesetzgebungsverfahren als verabschiedet. Für die operative Rechtsanwendung sollte dennoch der endgültige Verkündungsstand im Bundesgesetzblatt geprüft werden.
Häufige Fragen
Gibt es durch § 15b UWG eine allgemeine zweijährige Abverkaufsfrist?
Nein. Der beschlossene § 15b ist als befristete Verhältnismäßigkeitsregel für bestimmte Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche konzipiert. Er ist keine pauschale Freigabe für sämtliche Altbestände.
Reicht es, wenn die Ware vor dem 27.09.2026 produziert wurde?
Nach dem beschlossenen Wortlaut ist entscheidend, ob die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Produktion und Inverkehrbringen sind nicht dasselbe.
Sind alte Online-Claims durch die Altbestandsregel geschützt?
Nicht automatisch. Website, Onlineshop, Marktplätze, Social Media und Newsletter sind laufende Kommunikation und müssen eigenständig auf die neuen EmpCo-Anforderungen geprüft werden.
Was ist der Unterschied zur EU-Old-Stock-Verständigung?
Das CPC-Dokument beschreibt einen verhältnismäßigen Vollzugsansatz der Verbraucherschutzbehörden. § 15b UWG ist eine deutsche gesetzliche Sonderregel für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche. Beide Instrumente sind nicht identisch.
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 – EUR-Lex
- EU-Kommission – Sustainable consumption / EmpCo
- CPC Common Understanding on old stock
- BT-Drs. 21/8158 – Beschlussempfehlung
- DIP – Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und Änderung des UWG
Diese Seite dient der fachlichen Information für Unternehmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren und neuen Durchführungsakten ist der jeweils aktuelle Verkündungs- und Rechtsstand zu prüfen.