Die Verordnung (EU) 2026/2108 wurde am 19. September 2026 veröffentlicht und trat am 20. September in Kraft. Sie ersetzt den bisherigen Unionszollkodex stufenweise, schafft die EU-Zollbehörde und die EU-Zolldatenplattform. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab 21. September 2027, mit vorgezogenen und späteren Sonderfristen. Für E-Commerce soll die Nutzung der Plattform ab 1. Juli 2028 verpflichtend werden, für Importeure, Exporteure und Inhaber des Versandverfahrens nach Artikel 285 Absatz 5 ab 1. März 2034. Unternehmen müssen ihre Zollprozesse und Datenverantwortung frühzeitig umstellen.
Rechtsstatus Verordnung in Kraft · gestaffelte Anwendung
Beschluss und Anwendungsbeginn
Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen die Verordnung (EU) 2026/2108 am 16. September 2026; die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 19. September. Sie trat am 20. September in Kraft. Die Grundregel in Artikel 287 nennt den 21. September 2027 als Anwendungsbeginn, lässt jedoch zahlreiche Regelungen früher oder später gelten. Es wäre deshalb falsch, sämtliche neuen Zollpflichten pauschal erst auf 2028 oder 2034 zu datieren.
Neue Zollbehörde und EU-Zolldatenplattform
Die EU-Zollbehörde soll die Zusammenarbeit, EU-weite Risikoanalyse und Koordination stärken. Die geplante EU-Zolldatenplattform bündelt künftig import- und exportrelevante Informationen und soll zahlreiche nationale Systeme ersetzen. Für E-Commerce wird die verpflichtende Nutzung ab dem 1. Juli 2028 vorgesehen, für Importeure, Exporteure und Inhaber des Versandverfahrens grundsätzlich ab dem 1. März 2034 nach Artikel 285 Absatz 5. Die Umstellung ist mehrjährig und setzt tragfähige Produkt-, Beteiligten- und Lieferkettendaten voraus.
Besondere Folgen für den Onlinehandel
Bei Fernverkäufen werden die Verantwortung für Zollformalitäten, Abgaben und Produktkonformität sowie Rollen von Verkäufern und Plattformen neu geordnet. Der temporäre 3-Euro-Zoll seit Juli 2026 und die geplante Union-Bearbeitungsgebühr sind zeitlich und rechtlich gesondert zu behandeln. Die neuen Regeln verlangen eine sorgfältige Unterscheidung zwischen bereits anwendbaren Bestimmungen und künftigen Pflichten.
Folgen für industrielle Einführer
Unternehmen sollten ihre Importprozesse entlang von Warentarifierung, Stammdaten, Zollvertretung, Nachweisen, Lieferkettenpartnern und IT-Systemen erfassen. Insbesondere Datenverantwortliche und Schnittstellen zur späteren EU-Zolldatenplattform sollten früh definiert werden. Entscheidungen über Anpassungen sind an die tatsächlich einschlägigen Artikel und deren jeweiligen Anwendungsdaten zu knüpfen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026, veröffentlicht am 19. September 2026, insbesondere Artikel 287 zu Inkrafttreten und Anwendung. Ergänzend Kommissionsseite zur EU-Zollreform und dem gestaffelten Rollout. Die verbindliche Nutzung des EU Customs Data Hub ist ausdrücklich in Artikel 285 Absatz 5 geregelt; der Beginn für bestimmte Fernverkäufe am 1. Juli 2028 in Artikel 285 Absatz 2.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.