PPWR · Analyse & Handlungsempfehlung

PPWR: Entlastung bei EPR-Bevollmächtigten rückt näher – aber nur für einen begrenzten Unternehmenskreis

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments hat am 5. Oktober 2026 seine Position zur geplanten Änderung der EPR-Bevollmächtigtenpflichten angenommen. Die parlamentarische Linie fällt enger aus als der ursprüngliche Kommissionsvorschlag und ändert die geltende Rechtslage noch nicht.

Veröffentlicht 05.10.2026Stand 07.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Bestehende EPR-Bevollmächtigtenstrukturen sollten vorerst unverändert weitergeführt werden. Relevant wird die Entlastung erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens; besonders wichtig sind Unternehmensgröße und Niederlassungsstruktur.

Sachstand

Der Umweltausschuss ENVI des Europäischen Parlaments hat am 5. Oktober 2026 über den Vorschlag COM(2025) 982 abgestimmt. Gegenstand ist die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah eine weitreichende zeitweise Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten für innerhalb der EU ansässige Hersteller vor. Die parlamentarische Linie fällt enger aus und zielt auf eine Entlastung von Kleinst- und Kleinunternehmen. Für Hersteller aus Drittstaaten soll die Pflicht grundsätzlich erhalten bleiben.

Was die Ausschussposition nicht ändert

Noch kein geltendes Recht

Der Ausschussbeschluss ändert die geltenden PPWR- und nationalen EPR-Pflichten nicht automatisch. Das Verfahren 2025/0395(COD) läuft im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren weiter.

Das Europäische Parlament führt das Verfahren weiterhin als laufendes Gesetzgebungsverfahren. Als nächster parlamentarischer Schritt ist derzeit eine Plenarbefassung am 19. Oktober vorgesehen. Auch eine endgültige Position des Rates steht aus.

Mögliche Zweiteilung nach Unternehmensgröße und Sitz

Sollte sich die parlamentarische Linie durchsetzen, könnte sich eine Zweiteilung ergeben. Kleine EU-Unternehmen könnten beim grenzüberschreitenden Vertrieb von bestimmten Bevollmächtigtenpflichten entlastet werden. Für außerhalb der EU ansässige Hersteller bliebe dagegen die lokale Durchsetzbarkeit ein wesentliches Argument für die Beibehaltung entsprechender Pflichten.

Für Unternehmen würden damit insbesondere die Größenklassifizierung sowie die Frage relevant, ob der Hersteller innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen mit bestehenden EPR-Bevollmächtigten sollten Verträge, Registrierungen und Vollmachten zunächst weiterführen. Eine Anpassung ist erst sinnvoll, wenn der endgültige Text beschlossen ist und feststeht, ab welchem Zeitpunkt und für welche Unternehmensgrößen eine Entlastung tatsächlich gilt.

Parallel kann bereits geprüft werden, ob das eigene Unternehmen unter die diskutierte Größenklassifizierung fallen würde und welche Bevollmächtigtenverträge bei einer späteren gesetzlichen Entlastung angepasst oder beendet werden könnten.

Handlungsempfehlung

  • Bestehende Bevollmächtigten- und Registrierungsprozesse vorerst unverändert weiterführen.
  • Unternehmensgröße nach den maßgeblichen EU-Kriterien dokumentieren.
  • Niederlassungsstruktur und grenzüberschreitende Vertriebswege erfassen.
  • Verträge auf Anpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten prüfen, aber noch nicht vorschnell beenden.
  • Plenarbefassung und weitere Positionierung des Rates beobachten.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.