Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Sicherung palettierter Waren von den besonderen 100-%-Wiederverwendungsanforderungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 PPWR aus. Die allgemeine 40-%-Wiederverwendungsquote nach Absatz 1 bleibt grundsätzlich bestehen. Veröffentlicht am 6. Mai 2026 und seit 26. Mai 2026 in Kraft; die Zielquoten gelten grundsätzlich ab 2030.
Rechtsstatus: Delegierter EU-Beschluss · in Kraft
Rechtsgrundlage und zeitlicher Stand
Die Europäische Kommission verabschiedete den Delegierten Beschluss am 25. Februar 2026 auf Grundlage von Artikel 29 Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/40. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 6. Mai 2026; Inkrafttreten am 26. Mai 2026. Die Wiederverwendungsziele des Artikels 29 gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2030.
Umfang der Ausnahme
Erfasst sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, die Waren auf Paletten während des Transports stabilisieren und schützen. Die Ausnahme gilt ausschließlich für die besonderen 100-%-Wiederverwendungsanforderungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3, insbesondere bei Transporten zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens, zwischen verbundenen oder Partnerunternehmen sowie zwischen Wirtschaftsakteuren innerhalb desselben Mitgliedstaats.
Allgemeine 40-%-Quote bleibt bestehen
Artikel 29 Absatz 1 gilt für die genannten Verpackungsformate grundsätzlich weiter. Die allgemeine Wiederverwendungsquote von mindestens 40 Prozent wird nach der gesetzlichen Systematik über einschlägige Transportverpackungsformate berechnet. Eine geringe Wiederverwendungsquote einzelner Formate kann durch höhere Quoten anderer Formate ausgeglichen werden.
Berichtigung des ursprünglichen Beschlusstextes
Mit C(2026) 2361 final vom 1. April 2026 korrigierte die Kommission einen Erwägungsgrund der ursprünglichen Beschlussfassung, der missverständlich auf einen Entfall auch der allgemeinen 40-%-Quote hindeutete. Maßgeblich ist die korrigierte Amtsblattfassung. Die Ausnahme betrifft nur die 100-%-Anforderungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3.
Praktische Auswirkungen
Industrieunternehmen, Handelsunternehmen und Logistikdienstleister müssen Palettenstretchfolie und Umreifungsbänder in den erfassten Transportkonstellationen nicht vollständig auf Mehrweg umstellen. Die übrigen PPWR-Anforderungen, insbesondere die allgemeine Wiederverwendungsquote, sind weiterhin gesondert zu beachten.
Handlungsempfehlungen
Transportverpackungen nach Format, Einsatzzweck und Transportkonstellation klassifizieren. Ausnahme präzise in der PPWR-Pflichtenmatrix dokumentieren. Die 40-%-Quote nach Artikel 29 Absatz 1 separat kalkulieren und Mehrweg-Investitionsentscheidungen auf Basis der korrigierten Amtsblattfassung überprüfen.
Rechtsstatus und Primärquellen
Verbindlicher Delegierter Beschluss (EU) 2026/429, veröffentlicht am 6. Mai 2026, in Kraft seit 26. Mai 2026. Primärquelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_del/2026/429/oj. Die Kommissionsveröffentlichungsseite zeigt die ursprüngliche Fassung vom 25. Februar 2026.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.