Die endgültige Fassung konkretisiert die italienische Nutzung des PPWR-Spielraums für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen. Relevante Unternehmen sollten betroffene Verpackungsarten identifizieren, Kompostierbarkeitszertifikate nach UNI EN 13432 oder gleichwertigen europäischen Standards prüfen und geeignete Konformitätsdokumentation vorhalten. Die Senatsänderungen enthalten unter anderem eine Übergangsregel für bestimmte Obst- und Gemüseverpackungen bis zu erwarteten Kommissionsleitlinien sowie eine dokumentationsbezogene Entlastung im Sanktionskontext.
Sachstand
Die italienische Abgeordnetenkammer hat am 1. Oktober 2026 das Umwandlungsgesetz zum Decreto-Legge 7 agosto 2026, n. 143 endgültig beschlossen. Die Camera übernahm dabei die zuvor vom Senat geänderte Fassung. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Die Ausfertigung und Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale stehen zum Prüfzeitpunkt noch aus. Das Umwandlungsgesetz sieht sein Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung vor.
Was sich gegenüber dem bisherigen Watch-Stand geändert hat
Der bisherige Watch-Eintrag vom 24. September dokumentiert noch den Stand nach der Senatsentscheidung und die anschließende Befassung der Abgeordnetenkammer. Dieser Verfahrensvorbehalt ist entfallen. Die für Unternehmen entscheidende Änderung ist deshalb nicht ein völlig neues Regelungskonzept, sondern die parlamentarische Finalisierung der geänderten Fassung und damit deutlich höhere Planungssicherheit hinsichtlich der konkreten italienischen Sonderregeln.
Welche Verpackungen betroffen sind
Nach den Unterlagen der Camera betrifft die Regelung bestimmte Einwegkunststoffverpackungen, für die Italien den Spielraum der PPWR nutzt. Dazu gehören insbesondere Verpackungen für vorverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg, bestimmte Verpackungen für Lebensmittel und Getränke im Hotel-, Gastronomie- und Cateringbereich, Einzelportionsverpackungen für Würzmittel sowie bestimmte flexible Verpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte im Beherbergungsbereich. Einwegkunststoffteller bleiben von der nationalen Öffnung ausdrücklich ausgenommen.
Kompostierbarkeit und Nachweise
Für die erfassten Verpackungen knüpft die italienische Regelung die erstmalige Bereitstellung auf dem nationalen Markt an eine Zertifizierung als biologisch abbaubar und kompostierbar nach UNI EN 13432 oder einem gleichwertigen europäischen Standard. Für Unternehmen wird damit nicht nur das Material selbst relevant, sondern auch die belastbare Nachweiskette. Hersteller, Importeure und nachgelagerte Marktakteure sollten Zertifikate, Spezifikationen und Lieferantenerklärungen eindeutig den betroffenen Verpackungsartikeln zuordnen können.
Wichtige Änderungen aus dem Senatsverfahren
Die endgültig gebilligte Fassung enthält zusätzliche operative Punkte. Für bestimmte analytisch benannte Obst- und Gemüseverpackungen ist eine Übergangsregel vorgesehen, bis die von der Europäischen Kommission erwarteten Leitlinien vorliegen. Außerdem sollen Sanktionen für Verstöße gegen die neu eingeführte nationale Regelung erst ab 1. Januar 2030 greifen. Für Marktakteure ist besonders relevant, dass die Senatsfassung eine Entlastung vorsieht, wenn geeignete Konformitätsunterlagen für die erworbenen Verpackungen vorliegen und dem Unternehmen eine Nichtkonformität weder bekannt war noch offensichtlich sein musste.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Italien liefern, sollten die italienische Regelung nicht als allgemeine PPWR-Vorgabe für die gesamte EU behandeln. Es handelt sich um eine nationale Ausgestaltung innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens. Für das Italiengeschäft sollte deshalb eine eigene Betroffenheitsprüfung erfolgen. Im ersten Schritt sind die eingesetzten Verpackungsformate den erfassten Kategorien zuzuordnen. Danach sollten Materialstandard, Zertifizierung und vorhandene Lieferantennachweise geprüft werden. Bei international einheitlichen Verpackungsspezifikationen ist zusätzlich zu entscheiden, ob eine italienische Variante erforderlich wird oder ob die bestehende Verpackung die Anforderungen bereits erfüllt.
Was noch offen ist
Parlamentarisch ist die Umwandlung abgeschlossen. Formal ausstehend sind zum Prüfzeitpunkt noch Ausfertigung und Veröffentlichung der Umwandlungsgesetzfassung in der Gazzetta Ufficiale. Für die operative Umsetzung ist außerdem die angekündigte europäische Guidance relevant, auf die eine der italienischen Übergangsregelungen Bezug nimmt. Unternehmen sollten daher jetzt vorbereiten, aber den veröffentlichten Gesetzestext und die weitere europäische Konkretisierung als letzte Referenz in ihre Compliance-Dokumentation übernehmen.
Handlungsempfehlung
Für Unternehmen mit Italiengeschäft empfiehlt sich eine kompakte Vier-Schritte-Prüfung: erstens betroffene Verpackungsartikel und Verwendungszwecke identifizieren, zweitens Nachweise zur Kompostierbarkeit nach UNI EN 13432 oder gleichwertigem Standard den Artikeln zuordnen, drittens Lieferanten- und Konformitätsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und viertens die italienische Sonderregel im Produkt- und Verpackungsdatenmanagement separat kennzeichnen. So lässt sich vermeiden, dass eine nationale Sonderanforderung entweder übersehen oder unnötig auf alle EU-Märkte ausgerollt wird.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- Camera dei deputati – endgültige Zustimmung
- Camera dei deputati – Inhalt der endgültigen Senatsfassung
- Camera dei deputati – Sitzungsunterlagen 1.10.2026
- Senato della Repubblica – endgültig beschlossen, noch nicht veröffentlicht
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.