EmpCo · Analyse & Handlungsempfehlung

§ 15b UWG beschlossen: was die Sonderregel für EmpCo-Altbestände tatsächlich bedeutet

Nur wenige Tage vor dem EmpCo-Stichtag hat der Bundestag einen neuen § 15b UWG beschlossen. Die Vorschrift soll bei bestimmten Altbeständen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichen. Sie verschiebt die neuen EmpCo-Regeln jedoch nicht und schafft keine allgemeine Abverkaufsfrist.

Veröffentlicht 24.09.2026Backfill geprüft 02.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Entscheidend ist, ob die Ware vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Bei Unterlassungsansprüchen sollen dann Treu und Glauben und die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Unternehmen benötigen deshalb belastbare Nachweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und zu eigenen Abhilfebemühungen.

Was der Bundestag beschlossen hat

Der Bundestag hat am 24. September 2026 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts in der Ausschussfassung angenommen. Die Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8158 enthält zusätzlich die neue UWG-Regelung zu EmpCo-Altbeständen.

Der Beschluss erfolgte unmittelbar vor dem 27. September 2026, ab dem die neuen deutschen EmpCo-Regeln anwendbar sind.

Was § 15b leistet – und was nicht

Die Sonderregel betrifft Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für Unterlassungsansprüche wegen bestimmter Verstöße soll eine Interessenabwägung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Genannt werden insbesondere Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfebemühungen, Kosten der Beseitigung und die dadurch entstehenden Umweltbelastungen.

Keine allgemeine Aufbrauchfrist

§ 15b macht alte Ware nicht automatisch bis zu einem bestimmten Datum rechtmäßig. Die neuen EmpCo-Regeln gelten ab dem Stichtag. Die Vorschrift verändert für bestimmte Altbestände die Durchsetzung im Einzelfall.

Warum die Dokumentation zum Inverkehrbringen wichtig wird

Die Regel knüpft an Waren an, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Unternehmen sollten deshalb nachvollziehbar dokumentieren können, welche Bestände den Stichtag tatsächlich erfüllen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation von Abhilfemaßnahmen. Überklebungen, Etikettenkorrekturen, geänderte Online-Kommunikation oder andere Anpassungen können für die Verhältnismäßigkeitsabwägung relevant sein.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Altbestände nach Inverkehrbringungsdatum belastbar trennen.
  • Belege zu Produktion, Übergabe, Vertrieb und Bestandsbewegungen sichern.
  • Problematische Umwelt- und Sozialaussagen inventarisieren.
  • Praktikable Abhilfemaßnahmen dokumentieren und priorisieren.
  • § 15b nicht als Freigabe zum unveränderten Weiterverkauf interpretieren.

Rechtsstatus beachten

Am 24. September lag ein Bundestagsbeschluss vor. Verkündung und formelles Inkrafttreten der neu eingefügten Regelung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Für die Unternehmenspraxis muss deshalb neben dem materiellen Inhalt immer auch der aktuelle Verkündungsstand geprüft werden.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.