PPWR · Analyse & Handlungsempfehlung

PPWR – Österreich fordert echte Bagatellbefreiung und EU-weite EPR-Registrierung

Österreich hat beim EU-Umweltrat am 12. Oktober 2026, unterstützt von Tschechien und Estland, ein Fünf-Punkte-Papier zur Vereinfachung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) unter der PPWR eingebracht. Gefordert werden eine echte Bagatellbefreiung für geringste Verpackungsmengen, ein vereinfachtes Pauschalbeitragssystem für weitere kleine Mengen, mehr Verantwortung von Online-Plattformen und ein zentraler EU-Einstiegspunkt für EPR-Registrierungen. Zudem sollen die Bevollmächtigtenpflicht für bestimmte EU-Unternehmen vorübergehend ausgesetzt und weitere Vereinfachungen über den Circular Economy Act geprüft werden. Das Ratsdokument 14126/26 ist ein Vorschlag dreier Mitgliedstaaten – weder ein Beschluss des Rates noch eine Änderung geltender PPWR-Pflichten.

Veröffentlicht 12. Oktober 2026Stand 13.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Österreich hat beim EU-Umweltrat am 12. Oktober 2026, unterstützt von Tschechien und Estland, ein Fünf-Punkte-Papier zur Vereinfachung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) unter der PPWR eingebracht. Gefordert werden eine echte Bagatellbefreiung für geringste Verpackungsmengen, ein vereinfachtes Pauschalbeitragssystem für weitere kleine Mengen, mehr Verantwortung von Online-Plattformen und ein zentraler EU-Einstiegspunkt für EPR-Registrierungen. Zudem sollen die Bevollmächtigtenpflicht für bestimmte EU-Unternehmen vorübergehend ausgesetzt und weitere Vereinfachungen über den Circular Economy Act geprüft werden. Das Ratsdokument 14126/26 ist ein Vorschlag dreier Mitgliedstaaten – weder ein Beschluss des Rates noch eine Änderung geltender PPWR-Pflichten. Grundlage ist das Ratsdokument ST 14126/26 (österreichischer Registereintrag vom 8. Oktober 2026; Dokumentkopf vom 9. Oktober 2026).

Rechtsstatus: Vorschläge dreier EU-Mitgliedstaaten, keine beschlossene Rechtsänderung.

Politische Initiative beim Umweltrat vom 12. Oktober 2026

Österreich hat beim Rat der EU (Umwelt) am 12. Oktober 2026 eine Initiative zur Vereinfachung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) nach der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 vorgebracht. Tschechien und Estland unterstützen das Papier. Das Ratsdokument ST 14126/26 (österreichischer Registereintrag vom 8. Oktober 2026; Dokumentkopf vom 9. Oktober 2026) wurde als Information unter „Sonstiges“ auf die Tagesordnung gesetzt.

Der Rat dokumentiert, dass Österreich den Punkt öffentlich angesprochen hat. Das Papier ist keine gemeinsame Ratsposition, kein angenommener Legislativtext und keine geltende Ausnahme. Es enthält fünf Vorschläge an die EU-Kommission.

Warum die Staaten Handlungsbedarf sehen

Nach Artikel 44 PPWR müssen Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung grundsätzlich in den Mitgliedstaaten registriert sein, in denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte nach den einschlägigen Voraussetzungen erstmals bereitstellen. Artikel 45 enthält EPR-Pflichten einschließlich der Benennung eines Bevollmächtigten für bestimmte grenzüberschreitende Konstellationen.

Das Papier kritisiert, dass auch sehr geringe Verpackungsmengen unverhältnismäßige Registrierungs-, Vertretungs- und Finanzierungskosten auslösen können. Bestehende Erleichterungen reichen den drei Staaten nicht aus. So erlaubt Artikel 44 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang IX Teil B Nummer 2 bei weniger als 10 Tonnen pro Jahr einen reduzierten Meldedatensatz; dies ist aber keine Befreiung von Registrierung oder EPR. Auch Artikel 46 Absatz 5 verlangt eine verhältnismäßige Belastung kleiner Mengen, schafft aber keine solche allgemeine Ausnahme.

Vorschlag 1 – Zweistufige Entlastung für kleine Verpackungsmengen

Erstens soll für in der EU niedergelassene Hersteller im Sinne der PPWR eine echte De-minimis-Ausnahme für minimale Verpackungsmengen geschaffen werden. Diese würde sowohl die Registrierung als auch die Beteiligung an EPR-Systemen, EPR-Beiträge und die Bestellung eines Bevollmächtigten erfassen.

Für Mengen oberhalb dieser Bagatellgrenze, die dennoch sehr gering sind, schlagen die Staaten eine zweite Stufe vor. Die Pflicht zur Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten nach Artikel 45 Absatz 3 soll entfallen; anstelle mengenabhängiger EPR-Beiträge soll ein vereinfachter verhältnismäßiger Pauschalbeitrag möglich werden.

Das Papier nennt keine konkreten Kilogramm- oder Tonnenschwellen für beide Stufen. Insbesondere darf die bereits geltende 10-Tonnen-Grenze für reduzierte Meldedaten nicht als vorgeschlagene neue Bagatellgrenze ausgegeben werden.

Vorschlag 2 – Größere Verantwortung von Online-Plattformen

Der geplante Circular Economy Act soll nach der Initiative prüfen, wie große Online-Plattformen stärker zur Einhaltung der EPR-Vorschriften beitragen können. Genannt wird unter anderem, dass Plattformen bestimmte Pflichten für die über sie verkaufenden Hersteller erfüllen könnten.

