PPWR · Analyse & Handlungsempfehlung

PPWR – Berichtigung präzisiert Ausnahme für maßgeschneiderte Transportverpackungen

EU-Amtsblatt 2026/90654 korrigiert Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b

Originaldatum 04.08.2026Redaktioneller Stand 14.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die am 4. August 2026 veröffentlichte amtliche Berichtigung 2026/90654 korrigiert Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der deutschen PPWR-Fassung. In der Ausnahme für individuell gestaltete Transportverpackungen steht nun „Waren“ statt „Rohstoffe“. Bei erfüllten Voraussetzungen greift die Ausnahme für die Wiederverwendungsziele nach Artikel 29 Absätze 1 bis 3. Eine pauschale Befreiung sämtlicher Warentransporte entsteht nicht.

Rechtsstatus Amtliche Berichtigung · geltender Rechtsstand

Rechtsstand und Veröffentlichungsdatum

Am 4. August 2026 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Berichtigung 2026/90654 zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Sie betrifft Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b. Die PPWR ist grundsätzlich seit dem 12. August 2026 anwendbar. Die Wiederverwendungsziele nach Artikel 29 beginnen grundsätzlich am 1. Januar 2030. Eine Berichtigung korrigiert den authentischen Wortlaut und ist keine eigenständige neue Verordnung.

Was konkret berichtigt wurde

In der deutschen Sprachfassung wurden bisher für die Ausnahme große Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe genannt. Der Begriff „Rohstoffe“ wird durch „Waren“ ersetzt. Diese Änderung ist für die deutschsprachige Einordnung der Ausnahme relevant. Sie bedeutet keine pauschale Erweiterung auf alle Transporte. Entscheidend bleibt die gesetzliche Voraussetzung einer nach individuellen Auftraggeberanforderungen gestalteten Verpackung.

Reichweite von Artikel 29 Absatz 4

Die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Verpackungen sind von den Wiederverwendungszielen der Absätze 1, 2 und 3 ausgenommen. Buchstabe b betrifft Verpackungen, die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Waren verwendet und nach den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet werden. Standardverpackungen fallen nicht allein wegen des Warencharakters der Sendung unter die Ausnahme. Unternehmen müssen die konkrete Verpackung und ihre individuelle Gestaltung bewerten.

Abgrenzung zur Palettenfolien-Ausnahme

Die Berichtigung 2026/90654 ist vom Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 zu unterscheiden. Der Beschluss nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den besonderen 100-Prozent-Wiederverwendungsanforderungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 aus, während die allgemeine 40-Prozent-Quote nach Absatz 1 grundsätzlich bestehen bleibt. Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b betrifft eine andere Ausnahme, die bei Vorliegen der Voraussetzungen alle drei Absätze erfasst.

Bedeutung für Industrie und Logistik

Maschinen- und Anlagenbauer, Industrieunternehmen, Verpackungsentwickler und Logistikdienstleister sollten prüfen, ob ihre PPWR-Pflichtenmatrizen die alte deutsche Formulierung „Rohstoffe“ verwenden und dadurch mögliche Ausnahmefälle zu eng erfassen. Die Berichtigung kann die Klassifikation individuell gestalteter Transportverpackungen beeinflussen. Eine automatische Befreiung aus dem bloßen Warencharakter einer Sendung lässt sich daraus nicht ableiten.

Handlungsempfehlungen

Transportverpackungsformate und Transportkonstellationen nach Artikel 29 erfassen. Für mögliche Ausnahmefälle individuelle Bestellanforderungen, Konstruktion, Verpackungsspezifikation und technische Unterlagen dokumentieren. Die Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b getrennt vom Beschluss (EU) 2026/429 prüfen. Die PPWR-Pflichtenmatrix und Investitionsplanung anhand der korrigierten deutschen Fassung aktualisieren.

Rechtsstatus und Primärquellen

Amtliche Berichtigung 2026/90654 vom 4. August 2026 zur deutschen Sprachfassung von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40. Primärquelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32025R0040R%2806%29. Ergänzend die PPWR-Leitlinien der Europäischen Kommission. Die Ausnahmetatbestände sind anhand ihrer konkreten Voraussetzungen zu prüfen.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.