Diese Meldung dokumentiert einen historischen Zwischenstand. Einen Tag später nahm der Bundestag die Ausschussfassung an. Für den aktuellen Stand ist deshalb die Analyse zum Beschluss vom 24. September maßgeblich.
Was am 23. September neu war
Die vorgeschlagene Altbestandsregel erschien nur wenige Tage vor dem 27. September 2026, dem Anwendungsbeginn der neuen EmpCo-Regeln im deutschen UWG. Hintergrund war die praktische Frage, wie mit bereits in Verkehr gebrachten Waren umzugehen ist, deren Verpackung oder Kennzeichnung nach dem neuen Recht problematisch sein kann.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sah dafür einen neuen § 15b UWG vor. Die Regelung sollte keine pauschale Übergangsfrist schaffen, sondern die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bestimmter Unterlassungsansprüche stärker berücksichtigen.
Welche Kriterien im Mittelpunkt standen
Die Gesetzesmaterialien stellen auf eine Interessenabwägung ab. Berücksichtigt werden sollten insbesondere Schwere des Verstoßes, Bemühungen zur Herstellung der Konformität, Beseitigungskosten und mögliche Umweltbelastungen einer Beseitigung.
Damit sollte gerade vermieden werden, dass die fehlende allgemeine Abverkaufsfrist automatisch zu wirtschaftlich oder ökologisch unverhältnismäßigen Folgen führt.
Was danach geschah
Am 24. September 2026 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der geänderten Ausschussfassung an. Dieser Artikel bleibt als dokumentierter Verfahrensstand erhalten, sollte aber für die heutige Einordnung immer zusammen mit dem späteren Beschluss gelesen werden.
Was aus dem damaligen Vorgang praktisch folgt
- Bei schnell laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht nur Regierungsentwürfe, sondern auch Ausschussfassungen beobachten.
- Altbestände nach tatsächlichem Inverkehrbringungsdatum dokumentieren.
- Abhilfemaßnahmen und deren Kosten nachvollziehbar festhalten.
- Historische Watch-Meldungen bei späterer Rechtsentwicklung sichtbar mit dem Folgestand verknüpfen.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- Deutscher Bundestag – Rechtsausschuss, BT-Drs. 21/8158
- DIP – Gesetzgebungsverfahren
- Deutscher Bundestag – Beschluss vom 24.09.2026
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.