Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 beschlossen, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG nicht anzurufen. Damit ist das parlamentarische Verfahren für den neuen § 15b UWG abgeschlossen. Die geplante Regelung sieht für bestimmte Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren eine Prüfung nach Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit vor. Eine pauschale Abverkaufsfrist entsteht nicht. Die amtliche Verkündung ist gesondert zu prüfen.
Beschluss vom 16. Oktober 2026 – Bundesrat, Drucksache 562/26(B)
Kernaussage
Der Bundesrat hat in seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 beschlossen, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anzurufen. Das parlamentarische Verfahren für den vorgesehenen § 15b UWG ist damit abgeschlossen. Ein Nachweis der Verkündung oder bereits eingetretenen Wirksamkeit folgt daraus noch nicht.
Was sich gegenüber dem Bundestagsbeschluss geändert hat
Der Bundestag hatte am 24. September 2026 die Ergänzung des UWG beschlossen. Die Bundesratsbefassung vom 16. Oktober ist ein weiterer abgeschlossener Verfahrensschritt. Für das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz wurde kein Vermittlungsausschuss angerufen. Offen bleibt bis zur amtlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt die formelle Verkündung.
Was § 15b UWG regeln soll
Die neue Sondervorschrift betrifft die Durchsetzung der in § 15b ausdrücklich genannten Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG bei bestimmten Verstößen gegen die seit 27. September 2026 anzuwendenden EmpCo-Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass die betroffene Ware schon vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Bei der Geltendmachung der Ansprüche sollen Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Schwere des Verstoßes, nachweisbare Anstrengungen zur Beseitigung, Beseitigungskosten und damit verbundene Umweltbelastungen. Die Gesetzesbegründung nennt als mögliche Einzelfallfolgen zusätzliche Informationen, konkret bemessene Abverkaufsfristen oder in geeigneten Fällen sogar den Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs.
Keine allgemeine Abverkaufsfrist
Die Vorschrift legalisiert keine sämtlichen Altbestände und erlaubt keine pauschal unveränderte Umweltwerbung. Entscheidend ist das tatsächliche Inverkehrbringen vor dem Stichtag, nicht allein die Produktion oder Lagerung. Laufende Online-Werbeaussagen sind eigenständig auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Zeitliche Einordnung
Artikel 7 Absatz 2 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes sieht vor, dass der § 15b einfügende Artikel 5 mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft tritt. Artikel 6 soll die Vorschrift am 27. September 2028 wieder streichen. Diese zeitlichen Regelungen sind Bestandteil des beschlossenen Gesetzestextes, nicht bereits der Nachweis einer erfolgten Verkündung. Die Hauptänderungen des Designrechts folgen einem anderen Zeitplan.
Handlungsempfehlungen
Unternehmen sollten Altbestände anhand von Versand-, Übergabe- und Vertriebsbelegen auf das tatsächliche Inverkehrbringen prüfen, kritische Umwelt- und Sozialaussagen inventarisieren sowie Kennzeichnungs- und Kommunikationskorrekturen mit Kosten- und Umweltfolgen dokumentieren. Die neue Sonderregel sollte erst unter Berücksichtigung des amtlich nachgewiesenen Verkündungsstands angewendet werden.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- DIP – Gesetzgebungsvorgang 333140
- Beschlussempfehlung des Bundestages, BT-Drs. 21/8158
- Bundesratsbeschluss 562/26(B) – parlamentarischer Vorgang
Rechtsstatus am 19. Oktober 2026: Parlamentarisches Verfahren abgeschlossen. Die amtliche Verkündung und die nationalen Inkrafttretensvorschriften bleiben gesondert zu überprüfen. Die fachliche Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.