Die EU-Kommission hat am 9. September 2026 mit COM(2026) 590 einen neuen Rechtsrahmen für öffentliche Aufträge und Konzessionen vorgeschlagen. Artikel 147 sieht Änderungen an mehreren sektoralen Rechtsakten vor, darunter PPWR, ESPR, Batterieverordnung, CSDDD und Energieeffizienzrichtlinie. Vergabebezogene Nachhaltigkeitsanforderungen sollen in gemeinsamen Vorschriften zur umweltorientierten, energieeffizienten und sozial verantwortlichen Beschaffung geregelt werden. Der Vorschlag ist nicht beschlossen. Die bestehenden Produkt-, Umwelt- und Sorgfaltspflichten bleiben weiterhin zu beachten.
Rechtsstatus: Kommissionsvorschlag, noch kein geltendes Recht
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Mit COM(2026) 590 final hat die EU-Kommission am 9. September 2026 einen Vorschlag für eine neue Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Er soll die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU ablösen. Es handelt sich ausschließlich um einen Vorschlag.
Gemeinsame Nachhaltigkeitsvorgaben
Artikel 52 behandelt energieeffiziente Beschaffung, Artikel 54 umweltorientierte Beschaffung und Artikel 55 sozial verantwortliche Beschaffung. Damit sollen Nachhaltigkeitskriterien aus verschiedenen Rechtsakten im Vergaberecht einheitlicher geregelt werden. Die konkreten künftigen Nachweisanforderungen sind noch nicht abschließend festgelegt.
PPWR – Artikel 63 soll entfallen
Artikel 147 Absatz 5 sieht die Aufhebung von Artikel 63 der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 vor. Die vergabebezogenen Umweltanforderungen sollen im neuen Artikel 54 aufgehen. Die sonstigen Pflichten aus der PPWR zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung oder Herstellerverantwortung werden durch diesen Vorschlag nicht allgemein aufgehoben.
ESPR, Batterien und Bauprodukte
Artikel 147 Absatz 1 sieht die Streichung von Artikel 65 ESPR und eine Anpassung von Artikel 74 vor. Absatz 3 betrifft Artikel 85 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Absatz 4 Artikel 83 der Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110. Diese Änderungen betreffen die vergaberechtlichen Bestimmungen; die übrigen Produkt- und Produktpasspflichten bleiben gesondert zu beurteilen.
CSDDD und Energieeffizienz
Artikel 147 Absatz 12 sieht die Aufhebung von Artikel 31 der CSDDD mit Verlagerung auf Artikel 55 des Vergaberechts vor. Die übrigen Sorgfaltspflichten der CSDDD werden dadurch nicht aufgehoben. Absatz 6 betrifft Artikel 7 und Anhang IV der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, deren Beschaffungsanforderungen in Artikel 52 überführt werden sollen.
Auswirkungen auf Unternehmen
Die Reform betrifft öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, die Verpackungen, Batterien, Bauprodukte, energieverbrauchsrelevante Waren und andere Leistungen in öffentlichen Ausschreibungen anbieten. Umwelt-, Energie- und Sozialnachweise könnten zukünftig stärker nach einem gemeinsamen Rechtsrahmen verlangt werden. Ob und wann sich die Anforderungen tatsächlich ändern, ist noch offen.
Handlungsempfehlungen
Anbieter im öffentlichen Vergabegeschäft sollten vorhandene Produkt-, Umwelt-, Energie- und Sozialnachweise strukturiert erfassen. Der weitere Gesetzgebungsverlauf und insbesondere Artikel 52, 54, 55 und 147 sind zu beobachten. Laufende Ausschreibungen bleiben nach geltendem Recht zu bearbeiten.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und der aktuelle Rechtsstand. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.