Die Dienststellen der EU-Kommission haben am 22. September 2026 ein 24-seitiges Fragen-und-Antworten-Dokument zur Richtlinie (EU) 2024/825 bereitgestellt. Die 21 Antworten behandeln allgemeine Umweltaussagen, Markennamen, Verpackungsdesign, Nachhaltigkeitssiegel, Klimawerbung und Altbestände. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen sind die seit dem 27. September 2026 geltenden Anforderungen an die Verbraucherkommunikation auch bei bereits vorhandenen Waren zu berücksichtigen. Die Antworten sind keine rechtsverbindliche Auslegung und schaffen keine neuen Pflichten.
Rechtsstatus: FAQ · unverbindliche Auslegungshilfe.
Rechtsstatus und Bedeutung
Am 22. September 2026 haben die Dienststellen der EU-Kommission eine deutschsprachige FAQ mit 21 Fragen und Antworten zur Richtlinie (EU) 2024/825 vorgelegt. Sie erläutert aus Sicht der Kommissionsdienststellen die praktischen Anforderungen für Werbung und Verbraucherinformationen. Das Dokument enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt: Die Antworten sind keine verbindliche Rechtsauslegung. Diese obliegt letztlich dem Gerichtshof der EU.
Markennamen und Produktbezeichnungen
Auch bestehende Marken und Produktbezeichnungen können aus Sicht der Kommissionsdienststellen relevante Umweltaussagen vermitteln. Eine markenrechtliche Eintragung schafft keine pauschale Ausnahme von den Vorschriften gegen irreführende Umweltwerbung. Unternehmen sollten neben Werbeslogans auch produktbezogene Bezeichnungen und deren konkreten Verwendungszusammenhang prüfen.
Verpackungsgestaltung und Siegel
Blätter, Wassertropfen und andere grafische Elemente können beim Verbraucher einen positiven Umwelteindruck erzeugen. Die FAQ erläutern, unter welchen Umständen solche Gestaltungselemente eine Umweltaussage darstellen können. Sie behandeln außerdem Voraussetzungen für Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssysteme und staatliche Kennzeichnungen aus Drittstaaten.
Klimaneutralitätswerbung
Die Kommissionsdienststellen erläutern den Umgang mit produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität und zu Treibhausgasemissionen. Besonders relevant sind die neuen Verbote bestimmter Klimaaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Unternehmensbezogene und produktbezogene Werbung sind nach ihrem jeweiligen Aussagegehalt zu unterscheiden.
Altbestände und Verpackungen
Frage 18 befasst sich mit Waren und Verpackungen, die bereits vor dem 27. September 2026 hergestellt, beschafft oder in den Handel gebracht wurden. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen müssen die neuen Anforderungen auch bei weiterhin gegenüber Verbrauchern beworbenen oder präsentierten Altbeständen berücksichtigt werden. Als mögliche Korrekturen nennt das Dokument insbesondere Aufkleber, zusätzliche Informationen oder die Anpassung der Darstellung am Verkaufsort. Eine allgemeine Abverkaufsfreigabe ergibt sich daraus nicht.
Besonderheit in Deutschland – § 15b UWG
Der Bundestag hat am 24. September 2026 mit dem Designrechtsmodernisierungsgesetz eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsregel zu bestimmten vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren beschlossen. § 15b UWG soll die Prüfung bestimmter Unterlassungsansprüche in einem begrenzten Zeitraum erleichtern. Vorgesehen ist eine rückwirkende Anknüpfung an den 27. September 2026. Zum Redaktionsstand 12. Oktober 2026 steht die Bundesratsbefassung noch bevor; die 1069. Sitzung ist für den 16. Oktober 2026 angesetzt. Die Vorschrift ist damit noch nicht als verkündet und geltend zu behandeln. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist auch nach dem Entwurf nicht vorgesehen.
Auswirkungen auf Unternehmen
Unternehmen mit breitem Sortiment sollten bestehende Claims, Siegel, Markennamen und Verpackungsgestaltungen unter dem neuen Verbraucherschutzrecht erfassen. Besonders bei Altbeständen sind Belege zum Inverkehrbringen, Korrekturmöglichkeiten und bereits umgesetzte Maßnahmen relevant.
Handlungsempfehlungen
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen einschließlich grafischer Gestaltung inventarisieren. Altbestände anhand des tatsächlichen Inverkehrbringungsdatums erfassen. Praktikable Korrekturen und ihre Kosten und Umweltfolgen dokumentieren. Die FAQ als fachliche Orientierung nutzen, aber ihre unverbindliche Natur beachten. Den aktuellen Stand von § 15b UWG vor konkreten Rechtsentscheidungen anhand von Bundesrat und Bundesgesetzblatt prüfen.
Rechtsstatus
FAQ · unverbindliche Auslegungshilfe. Der angegebene Sachstand bezieht sich auf die redaktionelle Prüfung vom 12. Oktober 2026.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- EU-Kommission – Sustainable Consumption und FAQ
- Bundestag – Beschlussempfehlung zu § 15b UWG
- Bundesrat – Tagesordnung der Sitzung vom 16. Oktober 2026
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.