Die FLR verbietet ab dem 14.12.2027 das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie schreibt Unternehmen selbst kein bestimmtes Due-Diligence-System vor. Die Kommissionsleitlinien stellen ausdrücklich klar, dass Due Diligence unter der FLR grundsätzlich ein freiwilliges Instrument zur Risikoreduzierung ist, sofern keine andere Rechtsvorschrift eine entsprechende Pflicht begründet. Praktisch wichtig sind deshalb belastbare Produkt-, Lieferanten-, Standort- und Risikoinformationen für den Fall einer behördlichen Prüfung.
Die FLR ist ein Produktverbot mit direkter Marktwirkung
Die Verordnung (EU) 2024/3015 untersagt Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt. Das Verbot erfasst grundsätzlich alle Produkte unabhängig von Branche oder Herkunft und gilt auch für die Ausfuhr aus der Union. Zwangsarbeit kann dabei in jeder Stufe der Gewinnung, Herstellung oder Verarbeitung relevant werden.
Die allgemeinen Verbots- und Vollzugsregeln gelten ab dem 14. Dezember 2027. Für Unternehmen ist die Vorbereitungsphase deshalb vor allem eine Daten- und Risikofrage. Im Ernstfall muss nachvollziehbar sein, wo ein Produkt und seine wesentlichen Vorprodukte hergestellt wurden und welche Informationen zu möglichen Zwangsarbeitsrisiken vorliegen.
Die FLR schreibt kein eigenes Due-Diligence-Verfahren vor
Die Kommissionsleitlinien vom September 2026 korrigieren ein häufiges Missverständnis. Die FLR verpflichtet Unternehmen nicht dazu, ein bestimmtes Sorgfaltspflichtensystem einzuführen. Due Diligence kann ein wirksames Instrument sein, um Zwangsarbeitsrisiken zu erkennen und zu reduzieren, wird durch die FLR selbst aber nicht als eigener Prozess vorgeschrieben.
Andere Gesetze können unabhängig davon verbindliche Sorgfaltspflichten auslösen. Bestehende LkSG-, CSDDD-, Sozialaudit- oder Beschaffungsprozesse können deshalb eine wichtige Grundlage liefern. Für die FLR müssen sie jedoch so nutzbar sein, dass konkrete Produkte, Lieferanten, Produktionsstätten und Risikohinweise nachvollziehbar werden.
Die FLR ist keine weitere allgemeine Lieferkettensorgfaltspflicht. Ihr rechtlicher Kern ist das Verbot des betroffenen Produkts. Interne Due Diligence ist vor allem ein Mittel, Risiken und behördliche Fragen besser beherrschen zu können.
Wie die behördliche Prüfung funktioniert
Die zuständigen Behörden verfolgen einen risikobasierten Ansatz. In einer Vorprüfung werden verfügbare Informationen ausgewertet. Dabei spielen unter anderem Ausmaß und Schwere des vermuteten Zwangsarbeitsrisikos, die Menge der betroffenen Produkte, der Anteil der mutmaßlich unter Zwangsarbeit hergestellten Produktbestandteile und die Nähe des Wirtschaftsakteurs zum vermuteten Risiko eine Rolle.
Behörden können Informationen von Unternehmen anfordern. Die Leitlinien nennen als hilfreiche Unterlagen beispielsweise Richtlinien und Governance-Strukturen, Lieferantenkodizes und Vertragsklauseln, Risikoanalysen, Abhilfepläne, Lieferkettenkarten sowie Angaben zu Lieferanten, Produktionsstätten und Standorten.
| Unternehmensinformation | Praktischer Nutzen im FLR-Kontext |
|---|---|
| Produkt- und Stücklistenbezug | Verbindet das untersuchte Produkt mit Materialien und Vorprodukten. |
| Lieferant und Produktionsstandort | Ermöglicht eine risikobezogene Zuordnung statt einer rein allgemeinen Lieferantenbewertung. |
| Risikoanalyse und Hinweise | Zeigt, welche Informationen bekannt waren und wie sie bewertet wurden. |
| Audit-, Abhilfe- und Eskalationsunterlagen | Dokumentiert Reaktion und Nachverfolgung bei erkannten Risiken. |
| Lieferkettenkarte | Hilft, vorgelagerte Stufen und geografische Risikopunkte nachvollziehbar zu machen. |
Wie Unternehmen sich bis 2027 vorbereiten können
- Produkte und kritische Vorprodukte mit ihren wesentlichen Lieferkettenstufen abbilden.
- Lieferanten und Produktionsstandorte nicht nur auf Unternehmensebene, sondern produktbezogen verknüpfen.
- Verfügbare Risikoquellen und interne Hinweise in einen dokumentierten Bewertungsprozess überführen.
- Vorhandene LkSG-, Audit-, Einkauf- und Menschenrechtsprozesse auf FLR-Nutzbarkeit prüfen.
- Eskalations- und Abhilfeentscheidungen mit Produktbezug dokumentieren.
- Verantwortlichkeiten für Behördenanfragen, Zoll, Einkauf und Legal vorab festlegen.
Nicht möglichst viele Dokumente sammeln, sondern im Bedarfsfall schnell zeigen können, welches Produkt aus welcher Lieferkette stammt, welche Risiken bekannt sind und welche belastbaren Informationen dazu vorliegen.
Auch bereits hergestellte Produkte können ab 2027 relevant werden
Für die Anwendung kommt es auf das Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr ab. Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf das Herstellungs- oder Einfuhrdatum abstellen. Bestände, die nach Beginn der Anwendung weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen in die FLR-Betrachtung einbezogen werden.
Häufige Fragen
Gilt die FLR nur für große Unternehmen?
Nein. Das Produktverbot ist nicht auf große Unternehmen beschränkt. Bei der behördlichen Anwendung werden Größe und wirtschaftliche Ressourcen des betroffenen Wirtschaftsakteurs jedoch berücksichtigt.
Verlangt die FLR eine verpflichtende Risikoanalyse und Lieferantenaudits?
Die FLR selbst schreibt kein bestimmtes Due-Diligence-Verfahren vor. Die Kommissionsleitlinien beschreiben Due Diligence als hilfreiches, grundsätzlich freiwilliges Instrument, sofern nicht andere Rechtsvorschriften entsprechende Pflichten begründen.
Reichen vorhandene LkSG-Prozesse für die FLR aus?
Sie können eine gute Grundlage sein, beantworten aber nicht automatisch alle produktbezogenen Fragen der FLR. Entscheidend ist, ob Informationen zu konkreten Produkten, Produktionsstätten, Lieferanten und Risiken schnell nachvollziehbar sind.
Kann auch Ware betroffen sein, die vor dem 14.12.2027 hergestellt wurde?
Ja, wenn das Produkt nach Beginn der Anwendung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt beziehungsweise aus der Union ausgeführt wird. Das Herstellungsdatum allein schließt die Anwendung nicht aus.
Primärquellen
- Forced Labour Regulation – Verordnung (EU) 2024/3015
- EU-Kommission – Leitlinien zur FLR vom 03.09.2026
- EU-Kommission – Forced Labour Regulation
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