FLR · Zwangsarbeitsverordnung

EU-Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Die europäische Zwangsarbeitsverordnung greift nicht erst bei Berichten oder Offenlegungen: Sie untersagt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von Produkten, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Untersuchungsmechanismus der Behörden

Nationale Behörden und die Europäische Kommission leiten Ermittlungen auf Basis von Hinweisen, Datenbanken und Risikoanalysen ein. Stellt eine Behörde fest, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, erlässt sie eine unionsweit verbindliche Verbotsentscheidung.

Unternehmen erhalten im Verfahren Gelegenheit, relevante Informationen vorzulegen. Reine Selbstauskünfte oder allgemeine Verhaltenskodizes können dabei deutlich weniger aussagekräftig sein als konkrete Nachweise über Herkunft, Produktionsstätten und tatsächlich umgesetzte Sorgfaltsmaßnahmen.

Keine Schwellenwerte: Betroffenheit aller Marktteilnehmer

Anders als CSRD oder CSDDD gilt das Verbot der FLR unabhängig von der Unternehmensgröße für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren.

Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können unmittelbar von Beschlagnahmen und Lieferstopps betroffen sein, wenn Vorprodukte in ihrer Kette unter Zwangsarbeitsverdacht geraten.

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