EUDR / Deutschland · Analyse & Handlungsempfehlung

EUDR-Durchführungsgesetz – Bundestag berät nationale Straf- und Bußgeldregeln

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/8278 beraten. Geplant sind nationale Kontrollbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die EU-Entwaldungsverordnung.

Veröffentlicht 8. Oktober 2026Stand 12.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 den Regierungsentwurf zur nationalen Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung (BT-Drs. 21/8278) in erster Lesung beraten und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Vorgesehen sind behördliche Kontrollbefugnisse sowie neue Straf- und Bußgeldtatbestände. Für juristische Personen und Personenvereinigungen können bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Entwurfs Geldbußen von bis zu vier Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes möglich werden. Die maßgebliche Umsatzschwelle hängt vom jeweiligen Verstoß ab. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Rechtsstatus: Regierungsentwurf · noch kein geltendes Recht.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 8. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/8278 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat überwiesen. Der Entwurf soll den nationalen Vollzugsrahmen für die EU-Entwaldungsverordnung schaffen und gleichzeitig ausgewählte Vorgaben der Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 umsetzen. Die parlamentarische Beratung ist noch nicht abgeschlossen. Die vorgeschlagenen Sanktionen sind Entwurfsrecht.

Behörden und Kontrollen

Der Entwurf sieht Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und der zuständigen Landesbehörden vor. Die Behörden sollen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Unterlagen und Datenträger prüfen, Betriebsräume betreten und Proben entnehmen dürfen. Hinzu kommen behördliche Maßnahmen bis hin zur Aussetzung oder Untersagung des Inverkehrbringens betroffener Erzeugnisse.

Strafrechtliche Regelungen

Für bestimmte vorsätzliche Verstöße sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Der Gesetzentwurf differenziert außerdem nach Verschuldensformen und besonders schweren Fällen. Welche Sanktion in Betracht kommt, hängt vom jeweiligen Tatbestand und seinen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Bußgeldrahmen und Umsatzschwellen

§ 14 Absatz 2 des Entwurfs unterscheidet reguläre Höchstbußgelder von 100.000, 50.000 und 20.000 Euro nach Tatbestandsgruppe. Nach § 14 Absätzen 3 bis 5 soll für bestimmte juristische Personen und Personenvereinigungen stattdessen ein umsatzbezogener Rahmen bis zu vier Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes gelten können.

Die betreffenden Umsatzschwellen sind gestaffelt. Mehr als 2,5 Mio. Euro gelten für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 Nummer 1. Mehr als 1,25 Mio. Euro gelten für die Nummern 2, 4 bis 6, 9 und 10. Mehr als 500.000 Euro gelten für die Nummern 3, 7, 8 und 11. Maßgeblich ist der unionsweite Gesamtumsatz im Geschäftsjahr vor der behördlichen Entscheidung; der Entwurf sieht hierfür unter Umständen eine Schätzung vor. Die Vier-Prozent-Grenze betrifft deshalb nicht ausschließlich sehr große Unternehmen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Das nationale Durchführungsgesetz würde den Vollzug und die Folgen bestimmter EUDR-Verstöße konkretisieren. Für Unternehmen sind nachvollziehbare Lieferketten- und Parzellendaten, die Legalitätsprüfung, Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen und die Dokumentation von Sorgfaltserklärungen wesentlich. Behördliche Auskunftsersuchen erfordern zudem klare Zuständigkeiten und belastbare Nachweise.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten die eigene Betroffenheit anhand des aktuellen Anhangs I prüfen, Lieferanten- und Geodaten auf Plausibilität kontrollieren und die Nachweise für behördliche Prüfungen strukturiert verfügbar halten. Interne Verantwortlichkeiten für Risikoanalyse, Freigaben und Abweichungen sind festzulegen. Der weitere Gesetzgebungsverlauf ist zu beobachten. Die deutschen Sanktionsvorschriften des Entwurfs dürfen noch nicht als geltendes Recht behandelt werden.

Rechtsstatus

Regierungsentwurf · noch kein geltendes Recht. Der angegebene Sachstand bezieht sich auf die redaktionelle Prüfung vom 12. Oktober 2026.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.