Die EU-Kommission hat eine neue Informationsseite zu EPR-Erleichterungen für kleinere Verpackungshersteller veröffentlicht. Bei weniger als 10 Tonnen Verpackungen je Mitgliedstaat und Jahr sieht Artikel 44 Absatz 8 PPWR vereinfachte Mengenmeldungen vor. Darüber hinaus beschreibt die Kommission mögliche nationale Entlastungen bei Gebühren und Verfahren und empfiehlt einen pragmatischen Vollzug der Bevollmächtigtenpflicht ohne Sanktionen. Eine allgemeine Befreiung von Registrierung, EPR-Beiträgen oder Bevollmächtigung ist damit nicht beschlossen. Besonders prüfbedürftig ist die Kommissionsaussage, Online-Plattformen müssten derzeit keine EPR-Registrierungsnummer verlangen.
Rechtsstatus Neue Kommissionsinformation · unverbindlicher Vollzugsappell, keine Rechtsänderung
Neue EU-Kommissionsseite ohne neue Rechtsbefreiung
Die Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission hat eine eigene Informationsseite für kleine Unternehmen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) bei Verpackungen veröffentlicht. Auf der offiziellen PPWR-Übersichtsseite wird sie mit „New!“ hervorgehoben. Die Veröffentlichung wurde am 14. Oktober 2026 im Watch entdeckt; ein amtlich bestätigtes ursprüngliches Veröffentlichungsdatum liegt bisher nicht vor. Die Seite ist eine Information über den Rechtsstand und mögliche administrative Erleichterungen. Sie ändert die Verordnung (EU) 2025/40 nicht und setzt bestehende Pflichten nicht außer Kraft.
Unter 10 Tonnen – vereinfachte Berichterstattung statt EPR-Befreiung
Nach Artikel 44 Absatz 8 PPWR müssen erfasste Hersteller, die weniger als 10 Tonnen Verpackungen in einem Mitgliedstaat und Kalenderjahr erstmals bereitstellen oder als erfasste Auspacker handhaben, die reduzierten Daten nach Anhang IX Teil B Nummer 2 melden. Ein Mitgliedstaat kann die Schwelle unter den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Kalenderjahr absenken. Diese Vereinfachung betrifft die Berichtstiefe. Registrierung, Systembeteiligung und EPR-Finanzierungsbeiträge entfallen nicht automatisch. Die 10-Tonnen-Grenze ist weder eine allgemeine KMU-Definition noch eine unionsweite Freigrenze für die Herstellerverantwortung.
Gebühren, Dokumentation und Prüfungen – nationale Spielräume
Die Kommission nennt Gebührenbefreiungen bei Verwaltungsentgelten, proportionale Pauschalbeiträge und weniger Dokumentations-, Aktualisierungs- oder Prüfaufwand als mögliche Sonderbedingungen für kleine Mengen. Artikel 46 Absatz 5 PPWR schützt kleine Hersteller vor unverhältnismäßigen Belastungen durch Organisationen für Herstellerverantwortung; Artikel 44 Absatz 11 Buchstabe d lässt kostenbasierte Registrierungsgebühren zu. Daraus ergibt sich weder ein pauschaler Anspruch auf kostenlose Registrierung noch eine automatische Befreiung von EPR-Beiträgen. Ob konkrete Erleichterungen bestehen, muss für den jeweiligen Mitgliedstaat und das zuständige System geprüft werden.
Bevollmächtigte – die Kommission bittet um Sanktionszurückhaltung
Für die von Artikel 45 Absatz 3 PPWR erfassten grenzüberschreitenden Hersteller gilt grundsätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten in anderen Mitgliedstaaten seit dem 12. August 2026. Die Kommission hat eine zeitweilige Aussetzung vorgeschlagen. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt die bestehende Pflicht in Kraft. Neu und praktisch relevant ist die öffentliche Empfehlung der Kommission, die Mitgliedstaaten sollten sie konstruktiv und pragmatisch vollziehen und auf Sanktionen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verzichten. Diese Bitte ist keine rechtlich verbindliche Sanktionsaussetzung. Für das einschlägige Omnibus-Verfahren 2025/0395(COD) nennt das Parlament derzeit den 19. Oktober 2026 lediglich als voraussichtlichen Plenartermin der ersten Lesung.
