Der Standardnachweis ist ein Mill Test Certificate mit Melt-and-Pour-Land und Heat Number. Bis 30. September 2027 können bestimmte andere Unterlagen unter Voraussetzungen auch eigenständig akzeptiert werden. Danach dienen sie grundsätzlich nur noch ergänzend zum Mill Test Certificate.
Was seit 1. Oktober gilt
Die EU-Kommission hat den Nachweis für das Land des Schmelzens und Vergießens als zentrales Element der neuen Stahlimportregelung konkretisiert. Für betroffene Einfuhren ist das Melt-and-Pour-Land in der Zollanmeldung anzugeben. Ziel ist eine bessere Rückverfolgbarkeit des tatsächlichen Ursprungs der Stahlherstellung und ein wirksamerer Schutz der EU-Maßnahmen gegen Handelsumlenkung.
Maßgeblich ist der Anwendungsbereich der EU-Stahlverordnung. Unternehmen sollten deshalb nicht pauschal jeden Stahlbezug gleich behandeln, sondern zunächst prüfen, welche eingeführten Waren tatsächlich unter die Regelung fallen.
Welche Nachweise vorgesehen sind
Als zentraler Nachweis nennt die Kommission das Mill Test Certificate. Es muss das Land des Melt and Pour sowie die Heat Number des eingeführten Stahls erkennen lassen.
Fehlen diese Angaben im Mill Test Certificate oder kann kein solches Zertifikat vorgelegt werden, können bis zum 30. September 2027 unter Voraussetzungen auch andere Dokumente als eigenständiger Nachweis herangezogen werden. Genannt werden unter anderem Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Vertrags- und Bestellklauseln, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Produktions- und Kostenrechnungsunterlagen, Ausfuhrzollunterlagen, Geschäftskorrespondenz und Produktionsbeschreibungen.
Ab 1. Oktober 2027 sollen diese alternativen Unterlagen nur noch ergänzend zum Mill Test Certificate akzeptiert werden. Lieferantenprozesse sollten deshalb auf einen belastbaren MTC-Standard ausgerichtet werden.
Was Unternehmen jetzt organisatorisch ändern sollten
- Betroffene KN-Codes und Einfuhrvorgänge eindeutig identifizieren.
- Melt-and-Pour-Land und Heat Number als Pflichtdaten in Lieferanten- und Importprozessen aufnehmen.
- Mill Test Certificates vor oder spätestens mit der Verzollung verfügbar machen.
- Ausnahmefälle dokumentieren, in denen alternative Nachweise verwendet werden.
- Einkaufsbedingungen und Lieferantenanforderungen so anpassen, dass fehlende Nachweise nicht erst an der Zollgrenze auffallen.
- Zollabteilung, Einkauf und Qualitätsmanagement auf eine gemeinsame Dokumentenlogik bringen.
Einordnung
Die neue Pflicht ist weniger eine zusätzliche ESG-Berichtspflicht als eine konkrete Zoll- und Nachweisanforderung. Das operative Risiko liegt deshalb vor allem in unvollständigen Lieferantendaten und fehlenden Dokumenten zum Zeitpunkt der Einfuhr. Unternehmen mit regelmäßigen Stahlimporten sollten den Prozess möglichst in Stammdaten, Bestellung und Wareneingang integrieren, statt ihn als nachgelagerte Einzelfallprüfung zu behandeln.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- EU-Kommission – Melt-and-Pour-Nachweis, 31.08.2026
- EUR-Lex – Durchführungsrechtsakt zum Melt-and-Pour-Nachweis
- EUR-Lex – EU-Stahlverordnung
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.