PPWR · Kennzeichnung · Verpackungsdaten

PPWR-Kennzeichnung – welche Informationen künftig auf Verpackungen gehören

Die PPWR vereinheitlicht die Kennzeichnung von Verpackungen schrittweise auf EU-Ebene. Für Unternehmen bedeutet das mehr als ein neues Piktogramm. Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Pfand- und Mehrwegkennzeichnung sowie digitale Informationsträger folgen unterschiedlichen Fristen und Voraussetzungen. Wer Verpackungsgrafiken zu früh finalisiert, riskiert unnötige Umstellungen.

Rechtsstand 02.10.2026Autor Andreas KlosFormat Fachinformation
Kurzantwort

Für die meisten Verpackungen kommt eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung. Kompostierbare Verpackungen, Pfandverpackungen und wiederverwendbare Verpackungen erhalten zusätzliche beziehungsweise besondere Kennzeichnungsvorgaben. Mehrere Pflichten greifen erst ab dem späteren Zeitpunkt eines festen Datums oder einer Frist nach EU-Durchführungsrechtsakten. Unternehmen sollten deshalb Verpackungsdaten, Artwork-Prozesse und Änderungsmanagement jetzt vorbereiten, die finalen grafischen Vorgaben aber an den EU-Rechtsakten ausrichten.

Harmonisierte Materialkennzeichnung

Artikel 12 sieht eine harmonisierte Kennzeichnung vor, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält und Verbrauchern die Sortierung erleichtern soll. Sie soll auf Piktogrammen beruhen und leicht verständlich sowie barrierearm sein.

Der allgemeine Anwendungszeitpunkt liegt beim späteren Zeitpunkt aus 12. August 2028 oder 24 Monaten nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte. Die Kommissionsleitlinien betonen die weitgehende Vollharmonisierung. Nationale zusätzliche Sortierkennzeichnungen sollen nach dem maßgeblichen EU-Stichtag nicht parallel fortgeführt werden.

Transport-, E-Commerce- und DRS-Verpackungen richtig abgrenzen

Nicht jede Verpackung benötigt dieselbe Materialkennzeichnung. Die PPWR enthält Ausnahmen und Sonderregeln, unter anderem für Transportverpackungen und Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen. E-Commerce-Verpackungen sind bei der allgemeinen Ausnahme für Transportverpackungen ausdrücklich gesondert zu betrachten.

Die praktische Folge ist eine Kennzeichnungsmatrix je Verpackungsart. Ein einheitlicher Artwork-Standard für alle Versand-, Verkaufs- und Transportverpackungen kann zu Über- oder Fehlkennzeichnung führen.

Kompostierbare Verpackungen

Für Verpackungen, die nach der PPWR kompostierbar sein müssen oder als kompostierbar vermarktet werden, sind besondere Informationen vorgesehen. Die Kennzeichnung soll deutlich machen, dass die Verpackung kompostierbar ist, gegebenenfalls nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und nicht in die Umwelt gelangen darf.

Werbeaussage und Pflichtkennzeichnung trennen

Eine PPWR-Kennzeichnung zur Entsorgung ist nicht automatisch ein zulässiger Green Claim. Zusätzliche Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ müssen separat nach EmpCo/UWG geprüft werden.

Wiederverwendbare Verpackungen und digitale Informationen

Wiederverwendbare Verpackungen müssen künftig als solche gekennzeichnet werden. Zusätzlich ist ein QR-Code oder ein anderer standardisierter, offener digitaler Datenträger vorgesehen, über den weitere Informationen zur Wiederverwendbarkeit, zum System und zu Sammelstellen zugänglich gemacht werden können.

Der maßgebliche Termin liegt grundsätzlich beim späteren Zeitpunkt aus 12. Februar 2029 oder 30 Monaten nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts. Das gibt Unternehmen Zeit, verbindet die Kennzeichnung aber mit Daten- und Systemfragen.

Freiwillige Rezyklat- und biobasierte Angaben

Die PPWR ermöglicht freiwillige Angaben zum Rezyklatanteil beziehungsweise zum Anteil biobasierter Kunststoffe, verlangt bei Nutzung aber die harmonisierten Spezifikationen und Kennzeichnungsregeln. Freiwillig bedeutet daher nicht gestaltungsfrei.

Parallel bleiben EmpCo und UWG relevant. Eine numerische, methodisch belastbare Information kann zulässig sein, während eine zusätzliche pauschale Umweltbotschaft rechtlich anders zu bewerten ist.

Artwork und Stammdaten jetzt vorbereiten

  • Verpackungstyp und Kennzeichnungspflicht je SKU oder Verpackungsvariante erfassen.
  • Materialzusammensetzung strukturiert und versionssicher verfügbar machen.
  • Pfand-, Kompostierbarkeits- und Mehrwegstatus als eigene Datenfelder führen.
  • Artwork-Freigaben so organisieren, dass EU-Piktogramme später zentral ausgetauscht werden können.
  • QR- beziehungsweise Data-Carrier-Prozesse mit Produkt- und Verpackungsdaten verbinden.
  • Altbestands- und Übergangsregeln bei Grafikwechseln dokumentieren.
  • Green Claims getrennt von verpflichtenden Entsorgungs- und Materialinformationen prüfen.

Häufige Fragen

Muss ab August 2028 jede Verpackung ein neues Materialpiktogramm tragen?

Der allgemeine Termin ist an den späteren Zeitpunkt aus 12. August 2028 oder 24 Monaten nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte geknüpft. Zudem gelten Ausnahmen und Sonderregeln.

Dürfen nationale Trennhinweise zusätzlich auf der Verpackung bleiben?

Die Kommissionsleitlinien gehen für die harmonisierte PPWR-Kennzeichnung von einer weitgehenden Vollharmonisierung aus. Nationale zusätzliche Sortierkennzeichnungen sind deshalb nach dem maßgeblichen Stichtag nicht frei ergänzbar.

Braucht eine Mehrwegverpackung einen QR-Code?

Für wiederverwendbare Verpackungen sieht die PPWR neben einer Mehrwegkennzeichnung einen QR-Code oder anderen standardisierten offenen Datenträger mit weiterführenden Informationen vor, sobald die entsprechende Pflicht anwendbar ist.

Ist eine Rezyklatkennzeichnung automatisch ein zulässiger Umweltclaim?

Nein. Pflicht- oder harmonisierte Sachinformationen und werbliche Umweltclaims sind getrennt zu prüfen. Für Green Claims gelten zusätzlich EmpCo/UWG.

Primärquellen

Diese Seite dient der fachlichen Information. Maßgeblich sind die PPWR und die noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte mit den konkreten Kennzeichnungsspezifikationen.