Die EU-Kommission hat am 3. August 2026 eine überarbeitete FAQ zur Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrer eigenen Marke herstellen lassen, können auch bei standardisierten Verpackungen als Hersteller gelten. Weitere Ausführungen betreffen Rückverfolgbarkeit, Konformitätsnachweise und bestimmte bestehende Verpackungsbestände. Die FAQ ist eine Auslegungshilfe, schafft aber keine neuen gesetzlichen Pflichten.
Rechtsstatus: Kommissions-FAQ · nicht rechtsverbindlich
Dokument und Rechtsstatus
Die Generaldirektion Umwelt veröffentlichte am 3. August 2026 eine überarbeitete FAQ zur PPWR. Die Angaben konkretisieren die Kommissionsauffassung zur Anwendung der Verordnung (EU) 2025/40, sind aber nicht selbst rechtsverbindlich. Die verbindlichen Pflichten stehen in der PPWR.
Herstellerrolle bei Eigenmarken
Die FAQ erläutert zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR, dass die Beauftragung der Herstellung unter eigenem Namen oder eigener Marke für die Herstellerrolle wesentlich ist. Nach Abschnitt II.6 gilt dies auch bei standardisierten Verpackungen ohne eigene technische Designänderungen. Die tatsächliche Produktion durch einen Dritten bestimmt die rechtliche Herstellerrolle nicht allein.
Mehrere Namen auf der Verpackung
Die ZSVR dokumentierte eine ergänzende Klarstellung der Kommission vom 7. August 2026. Danach führt die zusätzliche Hersteller- oder Abfüllerangabe neben der Eigenmarke nicht pauschal dazu, dass die Eigenmarkenverantwortung entfällt. Besondere Konstellationen nach Abschnitt II.7 müssen eigenständig bewertet werden.
Hersteller und Erzeuger unterscheiden
Die produktbezogene Herstellerverantwortung einschließlich Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation ist von der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu trennen. Die Erzeugerrolle ist nach dem Verpackungstyp und der nationalen Bereitstellung zu bestimmen. Die Rollen können bei unterschiedlichen Unternehmen liegen.
Bestandsware und Kennzeichnungsanforderungen
Die FAQ behandelt auch die Rückverfolgbarkeitsanforderungen aus Artikel 15 Absätze 5 und 6 PPWR. Bei bestimmten vor dem 12. August 2026 hergestellten Beständen können Begleitunterlagen anstelle einer nachträglichen physischen Kennzeichnung relevant sein. Dies ist keine allgemeine Abverkaufsfrist und beseitigt weder Stoffbeschränkungen noch eigenständige Konformitäts- und Dokumentationspflichten. Der genaue Wortlaut dieser FAQ-Passage ist vor Veröffentlichung nochmals direkt abzugleichen.
Praktische Auswirkungen
Handelsunternehmen, Verpackungshersteller und Lohnabfüller müssen klären, welches Unternehmen unter der PPWR als Hersteller gilt. Die Einkaufsverträge, die Eigenmarkennutzung und die technische Datenbereitstellung beeinflussen die Zuordnung der Verantwortlichkeiten.
Handlungsempfehlungen
Für die wichtigsten Verpackungskategorien Hersteller- und Erzeugerrolle getrennt dokumentieren. Verpackungsverträge und Markennutzung prüfen, technische Dokumentation der rechtlich verantwortlichen Stelle zuordnen und bestehende Verpackungsbestände nach Datum und Anforderung kategorisieren. Offizielle FAQ als nicht bindende Auslegungshilfe berücksichtigen.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.