Die Staaten wollen damit Wettbewerbsnachteile regelkonformer Anbieter und die unzureichende Durchsetzung bei grenzüberschreitendem Online-Handel verringern. Sie knüpfen an bestehende Pflichten nach dem Digital Services Act an. Eine bereits beschlossene neue EPR-Haftung von Plattformen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Vorschlag 3 – Zentrale EU-weite EPR-Registrierungsstelle

Österreich, Tschechien und Estland schlagen einen einheitlichen europäischen Einstiegspunkt für EPR-Registrierungen vor, der neben Verpackungen auch Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Textilien erfassen soll.

Unternehmen sollen vor allem grundlegende Unternehmensdaten einmal zentral eingeben können. Diese Daten sollen anschließend an die zuständigen nationalen Register übermittelt werden. Das Portal soll außerdem als Informationsplattform dienen und verfügbare Bevollmächtigte nach Produktbereich benennen.

Die Kommission wird aufgefordert, einen konkreten Fahrplan mit Zeitplan vorzulegen. Außerdem soll der geplante Durchführungsrechtsakt zur Registrierung nach dem Vorschlag zunächst zurückgestellt werden, um doppelte technische Umstellungsarbeiten zu vermeiden. Ein solches EU-Portal ist bislang kein eingeführtes Registrierungssystem.

Vorschlag 4 – Sofortige Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht

Als kurzfristige Maßnahme befürworten die drei Staaten eine „Stop-the-clock“-Lösung auf Grundlage der Omnibus-VIII-Diskussion. Die Pflicht nach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 PPWR soll für in der EU niedergelassene Hersteller mit kleinen Verpackungsmengen vorübergehend ausgesetzt werden.

Diese Forderung knüpft an das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur EPR-Bevollmächtigung an. Sie ist von einer tatsächlichen Änderung des geltenden Rechts zu unterscheiden. Unternehmen können daraus derzeit weder eine allgemeine Freistellung noch eine gültige Fristverschiebung ableiten.

Vorschlag 5 – Weitere Anpassungen im Circular Economy Act

Die Kommission soll zusammen mit den Mitgliedstaaten weitere unverhältnismäßige Verwaltungslasten der PPWR anhand der praktischen Anwendung identifizieren und über gezielte Maßnahmen im geplanten Circular Economy Act abbauen. Konkrete zusätzliche Pflichtenbefreiungen oder Fristen werden dafür im Papier noch nicht festgelegt.

Abgrenzung zu bisherigen Rats- und Parlamentsmeldungen

Der Rat hatte am 30. September 2026 bereits angeregt, eine gezielte Lösung für die Belastung kleiner Verpackungshersteller zu prüfen. Am 5. Oktober nahm der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments eine Position zur vorgeschlagenen zeitweisen Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten an.

Das österreichische Papier vom 12. Oktober geht mit einer möglichen vollständigen Bagatellbefreiung, zweistufigen EPR-Beiträgen, Plattformverantwortung und einem gemeinsamen europäischen Registrierungsportal inhaltlich darüber hinaus. Die drei Vorgänge sind sachlich verwandt, jedoch rechtlich unterschiedliche Verfahrensstände. Keiner dieser Vorschläge begründet ohne weiteren Rechtsakt eine Freistellung.

Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Kleine grenzüberschreitend tätige Händler, Hersteller im EPR-Sinn, Online-Anbieter und Unternehmen mit Absatz in mehreren Mitgliedstaaten könnten von einer späteren Reform profitieren. Der Umfang hängt jedoch von bislang nicht bestimmten Schwellen, dem Kreis der erfassten Unternehmen und einem noch offenen Gesetzgebungsverfahren ab.

Bis zu einer wirksamen Rechtsänderung sind die geltenden Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs- und Bevollmächtigtenpflichten anhand der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen einzuhalten. Unternehmen sollten Verpackungsmengen je Mitgliedstaat und Vertriebskanal dokumentieren, ihre EPR-Kosten und Bevollmächtigungsverträge erfassen und die Entwicklung des Omnibus-VIII-Verfahrens sowie des Circular Economy Act verfolgen.

Wichtig ist die deutsche PPWR-Terminologie. Hier geht es um den „Hersteller“ (englisch producer) als Träger der erweiterten Herstellerverantwortung; der „Erzeuger“ (englisch manufacturer) hat insbesondere die produktbezogenen Konformitätspflichten. Beide Rollen können, müssen aber nicht zusammenfallen.

Rechtsstatus und Quellen

Die Information stammt aus dem Ratsdokument ST 14126/26 (österreichischer Registereintrag vom 8. Oktober 2026; Dokumentkopf vom 9. Oktober 2026), das Österreich mit Unterstützung Tschechiens und Estlands für den Umweltrat vom 12. Oktober vorgelegt hat. Der Rat bestätigt die öffentliche Behandlung unter „Sonstiges“. Die Initiative ist nicht die förmlich angenommene Position des Rates und keine Änderung der Verordnung (EU) 2025/40.

Die rechtlichen Verpflichtungen bestehen bis zu einer verbindlichen Änderung fort. Primärquelle ist das amtliche Ratsdokument ST 14126/26. Die Abweichung von Registerdatum und Datum im Dokumentkopf ist bei Quellenangaben zu berücksichtigen. Sitzungsnachweis: https://www.consilium.europa.eu/en/meetings/env/2026/10/12/. Ergänzend die Ratsmitteilung vom 30. September 2026: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/09/30/simplification-council-agrees-negotiating-stance-to-fast-track-environmental-assessments/.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

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Fachliche Einordnung eines politischen Vorschlags. Es gelten weiterhin die bestehenden PPWR- und EPR-Pflichten. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.