Die EU-Kommission hat am 7. Oktober 2026 ihre Zollleitlinie aktualisiert. Seit 1. Juli gilt für Items in erfassten Fernverkaufssendungen mit einem inneren Wert von höchstens 150 Euro ein temporärer Zoll von 3 Euro je Anmeldungsposition, unabhängig vom Umsatzsteuerverfahren. Ein Item kann mehrere physische Waren umfassen. Ab 1. November werden für solche Einfuhren die Produktkennungen C127, C128 sowie gegebenenfalls C129 oder Y081 relevant. Die gesonderte, nicht erstattungsfähige Union-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Item soll wertunabhängig auch qualifizierende Fernverkäufe über 150 Euro erfassen. Ihr voraussichtlicher Anwendungsbeginn am 1. November 2026 hängt vom Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts C(2026)6694 ab.
Rechtsstatus Aktualisierte Kommissionsleitlinie · Bearbeitungsgebühr noch im Kontrollverfahren
Rechtsstand und Daten
Die Kommission hat die aktualisierte Zollleitlinie am 7. Oktober 2026 veröffentlicht; die Dokumentenfassung trägt das Datum 5. Oktober. Der temporäre Zoll beträgt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 3 Euro je Item in den erfassten Fernverkaufssendungen mit einem inneren Sendungswert bis 150 Euro. Dies gilt bei IOSS, Sonderregelungen und dem Standard-Umsatzsteuerverfahren und unabhängig von der H1-, H6- oder H7-Anmeldung. Der Zoll ist von der gesonderten Union-Bearbeitungsgebühr nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 zu unterscheiden. Der delegierte Rechtsakt C(2026)6694 setzt diese Gebühr auf 2 Euro je Item fest, befand sich laut Leitlinie vom 5. Oktober aber noch im Kontrollverfahren. Ein Beginn am 1. November 2026 wird erwartet, ist ohne das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts jedoch rechtlich nicht gesichert.
Was ein Item bedeutet
Ein Item im Sinne von Artikel 5 Nummer 78 der Verordnung (EU) 2026/2108 bezeichnet eine oder mehrere Waren in einer Sendung mit gleicher Zolltarifklassifikation, gleicher Warenbeschreibung und – soweit nach dem jeweiligen Datensatz relevant – gleichem Ursprung. Die pauschale Abgabe wird praktisch je Anmeldungsposition erhoben, nicht je physischem Einzelstück. Bei H1-Anmeldungen kann die feinere TARIC-Einreihung zu mehr Positionen führen als bei H6- oder H7-Anmeldungen. Die Leitlinie schließt außerdem frühere Ausnahmen nach Artikel 24 der Zollbefreiungsverordnung (unter anderem Alkohol, Parfüm und Tabak) ein; eine unmittelbare Versendung an den Empfänger ist für die Erhebung des temporären Zolls nicht mehr erforderlich.
Produktkennungen ab November
Für erfasste Fernverkäufe eingeführter Waren mit einem inneren Wert der Sendung von höchstens 150 Euro verlangt die Leitlinie ab 1. November 2026 Produktidentifikatoren. C127 bezeichnet die Händler-Produktkennung, C128 die nicht standardisierte Herstellerkennung, C129 eine vorhandene standardisierte Herstellerkennung. Existiert keine standardisierte Herstellerkennung, wird der zusätzliche Referenzcode Y081 verwendet. Die Kennungen sind im vorgesehenen TARIC-Datenmodell je Produkt bzw. relevanter Artikelposition zu melden; die konkreten Datenfelder und Wiederholungen erklärt Abschnitt 8 der Leitlinie.
Reichweite der geplanten Bearbeitungsgebühr
Die Union-Bearbeitungsgebühr ist rechtlich eigenständig und nach der Kommissionsleitlinie für Fernverkäufe eingeführter Waren auch bei Sendungswerten oberhalb von 150 Euro vorgesehen. Produktkennungen und temporärer 3-Euro-Zoll sind deshalb nicht automatisch auf alle Fälle der 2-Euro-Gebühr übertragbar. Die Leitlinie behandelt zudem die umsatzsteuerliche Einbeziehung der Gebühr, einschließlich Unterschieden zwischen IOSS, Sonderregelungen und Standardverfahren.
Gebühr auch bei Retouren nicht erstattungsfähig
Die Union-Bearbeitungsgebühr ist gemäß Artikel 20 des neuen Unionszollkodex nicht erstattungsfähig. Die Leitlinie erläutert, dass eine einmal durch Annahme der Zollanmeldung veranlasste Bearbeitung grundsätzlich auch bei späterer Nichtfreigabe oder Ungültigerklärung Gebührenfolgen haben kann. Davon zu unterscheiden sind mögliche Erstattungen der auf die Gebühr entfallenden Einfuhrumsatzsteuer nach dem jeweiligen Umsatzsteuerverfahren.
Umsetzung für Unternehmen
Importeure, Plattformen, Zollvertreter und Fulfillment-Dienstleister sollten zunächst die erfassten Geschäftsmodelle, Sendungswerte und Deklarationsarten trennen. Danach sind die Datenbereitstellung für C127/C128/C129/Y081, die Übermittlung an den Anmelder, Tarif- und Gebührenberechnungen sowie die Abbildung der Umsatzsteuer zu testen. Für die 2-Euro-Gebühr ist das Inkrafttreten und die endgültige Veröffentlichung von C(2026)6694 vor Produktivschaltung erneut rechtlich zu prüfen.
Quellen und Einordnung
EU-Kommission, Zollreformseite mit Meldung vom 7. Oktober 2026 und TAXUD-Leitlinie, Dokumentenfassung vom 5. Oktober 2026, insbesondere Abschnitte 2.2, 8 und 9.2. Gesetzliche Grundlage für den temporären Zoll ist die Verordnung (EU) 2026/382; für die Bearbeitungsgebühr Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 und der seinerzeit noch geprüfte delegierte Rechtsakt C(2026)6694. Die Leitlinie ist eine Auslegungshilfe und selbst kein Gesetz.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- Amtliche TAXUD-Leitlinie (44 Seiten)
- Kommission – EU-Zollreform
- Verordnung (EU) 2026/382
- Verordnung (EU) 2026/2108
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.