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EmpCo – Neuer EU-Gewährleistungshinweis und GARAN-Label sind verpflichtend

Seit dem 27. September 2026 müssen Verkäufer Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit harmonisierten Informationen zu Gewährleistung und bestimmten Haltbarkeitsgarantien informieren.

Veröffentlicht 27. September 2026Stand 12.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu bestimmten freiwilligen Herstellergarantien. Verkäufer müssen den harmonisierten EU-Gewährleistungshinweis in den gesetzlich vorgesehenen Vertriebssituationen bereitstellen. Gewährt ein Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware und stellt er dem Verkäufer die Informationen zur Verfügung, muss dieser Verbraucher zusätzlich mit dem GARAN-Label informieren. Die Pflichten betreffen stationären Handel und Fernabsatz. In Deutschland sind insbesondere Artikel 246 und 246a EGBGB sowie für den elektronischen Bestellvorgang § 312j Absatz 2 BGB maßgeblich.

Rechtsstatus: Informationspflichten anwendbar.

Rechtsrahmen seit dem 27. September 2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel hat unter anderem die vorvertraglichen Informationspflichten der Verbraucherrechte-Richtlinie geändert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt die harmonisierte Gestaltung des Gewährleistungshinweises und der Garantiekennzeichnung fest. Die entsprechenden deutschen Informationspflichten finden sich insbesondere in Artikel 246 und Artikel 246a EGBGB.

EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung

Der harmonisierte Hinweis informiert Verbraucher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht bei Waren und dessen unionsrechtliche Mindestdauer von zwei Jahren. Verkäufer müssen ihn in den gesetzlich vorgesehenen Vertriebssituationen in hervorgehobener Weise bereitstellen. Im stationären Handel und im Fernabsatz gelten dabei die jeweils einschlägigen Anforderungen an die Sichtbarkeit. Eine generelle Pflicht, die vollständige Grafik auf jeder einzelnen Produktdetailseite zu wiederholen, folgt daraus nicht.

Voraussetzungen für die GARAN-Kennzeichnung

Die zusätzliche harmonisierte Kennzeichnung betrifft eine unentgeltliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die die gesamte Ware erfasst und länger als zwei Jahre gilt. Hinzukommen muss, dass der Hersteller dem Verkäufer die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen greift die spezielle vorvertragliche Informationspflicht des Verkäufers. Eine kürzere, kostenpflichtige oder nur auf einen Teil der Ware bezogene Garantie erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht automatisch.

Hersteller, Garantiegeber und Verkäufer auseinanderhalten

Artikel 246 Absatz 1 Nummer 5a EGBGB adressiert die vorvertragliche Information im stationären Handel. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 11a EGBGB regelt den Fernabsatz. In beiden Vorschriften ist die Bereitstellung der Garantieinformationen durch den Hersteller eine ausdrückliche Voraussetzung. Die Pflicht zur vorvertraglichen Information mit dem GARAN-Label richtet sich an den Verkäufer.

Hersteller sind aufgrund dieser EmpCo-Kennzeichnungsvorschriften nicht allgemein verpflichtet, eine Haltbarkeitsgarantie zu gewähren oder Garantieinformationen an Händler zu übermitteln. Sie können das harmonisierte Label auf Ware oder Verpackung anbringen. Im Direktvertrieb an Verbraucher übernimmt der Hersteller zugleich die Rolle des Verkäufers. Davon zu trennen sind die Pflichten des Garantiegebers zur Garantieerklärung nach § 479 BGB.

Besonderheit beim elektronischen Bestellvorgang

Bei zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312j Absatz 2 BGB die Bereitstellung bestimmter Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise. Die Anforderungen an den Bestellbutton selbst sind gesondert in § 312j Absatz 3 BGB geregelt.

Auswirkungen auf Unternehmen

Hersteller sollten Garantiebedingungen, Garantiedauer und Umfang eindeutig dokumentieren. Händler müssen ihren stationären und digitalen Vertrieb auf die gesetzlichen Verbraucherinformationen überprüfen. Die Rollen von Garantiegeber, Hersteller und Verkäufer sind organisatorisch zu unterscheiden. Die Kommission stellt offizielle Grafikvorlagen und Anwendungshinweise zur Verfügung.

Handlungsempfehlungen

Verkäufer sollten den gesetzlichen Gewährleistungshinweis und gegebenenfalls das GARAN-Label für die jeweiligen Vertriebskanäle richtig platzieren. Für die spezifische GARAN-Pflicht ist zu dokumentieren, ob die qualifizierte Herstellergarantie besteht und die erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Hersteller sollten Garantiedaten und freiwillige Labelverwendung konsistent halten. Für das Layout sind die offiziellen EU-Vorlagen zu nutzen.

Rechtsstatus

Informationspflichten anwendbar. Der angegebene Sachstand bezieht sich auf die redaktionelle Prüfung vom 12. Oktober 2026.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.