CSRD / ESRS · Analyse & Handlungsempfehlung

ESRS-40a – EFRAG legt Berichtsstandard für bestimmte Drittlandskonzerne vor

Der Berichtspfad betrifft bestimmte nicht in der EU ansässige Unternehmen, die die Schwellenwerte des Artikel 40a der Bilanzrichtlinie erfüllen. Der gesetzliche Anwendungszeitpunkt steht fest; der konkrete ESRS-40a-Standard ist noch ein Entwurf.

Veröffentlicht 23.07.2026Stand 10.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Relevant sind Drittlandsunternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro EU-Nettoumsatz in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre und zusätzlich einer entsprechend großen EU-Tochter oder – wenn keine solche Tochter besteht – Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz.

EFRAG konsultiert den ESRS-40a

EFRAG hat am 23. Juli 2026 den Exposure Draft ESRS-40a veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation bis 31. Oktober 2026 gestartet. Der Standard soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter nicht in der EU ansässiger Unternehmen nach Artikel 40a der Bilanzrichtlinie konkretisieren.

Welche Unternehmen in den Berichtspfad fallen können

Der Berichtspfad betrifft bestimmte nicht in der EU ansässige Unternehmen, die die Schwellenwerte des Artikel 40a erfüllen. Das Drittlandsunternehmen muss auf Gruppenebene oder, falls nicht einschlägig, auf Einzelunternehmensebene in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der Union erzielt haben.

Zusätzlich muss eine relevante EU-Präsenz bestehen. Erfasst werden EU-Tochterunternehmen, deren Nettoumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 200 Mio. Euro beträgt. Hat das Drittlandsunternehmen kein entsprechendes Tochterunternehmen, kann eine EU-Zweigniederlassung relevant sein, wenn auch sie im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz erzielt hat.

Der Starttermin ist gesetzlich – der Standard noch Entwurf

Die Berichtspflicht gilt erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen; die entsprechenden Berichte würden damit erstmals 2029 veröffentlicht.

Dieser Zeitpunkt beruht auf dem gesetzlichen Anwendungsrahmen der CSRD beziehungsweise des Artikel-40a-Berichtspfads. Dagegen ist der konkrete ESRS-40a, über den EFRAG derzeit konsultiert, noch nicht final.

Was der ESRS-40a klären soll

Der Standard soll festlegen, welche Nachhaltigkeitsinformationen die erfassten Drittlandsunternehmen veröffentlichen müssen und wie die Berichterstattung technisch und inhaltlich aufgebaut wird. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen des Drittlandsunternehmens beziehungsweise seiner Gruppe auf Menschen und Umwelt.

Was betroffene Gruppen jetzt vorbereiten sollten

  • EU-Umsatzschwelle und relevante Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen prüfen.
  • Verantwortung für den künftigen Bericht im Konzern festlegen.
  • Globale Nachhaltigkeitsdaten und bestehende Reporting-Systeme gegen den Exposure Draft spiegeln.
  • Datenlücken früh identifizieren, insbesondere dort, wo Informationen nicht nur aus der EU-Gesellschaft stammen.
  • Entwicklung des finalen ESRS-40a bis zur Annahme durch die Kommission beobachten.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.