Automobilindustrie · Analyse & Handlungsempfehlung

EU-Altfahrzeugverordnung – Neue Rezyklatquoten und digitaler Fahrzeugpass beschlossen

Die Verordnung (EU) 2026/1738 wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Für ab dem 1. September 2032 neu typgenehmigte Fahrzeugtypen werden mindestens 15 Gewichtsprozent Kunststoffrezyklat aus Verbraucherabfällen vorgeschrieben, ab dem 1.

Veröffentlicht 24.07.2026Stand 12.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die Verordnung (EU) 2026/1738 wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Für ab dem 1. September 2032 neu typgenehmigte Fahrzeugtypen werden mindestens 15 Gewichtsprozent Kunststoffrezyklat aus Verbraucherabfällen vorgeschrieben, ab dem 1. September 2036 mindestens 25 Prozent. Bezugsgröße ist die nach Artikel 6 berechnete Kunststoffmasse. Mindestens 20 Prozent des jeweiligen Rezyklatziels müssen aus Altfahrzeugen oder während der Nutzung ausgebauten Fahrzeugteilen stammen. Ab dem 1. September 2032 ist für die erfassten Fahrzeuge ein digitaler Kreislaufpass vorgesehen.

Rechtsstatus: EU-Verordnung in Kraft, stufenweise Anwendung.

Rechtsrahmen und gestufte Anwendung

Die Verordnung (EU) 2026/1738 schafft einen neuen Rahmen für die kreislaufgerechte Fahrzeugkonstruktion und den Umgang mit Altfahrzeugen. Sie wurde am 24. Juli 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Viele materiellen Anforderungen greifen erst später. Die bisherigen Vorschriften der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG werden schrittweise abgelöst.

Rezyklatquoten und Berechnungsbasis

Artikel 6 schreibt für nach dem 1. September 2032 neu typgenehmigte Fahrzeugtypen mindestens 15 Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus Verbraucherabfällen vor. Ab dem 1. September 2036 beträgt die Mindestquote 25 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist die Kunststoffmasse des Fahrzeugs nach den Berechnungsregeln der Verordnung. Unter anderem sind Reifenelastomere und bestimmte Duroplaste von der Berechnungsmasse ausgenommen; zur Polsterung verwendete Polyurethanschäume werden anders behandelt.

Unterquote aus dem Fahrzeugkreislauf

Mindestens 20 Prozent des jeweiligen Rezyklatziels müssen durch Kunststoffe gedeckt werden, die aus Altfahrzeugen oder während der Nutzungsphase ausgebauten Fahrzeugteilen recycelt wurden. Dieser Teil bezieht sich auf die Rezyklatquote und bedeutet keine zusätzliche Quote von 20 Prozent der gesamten Kunststoffmasse. Die Herkunftsnachweise werden damit Teil der Lieferkettenanforderungen.

Digitaler Kreislaufpass

Artikel 13 sieht ab dem 1. September 2032 einen Digital Circularity Vehicle Passport für die im jeweiligen Anwendungsbereich erfassten Fahrzeuge vor. Er soll Angaben über Materialzusammensetzung, bestimmte Stoffe und Rezyklatanteile bereitstellen. Die technische Ausgestaltung folgt weiteren Rechtsakten. Interoperabilität mit bestehenden Produktpasssystemen, etwa dem Batteriepass, ist vorgesehen.

Fahrzeugkategorien und zusätzliche Anforderungen

Der Geltungsbereich unterscheidet nach Fahrzeugkategorie und Art der Verpflichtung. Für schwere Nutzfahrzeuge, Anhänger und bestimmte Fahrzeuge der L-Klassen bestehen besondere Anwendungsbestimmungen. Zusätzlich regelt der Rechtsakt Rücknahme, Schadstoffentfrachtung, Demontage, Recycling und Verwertung von Altfahrzeugen. Die Quoten und der Fahrzeugpass dürfen nicht ohne Prüfung der Kategorie auf sämtliche Fahrzeugtypen übertragen werden.

Praktische Auswirkungen

Hersteller und Automobilzulieferer benötigen nachvollziehbare Materialdaten und Herkunftsnachweise für Rezyklate. In der Entwicklung gewinnen Materialauswahl und kreislaufgerechte Konstruktion an Gewicht. Der Fahrzeugpass schafft zusätzliche Anforderungen an Datenflüsse über die Wertschöpfungskette.

Handlungsempfehlungen

Fahrzeugklassen, Kunststoffmaterialien und Anwendungsfristen erfassen. Rezyklatanteile und deren Herkunft in Lieferantenspezifikationen dokumentieren. Die künftige digitale Fahrzeugpassarchitektur mit Batteriepass, ERP-, PLM- und Qualitätsmanagementsystemen abstimmen. Änderungen bei Typgenehmigung und Rücknahmeprozessen frühzeitig einplanen.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und der aktuelle Rechtsstand. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.