Eine Übersicht der wichtigsten Pflichten
Erstellen eines Risikomanagement Systemes mit Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung poteziell negativer Auswirkungen auf die geschützten Rechte.
Durch den Lieferanten ausgelöste negative Beeinträchtigungen der Umwelt, wie z.B. ein sehr hoher Wasserverbrauch bei der Produktion zählen im Gesetz auch zu den Menschenrechtsverletzungen.
Natürlich dürfen im Produkt Ihres Zulieferers keine Schadstoffe sein. Jedoch dürfen nach dem LkSG die Mitarbeiter auch bei der Produktion keinen Schadstoffen ausgesetzt sein. Das macht z.B. schon den Import von Leder zum Risiko.
Es muss eine Grundsatzerklärung verabschiedet und veröffentlicht werden. Hier erklären Sie die Bindung Ihrer Firma an die Einhaltung der Menschenrechte.
Dabei muss man aufpassen, um keine Haftung aus dieser Erklärung zu begründen.
Sie müssen einen wirksamen Beschwerdemechanismus einrichten, welcher durch eine qualifizierte Person auch überwacht werden muss.
Sie müssen im Rahmen des LkSG auch stets transparent und öffentlich berichten.
Im eigenen Geschäftsbereich sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung direkt abzustellen.
Bei unmittelbaren Zulieferern müssen Sie einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen und umsetzen, wenn die Verletzung nicht unmittelbar beendet werden kann.
Die Kontrolle und eine Intervention sind zumindest anlassbezogen notwendig, wenn ein Verstoß möglich ist.
Als begründeten Kontrollanlass genügen bereits Gewerkschaftsproteste, Demonstrationen gegen die Regierung/Firmen, Naturkatastrophen, politische Veränderungen etc. Verschwenden Sie nicht Ihre Ressourcen, indem Sie permanent die politische Lage in allen Ländern/Regionen Ihrer Zulieferer überwachen.
In diesem Falle müssen Sie unverzüglich eine Analyse des Risikos vornehmen.
Bei entsprechender Indikation ist so dann ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen und umzusetzen.
Auch müssen Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher erarbeitet und verankert werden.
Abbruch der Beziehungen
Im Schlimmsten Falle kann dies zu einem verpflichtenden Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen.
Die Länder, in denen Ihr (mittelbarer) Zulieferer sitzt, müssen diese Abkommen zwar nicht ratifiziert haben, das Unternehmen dort muss sich jedoch an diese Abkommen halten.
Diesen nicht unerheblichen Aufwand müssen Sie stets protokollieren. Das BAFA kontrolliert diese Protokolle.
Nicht nur physische Produktion, auch Softwareprodukte etc. sind Teil der Lieferkette! Eine Software, welche auch nur zum Teil in Indien programmiert wurde, kann bereits einen Verstoß darstellen.