LkSG · CSDDD · FLR

LkSG, CSDDD und Forced Labour Regulation – wie sich die drei Sorgfaltspflichten-Regime unterscheiden

LkSG, CSDDD und die EU Forced Labour Regulation werden häufig in einen Topf geworfen, weil alle drei menschenrechtliche Risiken in Lieferketten betreffen. Rechtlich funktionieren sie jedoch sehr unterschiedlich. LkSG und CSDDD sind unternehmensbezogene Sorgfaltspflichtenregime. Die Forced Labour Regulation ist dagegen ein produktbezogenes Marktverbot, das unabhängig von der Unternehmensgröße greifen kann.

Rechtsstand 02.10.2026Autor Andreas KlosFormat Fachinformation
Kurzantwort

Das LkSG verpflichtet in Deutschland derzeit Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zu einem risikobasierten Menschenrechts- und Umwelt-Sorgfaltspflichtenprozess. Die CSDDD wird nach dem Omnibus ab 2029 vor allem sehr große Unternehmen ab mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz erfassen und ebenfalls unternehmensbezogene Due Diligence verlangen. Die Forced Labour Regulation gilt ab 14. Dezember 2027 dagegen für Produkte unabhängig von der Unternehmensgröße: Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden.

Die drei Regime auf einen Blick

MerkmalLkSGCSDDD nach OmnibusForced Labour Regulation
GrundlogikUnternehmensbezogene SorgfaltspflichtenEU-weiter unternehmensbezogener Due-Diligence-RahmenProduktbezogenes Marktverbot
Direkter ScopeDeutschland, grundsätzlich ab 1.000 BeschäftigtenVor allem sehr große Unternehmen; EU-Unternehmen >5.000 Beschäftigte und >1,5 Mrd. € UmsatzAlle Unternehmen, die Produkte in der EU bereitstellen oder ausführen; keine Größen-Ausnahme vom Produktverbot
Start / AnwendungBereits anwendbarGrundsätzlich ab 26.07.2029 nach nationaler UmsetzungAb 14.12.2027
LieferketteEigener Bereich + unmittelbare Zulieferer; mittelbare Zulieferer bei substantiierter KenntnisRisikobasierte Chain of ActivitiesProdukt und dessen Verbindung zu Zwangsarbeit; behördliche Untersuchung
KernergebnisAngemessener Due-Diligence-ProzessAngemessener EU-Due-Diligence-ProzessNichtkonformes Produkt darf nicht auf EU-Markt bzw. muss ggf. entfernt werden

LkSG: prozessbezogene Sorgfaltspflichten in Deutschland

Das LkSG verlangt ein angemessenes Risikomanagement, Verantwortlichkeiten, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation. Die regelmäßige Risikoanalyse bezieht sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.

Bei mittelbaren Zulieferern werden weitergehende Pflichten insbesondere dann ausgelöst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung vorliegen – die sogenannte substantiierte Kenntnis. Das LkSG ist damit kein allgemeines Produktverbot, sondern ein Prozess- und Organisationsgesetz.

CSDDD: EU-Due-Diligence mit deutlich höherem Scope

Die CSDDD verfolgt ebenfalls eine unternehmensbezogene Sorgfaltspflichtenlogik, wird nach dem Omnibus aber auf die größten Unternehmen konzentriert. Der Prozess erfasst eigene Tätigkeiten, Tochtergesellschaften und risikorelevante Teile der Chain of Activities.

Neu ist der stärkere risikobasierte Ansatz: Zunächst erfolgt Scoping auf Basis vernünftig verfügbarer Informationen. Vertiefte Informationen werden in den Bereichen eingeholt, in denen Risiken besonders wahrscheinlich oder schwerwiegend sind. Kleine Geschäftspartner sollen nicht mit pauschalen Informationsanforderungen belastet werden.

FLR: keine allgemeine Sorgfaltspflicht, sondern Marktverbot

Die Forced Labour Regulation funktioniert anders. Sie verbietet ab 14. Dezember 2027 Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem EU-Markt bereitzustellen oder aus der EU auszuführen. Das Verbot gilt für alle Produkte und Unternehmen unabhängig von Größe oder Herkunft.

