Nach Omnibus I greift die unmittelbare CSRD-Berichtspflicht grundsätzlich erst, wenn die maßgeblichen Schwellen von mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und mehr als 1.000 Beschäftigten überschritten werden. Unternehmen außerhalb des Pflicht-Scope können weiterhin Nachhaltigkeitsdaten bereitstellen. Für Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten begrenzt der neue Value Chain Cap jedoch, welche Informationen CSRD-pflichtige Geschäftspartner für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangen dürfen. Das ist keine allgemeine Sperre gegen jede ESG-Anfrage, sondern eine gezielte Begrenzung im CSRD-Kontext.
Der direkte CSRD-Scope ist deutlich enger
Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat die europäischen Schwellenwerte für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung neu gefasst. Für die zentralen CSRD-Pflichten kommt es nun grundsätzlich darauf an, dass ein Unternehmen mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte erreicht. Für Konzernmütter sind die Schwellen auf konsolidierter Basis zu betrachten.
Für viele mittelständische Unternehmen entfällt dadurch die unmittelbare Pflicht, einen vollständigen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS zu erstellen. Die operative Schlussfolgerung sollte trotzdem nicht lauten, sämtliche ESG-Datenprozesse einzustellen. Kunden, Finanzierer oder andere Regelwerke können weiterhin Informationen benötigen.
Direkte Berichtspflicht und Datenanfrage sind zwei verschiedene Dinge
Ein Unternehmen kann außerhalb des CSRD-Scope liegen und trotzdem Nachhaltigkeitsinformationen an Geschäftspartner liefern. Neu ist jedoch, dass das EU-Recht für bestimmte Unternehmen in der Wertschöpfungskette einen Schutz gegen übermäßige CSRD-Datenanforderungen geschaffen hat.
| Situation | Was folgt daraus? |
|---|---|
| Unternehmen ist selbst CSRD-pflichtig | Berichterstattung nach den anwendbaren ESRS; relevante Wertschöpfungskettendaten müssen nach den geltenden Standards beschafft werden. |
| Unternehmen hat höchstens 1.000 Beschäftigte und ist Zulieferer eines CSRD-pflichtigen Unternehmens | Für CSRD-Zwecke greift die Value Chain Cap. Der Geschäftspartner darf die geschützte Wertschöpfungsketteneinheit nicht unbegrenzt mit zusätzlichen Nachhaltigkeitsdatenanforderungen belasten. |
| Kunde fragt Daten aus einem anderen Rechtsgrund oder aus kommerziellen Gründen ab | Die CSRD-Value-Chain-Cap ist keine allgemeine Verbotsnorm für jede ESG-Anfrage. Rechtsgrund und Zweck der konkreten Anfrage müssen getrennt geprüft werden. |
„Nicht mehr CSRD-pflichtig“ bedeutet nicht „keine ESG-Daten mehr erforderlich“. Entscheidend ist, aus welchem Grund eine Information benötigt wird und ob die CSRD-Value-Chain-Cap auf diesen konkreten Informationswunsch anwendbar ist.
Der freiwillige Standard wird zum praktischen Datenrahmen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 stellt einen freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitsberichtsstandard für Unternehmen außerhalb des Pflicht-Scope bereit. Er basiert auf dem zuvor entwickelten VSME-Ansatz und behält eine modulare Struktur mit Basis- und Zusatzmodul bei.
Gleichzeitig bildet der Standard die Obergrenze für bestimmte Informationsanforderungen an Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Beschäftigte hatten. Diese Value Chain Cap gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Für mittelständische Unternehmen ist der Standard deshalb mehr als ein freiwilliger Mini-Bericht. Er kann als gemeinsame Datenstruktur dienen, mit der wiederkehrende Kundenanfragen, interne Steuerung und freiwillige Kommunikation auf einen konsistenten Datensatz zurückgeführt werden.
Auch die ESRS wurden 2026 überarbeitet
Für Unternehmen, die im Pflicht-Scope verbleiben, wurden die ESRS durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vereinfacht. Die Neufassung wurde im September 2026 veröffentlicht und wird nach ihrem Inkrafttreten für die verpflichtete Berichterstattung maßgeblich.
Mittelständische Lieferanten sollten daraus nicht ableiten, dass sie vorsorglich sämtliche ESRS-Datenpunkte sammeln müssen. Sinnvoller ist eine Datenarchitektur, die regulatorisch erforderliche Angaben, wiederkehrende Kundenanforderungen und freiwillige Kennzahlen auseinanderhält.
Ein pragmatischer Post-Omnibus-Prozess
- Eigene CSRD-Betroffenheit nach den aktuellen Schwellenwerten und Konzernregeln klären.
- Eingehende ESG-Anfragen nach Absender, Zweck und Rechtsgrund kategorisieren.
- Prüfen, ob die Value Chain Cap für die konkrete Anfrage relevant ist.
- Wiederkehrende Datenpunkte in einem zentralen ESG-Datenmodell statt in Einzel-Fragebögen verwalten.
- Für freiwillige Kommunikation einen konsistenten Standard wie den europäischen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard verwenden.
- Verantwortlichkeit, Datenquelle, Berichtsperiode und Nachweis je Kennzahl dokumentieren.
Häufige Fragen
Ist ein Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten automatisch nicht mehr CSRD-pflichtig?
Für die zentralen europäischen CSRD-Pflichten muss nach der Richtlinie (EU) 2026/470 grundsätzlich sowohl die Schwelle von mehr als 1.000 Beschäftigten als auch die maßgebliche Umsatzschwelle von mehr als 450 Mio. Euro überschritten werden. Konzern- und Sonderkonstellationen müssen separat geprüft werden.
Dürfen Großkunden nach Omnibus keine ESG-Daten mehr von kleineren Lieferanten verlangen?
So pauschal nicht. Der Value Chain Cap begrenzt bestimmte Informationsanforderungen CSRD-pflichtiger Unternehmen für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber geschützten Wertschöpfungskettenunternehmen. Andere gesetzliche, vertragliche oder kommerzielle Informationsbedarfe sind gesondert zu beurteilen.
Was ist der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard von 2026?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 enthält einen freiwillig anwendbaren Standard für Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung. Er dient zugleich als Referenz für die Value Chain Cap.
Sollten KMU trotzdem ESG-Daten erheben?
Das hängt von Geschäftsmodell, Kunden, Finanzierung und anderen regulatorischen Anforderungen ab. Praktisch sinnvoll ist häufig ein begrenzter, wiederverwendbarer Datensatz statt eines vollständigen ESRS-Berichts.
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2026/470 – Omnibus I zu CSRD und CSDDD
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 – freiwilliger Standard und Value Chain Cap
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 – vereinfachte ESRS
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