Produkthaftung · EU-Produktrecht · Analyse & Handlungsempfehlungen

Produkthaftung – Bundesrat lässt Reform für Software und Lieferketten passieren

Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 2026 · BR-Drs. 584/26(B)

Veröffentlicht 19. Oktober 2026Anlass 16. Oktober 2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 beschlossen, den Vermittlungsausschuss zur Reform des Produkthaftungsrechts nicht anzurufen. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Die Reform zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 betrifft insbesondere Software und KI-Systeme, wesentlich veränderte Produkte sowie mögliche Haftungsrollen von Importeuren und weiteren Akteuren der Lieferkette. Die neue Rechtslage darf erst nach gesonderter Prüfung von Verkündung, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen als geltend dargestellt werden.

Beschluss vom 16. Oktober 2026 – Bundesrat, Drucksache 584/26(B)

Kernaussage

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 in seiner 1069. Sitzung unter TOP 46 beschlossen, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht anzurufen. Nach dem Bundestagsbeschluss vom 8. Oktober ist damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ein bereits wirksames deutsches Reformgesetz lässt sich allein aus diesem Beschluss noch nicht ableiten.

Welche Reform beschlossen wurde

Die Reform setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte in deutsches Recht um. Gegenüber der bisherigen Haftungssystematik wird insbesondere der Produktbegriff an digitale und vernetzte Produkte angepasst. Software kann unabhängig von ihrer Bereitstellungsform ein Produkt sein; auch KI-Systeme und produktbezogene Updates sind relevant. Für Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit bestehen in der Richtlinie Ausnahmen.

Auswirkungen auf die Lieferkette

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können neben dem Hersteller weitere Wirtschaftsbeteiligte in Haftungsfragen eine Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister sowie in bestimmten Konstellationen Lieferanten und Plattformbetreiber. Eine automatische Haftung jedes Lieferkettenpartners folgt daraus nicht. Wer ein Produkt wesentlich verändert und anschließend in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann unter bestimmten Bedingungen einem Hersteller gleichgestellt werden.

Beweismittel und Unternehmensdokumentation

Neue Vorgaben zur Offenlegung relevanter Beweismittel und zur Beweisführung machen die Rückverfolgbarkeit von Komponenten, Softwareständen, Risikoentscheidungen und Änderungen besonders wichtig. Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der Schutz vertraulicher Informationen zu beachten.

Zeitliche Grenzen

Die Richtlinie nennt den 9. Dezember 2026 als Umsetzungsfrist. Welche nationalen Regelungen zu welchem Zeitpunkt eingreifen, muss anhand der amtlich verkündeten Endfassung beurteilt werden. Für die Übergangsregeln sind insbesondere der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme des betroffenen Produkts maßgeblich. Der Bundesratsbeschluss selbst ist kein Inkrafttretensnachweis.

Was Unternehmen vorbereiten sollten

Hersteller- und Importeursrollen pro Produktgruppe überprüfen, Verantwortlichkeiten für Software-Updates und wesentliche Änderungen festlegen, technische Dokumentation und Prüfnachweise revisionsfest sichern und die Vertrags- und Rückgriffsketten mit Lieferanten und Dienstleistern prüfen. Der Verkündungsstand ist vor rechtlich verbindlichen Termin- oder Pflichtenaussagen erneut abzugleichen.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Rechtsstatus am 19. Oktober 2026: Parlamentarisches Verfahren abgeschlossen. Die amtliche Verkündung und die nationalen Inkrafttretensvorschriften bleiben gesondert zu überprüfen. Die fachliche Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.