Energieeffizienz / EnEfG · Analyse & Handlungsempfehlung

EnEfG-Novelle – Managementsystempflicht erst oberhalb von 23,6 GWh geplant

Die Bundesregierung schlägt eine deutliche Anhebung der EnEfG-Schwelle für Energie- und Umweltmanagementsysteme vor. Die bisherigen Pflichten gelten bis zu einer Rechtsänderung weiter.

Veröffentlicht 24. September 2026Stand 12.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Der Bundestag hat am 24. September 2026 den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/8027 beraten. Die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll künftig erst bei einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh statt bisher mehr als 7,5 GWh greifen. Weitere Änderungen betreffen Abwärmemeldungen und Rechenzentren. Nach der Anhörung am 5. Oktober 2026 ist die Novelle noch nicht verabschiedet. Bestehende Managementsystem-, Energieaudit- und Energieeffizienzpflichten gelten bis zu einer wirksamen Rechtsänderung weiter.

Rechtsstatus: Regierungsentwurf · noch kein geltendes Recht.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Mit dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8027 will die Bundesregierung die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 weiter umsetzen und zugleich bestimmte nationale Anforderungen reduzieren. Die erste Lesung fand am 24. September 2026 statt, eine öffentliche Sachverständigenanhörung am 5. Oktober 2026. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet.

Managementsystemschwelle von 7,5 auf 23,6 GWh

Die Verpflichtung nach § 8 EnEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems setzt derzeit einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh voraus. Der Entwurf hebt diese Grenze auf mehr als 23,6 GWh an. Unternehmen unterhalb der neuen Schwelle könnten künftig von dieser speziellen gesetzlichen Verpflichtung entlastet werden.

Energieaudits und Umsetzungspläne gesondert beurteilen

Die geplante Entlastung von der EnEfG-Managementsystempflicht bedeutet nicht automatisch den Wegfall sämtlicher Energieaudit- oder Energieeffizienzpflichten. Auch Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen sind gesondert zu beurteilen. Die maßgeblichen Energieverbräuche müssen dafür nach den einschlägigen Vorschriften ermittelt werden. Vertraglich vereinbarte oder freiwillig betriebene Managementsysteme können unabhängig von der gesetzlichen Schwelle sinnvoll bleiben.

Abwärme und Rechenzentren

Der Entwurf sieht eine Einschränkung bestimmter Abwärmemeldepflichten und Änderungen der Anforderungen zur Nutzung unvermeidbarer Abwärme vor. Für Rechenzentren werden längere Fristen für bestimmte Effizienzvorgaben vorgeschlagen. Die vollständige bilanzielle Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien soll auf den 1. Januar 2030 verschoben werden. Das gesonderte EU-Nachhaltigkeitsrating für Rechenzentren ist davon zu unterscheiden.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen im Verbrauchsbereich zwischen 7,5 und 23,6 GWh könnten erhebliche organisatorische und finanzielle Entlastungen erfahren. Für laufende Projekte sind geltende Pflichten, künftige Entwurfsregelungen und der betriebswirtschaftliche Nutzen von Energieeinsparmaßnahmen auseinanderzuhalten.

Handlungsempfehlungen

Den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch nach geltendem Maßstab bestimmen und Szenarien unter dem Gesetzentwurf bilden. Managementsysteme, Energieaudits und Umsetzungspläne getrennt dokumentieren. Laufende Pflichtprojekte nicht allein aufgrund einer geplanten Gesetzesänderung einstellen. Die parlamentarische Beratung und die endgültigen Übergangsregelungen beobachten.

Rechtsstatus

Regierungsentwurf · noch kein geltendes Recht. Der angegebene Sachstand bezieht sich auf die redaktionelle Prüfung vom 12. Oktober 2026.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.