Die Verordnung führt nach den Kommissionsinformationen keine allgemeine Audit- oder Berichtspflicht für jedes Unternehmen ein. Unternehmen müssen aber sicherstellen, dass ihre Produkte frei von Zwangsarbeit sind. In Untersuchungen können Behörden Informationen darüber verlangen, wie das Unternehmen Risiken in seiner Lieferkette adressiert.

Folge kann unmittelbar produktbezogen sein

Wird Zwangsarbeit bestätigt, kann das betroffene Produkt vom Markt ausgeschlossen beziehungsweise zurückgenommen und nach den Vorgaben der Verordnung behandelt werden. Ein formal guter Due-Diligence-Prozess allein macht ein tatsächlich betroffenes Produkt nicht zulässig.

Wo Prozesse gemeinsam genutzt werden können

  • Lieferanten- und Standortstammdaten für alle drei Regime nutzbar machen.
  • Risikokriterien zu Ländern, Branchen und Arbeitsbedingungen gemeinsam pflegen.
  • Beschwerde- und Hinweisprozesse so gestalten, dass Informationen regelwerksübergreifend ausgewertet werden können.
  • Audits und CAPA-Maßnahmen mit klarer Rechtsgrund- und Risikozuordnung dokumentieren.
  • Produkt- und Lieferkettenrückverfolgbarkeit dort erhöhen, wo Zwangsarbeitsrisiken bestehen.
  • Vertragsklauseln nicht als Einheitsklausel gestalten, sondern an Rolle und Regelwerk koppeln.

Wo eine gemeinsame Checkliste nicht ausreicht

Die Regime unterscheiden sich bei Scope, Auslösern und Rechtsfolgen zu stark für eine einzige Ja/Nein-Lieferantenabfrage. Das LkSG fragt nach angemessenen Unternehmensprozessen, die CSDDD nach einem EU-weit harmonisierten risikobasierten Due-Diligence-System und die FLR nach der Zulässigkeit eines konkreten Produkts.

Besonders bei der FLR ist deshalb eine Verbindung zwischen Menschenrechtsrisiko und konkretem Produkt beziehungsweise Produktionsstandort wichtig. Reine Unternehmens-ESG-Selbstauskünfte reichen für problematische Lieferketten häufig nicht aus.

Empfohlene gemeinsame Compliance-Architektur

  1. Unternehmensscope für LkSG und CSDDD getrennt bestimmen.
  2. Produkt- und Warenscope für die FLR separat betrachten.
  3. Gemeinsame Risiko- und Lieferantenbasis aufbauen.
  4. Rechtsregime als eigene Prüfdimension im Datensatz führen.
  5. Eskalationsregeln unterscheiden: Prozessverbesserung, Lieferantenmaßnahme oder Produktstopp.
  6. Nachweise so speichern, dass sie auf Unternehmen, Lieferant, Standort und Produkt rückführbar sind.

Häufige Fragen

Ersetzt die CSDDD das LkSG automatisch?

Nein. Die CSDDD muss national umgesetzt werden. Wie Deutschland das Verhältnis zum bestehenden LkSG gestaltet, hängt vom nationalen Umsetzungsgesetz ab.

Gilt die Forced Labour Regulation nur für große Unternehmen?

Nein. Das Produktverbot gilt für Unternehmen aller Größen, die Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen.

Braucht jedes Unternehmen unter der FLR ein vollständiges Lieferantenauditprogramm?

Die FLR führt keine allgemeine Audit- oder Berichtspflicht für jedes Unternehmen ein. Unternehmen müssen aber sicherstellen, dass ihre Produkte nicht mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, und bei Untersuchungen belastbare Informationen bereitstellen können.

Kann ein gemeinsames Lieferantenmanagement alle drei Regime unterstützen?

Ja. Stammdaten, Risikoinformationen, Audits, Beschwerdehinweise und CAPA können gemeinsam genutzt werden. Die rechtliche Bewertung und die Rechtsfolgen müssen jedoch je Regelwerk getrennt bleiben.

Primärquellen

Diese Seite vergleicht die drei Regelungslogiken auf Basis des Rechtsstands vom 2. Oktober 2026. Für CSDDD ist ab 2028/2029 zusätzlich die nationale Umsetzung zu berücksichtigen.