CBAM gilt im endgültigen Regime seit dem 01.01.2026. Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Düngemittel greift grundsätzlich eine gemeinsame jährliche 50-Tonnen-Schwelle je Importeur. Strom und Wasserstoff fallen nicht unter diese Mengenschwelle. Wird die Schwelle überschritten, erfassen die CBAM-Pflichten die relevanten Einfuhren des gesamten Jahres. Die erste Jahreserklärung für Einfuhren 2026 ist bis zum 30.09.2027 abzugeben; gleichzeitig sind die entsprechenden Zertifikate abzugeben.
Welche Importe seit 2026 in den CBAM-Prozess fallen
CBAM erfasst ausgewählte Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Für die operative Betroffenheitsprüfung ist nicht allein die Branche entscheidend, sondern der konkrete KN-Code der eingeführten Ware.
| Sektor | 50-Tonnen-Schwelle pro Importeur und Kalenderjahr? |
|---|---|
| Zement | Ja, zusammen mit Eisen/Stahl, Aluminium und Düngemitteln kumulativ zu betrachten. |
| Eisen und Stahl | Ja, kumulativ mit den drei anderen Massensektoren. |
| Aluminium | Ja, kumulativ mit den drei anderen Massensektoren. |
| Düngemittel | Ja, kumulativ mit den drei anderen Massensektoren. |
| Elektrizität | Nein. Die massenbezogene De-minimis-Schwelle gilt nicht. |
| Wasserstoff | Nein. Die massenbezogene De-minimis-Schwelle gilt nicht. |
Wird die 50-Tonnen-Schwelle innerhalb des Jahres überschritten, greifen die CBAM-Pflichten für die eingebetteten Emissionen aller entsprechenden Einfuhren dieses Kalenderjahres. Eine laufende Mengenüberwachung ist deshalb Teil des Scope-Managements.
Autorisierung und Importprozess müssen zusammenspielen
Importeure oberhalb der relevanten Schwelle sowie Importeure von Strom oder Wasserstoff müssen die Anforderungen an den autorisierten CBAM-Anmelder beachten. Der CBAM-Status darf deshalb nicht erst am Jahresende geprüft werden. Zollprozess, EORI, Importmengen und CBAM-Registrierung müssen bereits vor beziehungsweise während der Einfuhr miteinander abgestimmt sein.
Für Unternehmen mit indirekter Zollvertretung ist zusätzlich klar zu dokumentieren, wer im konkreten Fall die CBAM-Rolle übernimmt und wie Importdaten zwischen Zoll, Einkauf, Logistik und dem zuständigen CBAM-Anmelder ausgetauscht werden.
Emissionsdaten werden zum Lieferantendatenprozess
Für die Jahreserklärung können je nach Fall tatsächliche verifizierte Emissionsdaten oder die anwendbaren Standardwerte verwendet werden. Bei tatsächlichen Emissionswerten muss die Verifizierung durch einen hierfür akkreditierten unabhängigen Prüfer erfolgen.
- KN-Code und Warenmenge der Einfuhr
- Drittlandshersteller und Produktionsanlage
- anwendbare CBAM-Berechnungsmethodik
- direkte und gegebenenfalls relevante indirekte eingebettete Emissionen
- verwendete tatsächliche Werte oder Standardwerte
- Verifizierungsbericht bei tatsächlichen Emissionsdaten
- im Drittland bereits gezahlter CO₂-Preis, soweit anrechenbar
- Importdatum, Zollanmeldung und Zuordnung zum CBAM-Datensatz
CBAM-Compliance hängt nicht nur an der eigenen Zollabteilung. Tatsächliche Emissionswerte entstehen beim Drittlandshersteller und müssen rechtzeitig in einer Form vorliegen, die Berechnung und Verifizierung trägt.
Die erste Jahreserklärung betrifft die Einfuhren 2026
Für das Kalenderjahr 2026 ist die erste CBAM-Jahreserklärung bis zum 30. September 2027 einzureichen. Zu diesem Termin sind auch die entsprechenden CBAM-Zertifikate abzugeben. Der Zertifikatekauf für die 2026er Verpflichtungen startet nach dem von der Kommission veröffentlichten Zeitplan im Februar 2027.
Die Erklärung wird damit aus einem Jahresdatenbestand gespeist, der bereits 2026 sauber aufgebaut werden muss. Nachträgliche Rekonstruktion aus Zollbelegen, Lieferanten-E-Mails und verschiedenen Tabellen ist technisch möglich, aber fehleranfällig und für Verifizierung oder interne Kontrolle unnötig aufwendig.
Ein belastbarer CBAM-Prozess in sechs Schritten
- CBAM-Waren anhand der aktuellen KN-Codes im Zollstamm identifizieren.
- Kumulierte Importmengen je Kalenderjahr und Importeur laufend überwachen.
- Autorisierungs- und Vertreterrolle vor relevanten Einfuhren klären.
- Anlagen- und Emissionsdaten frühzeitig beim Drittlandshersteller einfordern.
- Entscheiden, ob Standardwerte oder tatsächliche verifizierte Werte verwendet werden.
- Zoll-, Mengen-, Emissions-, Verifizierungs- und Zertifikatedaten für die Jahreserklärung in einem kontrollierten Datenbestand zusammenführen.
Häufige Fragen
Gilt die 50-Tonnen-Grenze für alle CBAM-Waren?
Nein. Die massenbezogene Schwelle gilt kumulativ für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel. Für Elektrizität und Wasserstoff gilt diese De-minimis-Schwelle nicht.
Was passiert, wenn die 50-Tonnen-Schwelle erst im Laufe des Jahres überschritten wird?
Dann gelten die CBAM-Pflichten für die relevanten Einfuhren des gesamten betreffenden Kalenderjahres. Deshalb muss die Menge laufend überwacht werden.
Müssen tatsächliche Emissionswerte verifiziert werden?
Ja. Werden tatsächliche Emissionswerte für die CBAM-Erklärung verwendet, müssen sie nach den CBAM-Regeln von einem entsprechend akkreditierten unabhängigen Prüfer verifiziert werden. Alternativ können in den vorgesehenen Fällen anwendbare Standardwerte genutzt werden.
Wann ist die erste CBAM-Jahreserklärung fällig?
Die erste Jahreserklärung betrifft die Einfuhren des Jahres 2026 und ist bis zum 30.09.2027 abzugeben. Zu diesem Termin sind auch die entsprechenden CBAM-Zertifikate abzugeben.
Primärquellen
- CBAM – Verordnung (EU) 2023/956
- Verordnung (EU) 2025/2083 – CBAM-Vereinfachung und 50-Tonnen-Schwelle
- EU-Kommission – CBAM definitive regime
- EU-Kommission – Verification of CBAM emissions
Diese Seite dient der fachlichen Information für Unternehmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren und neuen Durchführungsakten ist der jeweils aktuelle Verkündungs- und Rechtsstand zu prüfen.