Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat am 31. August 2026 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt den aktualisierten Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Die grundlegende Berechnungsmethodik bleibt unverändert. Präzisiert wurden insbesondere materialspezifische Anforderungen und die Bewertung tatsächlich zurückgewinnbarer Verpackungsanteile. Im deutschen Verpackungsrecht ist der Standard insbesondere für die Systeme und die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte relevant. Die künftige unionsrechtliche PPWR-Bewertungsmethode bleibt gesondert zu beachten.
Rechtsstatus: Amtlicher Mindeststandard, kein neuer delegierter PPWR-Rechtsakt
Ausgabe 2026 von ZSVR und Umweltbundesamt
Der Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs wurde am 31. August 2026 aktualisiert. Er bewertet Verpackungskonstruktionen unter Berücksichtigung tatsächlicher Sortier- und Verwertungsmöglichkeiten. Die grundlegende Berechnungsmethodik bleibt erhalten. Die Ausgabe 2026 enthält verschiedene materialspezifische Präzisierungen.
Tatsächlich zurückgewinnbare Anteile
Die ZSVR stellt darauf ab, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung nach den realen Recyclingbedingungen tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Gestaltungsbedingte Verluste, Materialkombinationen und Unverträglichkeiten können die Bewertung mindern. Verbundmaterialien, Beschichtungen, Etiketten und Verschlüsse können für die Sortier- und Recyclingfähigkeit entscheidend sein.
§ 26 VerpackDG und die Systeme
§ 26 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes regelt ökologische Anreize bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte durch die Systeme. Absatz 3 enthält Vorgaben zur jährlichen Veröffentlichung des Mindeststandards. Damit besitzt der Standard eine spezifische Rolle im deutschen Systemrecht. Er stellt keine unmittelbar geltende EU-Recyclingfähigkeitsmethode für sämtliche Verpackungen dar.
Ergänzende Ermächtigung nach § 26a VerpackDG
§ 26a VerpackDG enthält eine Ermächtigung für zusätzliche Regelungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Der Mindeststandard ist in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen Grundlage für entsprechende Bewertungen. Nicht erlassene Verordnungsregeln dürfen nicht als bereits geltende Herstellerpflicht behandelt werden.
Abgrenzung zur PPWR und Verpackungsjahr 2027
Die PPWR sieht in Artikel 6 eine unionsweite Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit vor, die durch weitere Rechtsakte konkretisiert werden muss. Der nationale Mindeststandard ersetzt diese künftige Bewertung nicht. Für Verpackungen, die 2027 in Verkehr gebracht werden, kann die Ausgabe 2026 eine maßgebliche Grundlage der jeweils einschlägigen nationalen Bewertungsprozesse sein; eine pauschale unmittelbar verbindliche Anwendung auf alle Hersteller ab dem 1. Januar 2027 lässt sich daraus nicht ableiten.
Auswirkungen auf Unternehmen
Verpackungshersteller und Verwender können ihre Produktportfolios anhand des Standards technisch bewerten. Bei Systementgelten und bei der Vorbereitung auf spätere PPWR-Kriterien sollten die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Anwendungstermine sorgfältig getrennt werden.
Handlungsempfehlungen
Wichtige Verpackungstypen und Lieferantenspezifikationen anhand der Ausgabe 2026 bewerten. Materialkombinationen, Etiketten, Beschichtungen und andere kritische Bestandteile gesondert dokumentieren. Die nationale Systementgeltregelung und die künftige PPWR-Methodik getrennt in der Compliance-Planung berücksichtigen.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und der aktuelle Rechtsstand. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.