ESPR / Kreislaufwirtschaft · Analyse & Handlungsempfehlung

ESPR – Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt seit 19. Juli 2026

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Grundlage ist Artikel 25 der EU-Ökodesignverordnung (EU) 2024/1781. Für mittlere Unternehmen beginnt die Pflicht am 19. Juli 20

Veröffentlicht 19.07.2026Stand 12.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Grundlage ist Artikel 25 der EU-Ökodesignverordnung (EU) 2024/1781. Für mittlere Unternehmen beginnt die Pflicht am 19. Juli 2030. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 regelt begrenzte Ausnahmen, unter anderem bei Sicherheitsproblemen und unter weiteren Voraussetzungen nach erfolglosen Spendenangeboten. Bei der Inanspruchnahme einer Ausnahme sind Nachweise grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren.

Rechtsstatus: Geltendes EU-Recht; Ausnahmen durch Delegierte Verordnung konkretisiert.

Anwendungsbeginn und betroffene Unternehmen

Artikel 25 der Ökodesignverordnung (EU) 2024/1781 untersagt grundsätzlich die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte. Im ersten Schritt sind Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe nach Anhang VII erfasst. Für große Unternehmen gilt das Verbot seit dem 19. Juli 2026. Für mittlere Unternehmen beginnt die entsprechende Pflicht am 19. Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind grundsätzlich ausgenommen; daneben gelten Vorschriften gegen eine Umgehung des Verbots.

Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die ESPR verwendet einen weiten Begriff der Vernichtung. Er umfasst neben der Beseitigung grundsätzlich auch bestimmte Verwertungs- und Recyclingvorgänge. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist davon zu unterscheiden. Die Bezeichnung eines Verwertungsverfahrens allein stellt daher keine allgemeine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot dar.

Ausnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296

Artikel 2 der Delegierten Verordnung enthält die für diesen Rechtsakt abschließend geregelten Ausnahmetatbestände. Unter den jeweiligen Voraussetzungen können etwa Sicherheits- oder Hygieneprobleme, nachgewiesene Immaterialgüterrechtsverletzungen, rechtliche Nichtkonformität und bestimmte Produktbeschädigungen relevant sein. Auch die technisch mögliche oder wirtschaftlich angemessene Reparatur und Aufarbeitung ist abhängig vom konkreten Tatbestand zu prüfen. Es handelt sich nicht um eine allgemeine wirtschaftliche Ausnahme.

Acht Wochen Spendenangebot nur unter zusätzlichen Voraussetzungen

Artikel 2 Buchstabe h enthält eine subsidiäre Ausnahme für erfolglose Spendenangebote. Sie setzt voraus, dass keine der vorangehenden Ausnahmen nach Buchstaben a bis g einschlägig ist. Die Ware muss mindestens acht Wochen zur Spende angeboten worden sein. Dafür nennt die Verordnung Angebote an mindestens drei geeignete Akteure der Sozialwirtschaft in der EU oder eine leicht zugängliche Unternehmenswebsite. Erst wenn das Angebot unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfolglos bleibt, kann die Ausnahme greifen. Ein pauschaler Vernichtungsfreibrief nach acht Wochen entsteht nicht.

Dokumentation und behördliche Vorlage

Artikel 3 der Delegierten Verordnung verlangt Nachweise zum jeweils verwendeten Ausnahmetatbestand. Die relevanten Unterlagen müssen grundsätzlich fünf Jahre nach dem Vorgang aufbewahrt werden. Auf Behördenverlangen müssen die vorgesehenen Informationen grundsätzlich binnen 30 Tagen elektronisch bereitgestellt werden, soweit keine Sonderregel greift. Je nach Ausnahmefall sind Prüfberichte, Reparaturbewertungen oder Dokumentation von Spendenangeboten erforderlich.

Eigenständige Transparenzpflichten

Artikel 24 der ESPR enthält zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte. Sie sind vom materiellen Verbot des Artikels 25 und den Ausnahmen gesondert zu beurteilen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Besonders betroffen sind Hersteller, Handelsunternehmen und E-Commerce-Anbieter mit Retouren und Überbeständen. Lager-, Retouren-, Qualitäts- und Entsorgungsprozesse sind so auszugestalten, dass unzulässige Vorgänge vermieden und Ausnahmefälle nachvollziehbar dokumentiert werden können.

Handlungsempfehlungen

Alternativen wie Weiterverkauf, Spenden, Reparatur und Vorbereitung zur Wiederverwendung prüfen. Für Ausnahmefälle ein dokumentiertes Entscheidungs- und Freigabeverfahren vorsehen. Die jeweils erforderlichen Nachweise strukturiert sichern und die fünfjährige Aufbewahrung sowie die Frist zur behördlichen Bereitstellung organisatorisch absichern.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und der aktuelle Rechtsstand. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.