EUDR · DDS · Nachweise

EUDR in der Praxis – Betroffenheit, Pflichten, DDS und Nachweise

Die EUDR ist nach den Änderungen von 2025 und 2026 deutlich rollenbezogener als viele ältere Umsetzungskonzepte. Entscheidend ist zuerst, ob ein Produkt in Anhang I fällt und welche Rolle das eigene Unternehmen in der konkreten Transaktion hat. Erst daraus ergeben sich Due-Diligence-, DDS- oder nachgelagerte Rückverfolgbarkeitspflichten.

Rechtsstand 30.09.2026Autor Andreas KlosFormat Fachinformation
Kurzantwort

Für die EUDR müssen Unternehmen zuerst Produkt-Scope und Rolle bestimmen. Der reguläre Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder ausführt, trägt die materielle Due-Diligence-Verantwortung und übermittelt grundsätzlich die Due-Diligence-Erklärung. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler führen nach der 2025 vereinfachten Systematik nicht automatisch eine eigene vollständige Primärprüfung durch, müssen aber Lieferketteninformationen aufbewahren, Behörden unterstützen und bei begründeten Bedenken reagieren.

Betroffenheit beginnt bei Ware, KN-Code und Transaktion

Die EUDR erfasst Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie die in Anhang I aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnisse. Für die betriebliche Prüfung genügt deshalb weder die Branche noch ein allgemeiner Materialhinweis. Maßgeblich sind die konkrete Ware, ihre zolltarifliche Einreihung, die relevante Ware im Produkt und die Art des Inverkehrbringens oder Exports.

2026 wurde der Produktanhang punktuell angepasst. Für neu aufgenommene Produkte gilt eine eigene Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2027. Deshalb sollte der Scope nicht aus alten Produktlisten übernommen, sondern gegen den jeweils aktuellen Anhang geprüft werden.

Die Rolle entscheidet über die Tiefe der Pflichten

RolleKernpflicht in der aktuellen Systematik
Regulärer Marktteilnehmer am ersten relevanten Marktzugang oder ExportInformationen sammeln, Risiko bewerten, erforderlichenfalls mindern und grundsätzlich eine Due-Diligence-Erklärung im Informationssystem abgeben.
Bestimmter Kleinst- oder KleinprimärerzeugerKann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das vereinfachte Regime mit einmaliger vereinfachter Erklärung und Kennnummer nutzen.
Nachgelagerter Marktteilnehmer oder HändlerLieferanten- und Kundendaten sowie zugehörige Referenzen sammeln und fünf Jahre aufbewahren; bei begründeten Bedenken prüfen, ob Sorgfaltspflicht ausgeübt und kein oder nur vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Alte EUDR-Prozessbilder prüfen

Viele frühe EUDR-Projekte gingen davon aus, dass mehrere Stufen derselben Lieferkette eigene DDS abgeben. Nach der Änderung 2025 muss die Rollenlogik neu geprüft werden. Rückverfolgbarkeit bleibt, die Pflichtentiefe unterscheidet sich aber.

Was die materielle Due Diligence umfasst

Für Marktteilnehmer im regulären Due-Diligence-Regime bleibt die materielle Prüfung zentral. Relevante Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden und die erforderliche Erklärung beziehungsweise vereinfachte Erklärung vorliegt.

  1. Produkt- und Lieferketteninformationen vollständig erfassen.
  2. Herkunftsland, Produktionsbezug und erforderliche Geolokalisierung der Erzeugungsflächen dokumentieren.
  3. Entwaldungs- und Legalitätsrisiken anhand der verfügbaren Informationen bewerten.
  4. Bei nicht vernachlässigbarem Risiko geeignete zusätzliche Informationen, Kontrollen oder andere Minderungsmaßnahmen durchführen.
  5. Entscheidung und Nachweise revisionsfähig dokumentieren.
  6. Due-Diligence-Erklärung im EUDR-Informationssystem abgeben, sofern das reguläre Regime gilt.

Welche Daten im Unternehmen zusammengeführt werden sollten

  • Artikel- beziehungsweise Produkt-ID und anwendbarer KN-Code
  • relevante Ware und Menge
  • Lieferant sowie vorgelagerter Marktteilnehmer
  • Herkunftsland und Produktionsbezug
  • Geolokalisierungsdaten beziehungsweise zulässige Ersatzangaben im vereinfachten Regime
  • Produktionsdatum oder Produktionszeitraum, soweit erforderlich
  • DDS-Referenznummer oder Kennnummer der vereinfachten Erklärung
  • Ergebnis der Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung
  • Legalitäts- und Herkunftsnachweise
  • Transaktionsbezug zu Kunde, Lieferung oder Batch

Für die Praxis ist die Verknüpfung entscheidend. Eine Geodatei ohne Produktbezug oder eine DDS-Referenz ohne Verbindung zur konkreten Lieferposition schafft noch keine belastbare Rückverfolgbarkeit.

Ein sinnvoller Umsetzungsprozess

  1. EUDR-relevante Waren anhand des aktuellen Anhangs und der KN-Codes identifizieren.
  2. Rolle je Beschaffungs-, Produktions- und Verkaufsszenario bestimmen.
  3. Nur für die tatsächlich verantwortliche Rolle die erforderliche Pflichtentiefe aufbauen.
  4. Lieferanten-, Geodaten-, Legalitäts- und Referenzdaten in einem gemeinsamen Datenmodell verbinden.
  5. Risikoprüfung und Freigabe vor dem relevanten Marktereignis verankern.
  6. Änderungen von Lieferant, Ursprung, Material oder Produktcode als erneuten Prüftrigger behandeln.

Häufige Fragen

Wann gilt die EUDR aktuell?

Für große und mittlere Marktteilnehmer gilt sie ab 30.12.2026. Für sonstige Kleinst- und Kleinunternehmen gilt grundsätzlich der 30.06.2027; bestimmte kleine Unternehmen aus dem bisherigen EUTR-Scope fallen bereits zum 30.12.2026 darunter. Für 2026 neu aufgenommene Produkte gilt der 30.12.2027.

Muss jeder Händler eine eigene Due-Diligence-Erklärung abgeben?

Nein. Nach der 2025 geänderten Systematik sammeln und speichern nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler vor allem Rückverfolgbarkeitsinformationen. Bei begründeten Bedenken müssen sie zusätzlich verifizieren, dass die Due Diligence durchgeführt und kein oder nur vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Reicht eine DDS-Referenznummer des Lieferanten aus?

Für nachgelagerte Akteure ist die Referenz ein wichtiger Teil der Rückverfolgbarkeit. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der eigenen Rolle und die übrigen Informations- und Reaktionspflichten. Für einen regulären Marktteilnehmer ersetzt eine fremde Referenz nicht automatisch die eigene materielle Verantwortung.

Müssen Kleinst- und Kleinunternehmen immer vollständige Geokoordinaten liefern?

Für bestimmte Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger enthält das vereinfachte Regime Erleichterungen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Geolokalisierung durch eine eindeutig zuordenbare Postanschrift des Grundstücks oder Betriebs ersetzt werden.

Primärquellen

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