Für Unternehmen ändert sich zunächst nichts. Der Rat hat keine Ausnahme beschlossen, sondern eine gezielte Lösung zur Entlastung kleiner Verpackungshersteller gefordert. Besonders relevant bleibt das laufende Verfahren zur möglichen Aussetzung bestimmter Pflichten zur Benennung eines EPR-Bevollmächtigten.
Was hat der Rat am 30. September beschlossen?
Im Rahmen des laufenden EU-Vereinfachungspakets haben die Mitgliedstaaten festgehalten, dass eine gezielte Lösung für EPR-Pflichten nach der PPWR geprüft werden soll. Hintergrund ist die Sorge, dass kleine Verpackungshersteller unverhältnismäßig belastet werden könnten.
Die Erklärung steht im Zusammenhang mit dem breiteren Environmental-Omnibus-Paket. Sie ist ein politisches Signal für weitere Arbeiten, aber noch keine Änderung der PPWR.
Welche EPR-Pflichten stehen im Hintergrund?
Bereits im Dezember 2025 hatte die Kommission vorgeschlagen, die Anwendung bestimmter Vorschriften zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bei Verpackungen und Verpackungsabfällen auszusetzen. Das Verfahren 2025/0395/COD ist weiterhin offen.
Die Bevollmächtigtenpflicht ist insbesondere für grenzüberschreitend tätige Produzenten relevant, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat bereitstellen, in dem sie nicht niedergelassen sind. Der Rat hat am 30. September jedoch noch nicht festgelegt, wie die nun angesprochene gezielte Lösung konkret aussehen soll.
Was ändert sich aktuell rechtlich?
Nichts unmittelbar. Es gibt weder eine neue PPWR-Ausnahme noch eine neue allgemeine Frist für kleine Unternehmen. Der Rat fordert weitere Arbeit an einer gezielten Lösung.
Die bestehenden EPR- und Registrierungsprozesse sollten daher nicht auf Grundlage der politischen Ankündigung gestoppt werden. Maßgeblich bleibt der jeweils geltende Rechtsstand im betroffenen Mitgliedstaat und nach der PPWR.
Warum ist das für Unternehmen relevant?
Das Signal ist für kleinere Hersteller und grenzüberschreitende Anbieter relevant, weil die EPR-Strukturen der PPWR erhebliche administrative Mehrfachpflichten auslösen können. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine eng begrenzte Entlastung beschließt, könnten sich Registrierungs- oder Bevollmächtigtenprozesse vereinfachen.
Gleichzeitig ist noch offen, welche Unternehmensgrößen, Rollen oder konkreten Pflichten eine spätere Lösung erfassen würde. Unternehmen sollten daher nicht von einer pauschalen KMU-Ausnahme ausgehen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Bestehende EPR-, Registrierungs- und Bevollmächtigtenpflichten weiter nach geltendem Recht umsetzen.
- Für grenzüberschreitende Verpackungs- und Produktverkäufe dokumentieren, in welchen Mitgliedstaaten Bevollmächtigten- oder Registrierungsanforderungen entstehen.
- Das Verfahren 2025/0395/COD und die angekündigte gezielte PPWR-Lösung beobachten.
- Interne Systeme so gestalten, dass spätere Vereinfachungen ohne vollständigen Prozessumbau übernommen werden können.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- Rat der EU – Simplification: Council agrees negotiating stance to fast track environmental assessments, 30.09.2026
- EU-Kommission – Packaging waste / PPWR
- EUR-Lex – Verfahren 2025/0395/COD
Fachliche Einordnung des Verfahrensstands vom 2. Oktober 2026. Eine angekündigte oder diskutierte Vereinfachung ändert bestehende Pflichten erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.