Online-Plattformen – auffällige Differenz zum Verordnungstext
Die neue Kommissionsseite erklärt, Online-Plattformen müssten derzeit keine EPR-Registrierungsnummer vom Verkäufer verlangen; das werde erst nach Einrichtung neuer harmonisierter nationaler Register erforderlich. Artikel 45 Absatz 4 PPWR verlangt jedoch von den erfassten Online-Plattformen, vor der Nutzung Informationen zur Registrierung im Mitgliedstaat des Verbrauchers einschließlich Registrierungsnummer sowie eine Selbstbescheinigung zur EPR-Einhaltung einzuholen. Auch eine schriftliche Kommissionsantwort vom 4. November 2025 beschreibt diese Pflicht ausdrücklich. Wie die neue Aussage zu bestehenden nationalen Registern, zum Zeitpunkt der neuen EU-Register und zum unmittelbar geltenden Normtext passt, bedarf einer gesonderten juristischen Einordnung. Eine pauschale Befreiung aller Plattformen lässt sich aus der Informationsseite nicht sicher ableiten.
Deutsche Übergangsfristen bleiben wichtig
In Deutschland gelten die Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG unabhängig von den politischen EU-Vereinfachungsvorschlägen. Erforderliche Änderungen bestehender Registrierungen sind nach § 68 Absatz 2 Satz 2 bis zum 12. November 2026 zu melden. Die gesetzliche Fortgeltung früherer Systembeteiligungen ist nach Absatz 1 grundsätzlich bis höchstens 31. Dezember 2026 begrenzt; abweichende privatrechtliche Vereinbarungen sind gesondert zu beurteilen. Die zusätzlichen Bußgeldtatbestände des § 66 Absatz 2 werden gemäß § 68 Absatz 17 ab 12. Februar 2027 angewendet. Bereits anwendbare Sanktionstatbestände nach § 66 Absatz 1 bleiben davon unberührt.
Handlungsempfehlungen für Hersteller, Händler und Plattformen
Verpackungsmengen je Mitgliedstaat ermitteln und bei weniger als 10 Tonnen die reduzierte Meldetiefe nach Artikel 44 Absatz 8 prüfen. Registrierung, Systembeteiligung, Beitragszahlungen und Bevollmächtigung getrennt dokumentieren. Nationale Behörden und EPR-Systeme nach tatsächlich eröffneten Gebühren- oder Verfahrensvereinfachungen fragen. Den Sanktionsappell nicht als rechtlichen Befreiungsbescheid behandeln. Bei Online-Plattformen Anforderungen nach Artikel 45 Absatz 4 und vorhandene nationale Register weiterhin gesondert prüfen. Die Parlamentsberatung zur Aussetzung und die deutschen Übergangsfristen terminlich verfolgen.
Rechtsstand und Primärquellen
EU-Kommission, „Extended producer responsibility for packaging for Small Businesses“ (am 14.10.2026 im Watch entdeckt; Ersterscheinungsdatum noch nicht amtlich belegt). Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 44 Absätze 8 und 11, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 46 Absatz 5 sowie Anhang IX Teil B. Europäisches Parlament, Verfahrensakte 2025/0395(COD) mit prognostiziertem Plenartermin. Kommissionsantwort vom 04.11.2025 auf die parlamentarische Frage E-003267/2025 zur Plattformverantwortung. Deutschland: § 68 VerpackDG und § 66 Absätze 1 und 2.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- EU-Kommission – EPR für kleine Unternehmen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
- Europäisches Parlament – 2025/0395(COD)
- Kommissionsantwort E-003267/2025
- § 68 VerpackDG – Übergangsfristen
- § 66 VerpackDG – Bußgeldvorschriften
Fachliche Einordnung auf Basis der Quellen vom 14. Oktober 2026. Maßgeblich sind der geltende Rechtsstand und die amtlichen Fassungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.