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Freiwilliger EU-Nachhaltigkeitsstandard – EFRAG konkretisiert die praktische Datenerhebung

EFRAG-Anwendungshilfe vom 22. September 2026 · freiwilliger EU-Nachhaltigkeitsstandard

Veröffentlicht 16. Oktober 2026Anlass 2026-09-22Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

EFRAG hat am 22. September 2026 eine aktualisierte, unverbindliche Anwendungshilfe zum neuen freiwilligen EU-Nachhaltigkeitsstandard veröffentlicht. Sie erläutert unter anderem NACE-Zuordnung, Beschäftigtenzahlen, Energieverbrauch, Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie die Vermeidung von Doppelzählungen. Das Dokument ergänzt den bereits am 21. September im EU-Amtsblatt veröffentlichten freiwilligen Standard. Es erweitert keine gesetzlichen Berichtspflichten.

Rechtsstatus EFRAG-Anwendungshilfe · unverbindlich

Veröffentlichung und Abgrenzung

Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die revidierten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und den Voluntary Sustainability Reporting Standard (VS) angenommen. Beide delegierten Rechtsakte wurden am 21. September 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der freiwillige VS ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 geregelt und am 24. September 2026 in Kraft getreten. Die revidierten ESRS nach Delegierter Verordnung (EU) 2026/1563 treten am 10. November 2026 in Kraft und sind grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden, vorbehaltlich der jeweiligen Übergangsbestimmungen. Der im VS geregelte Value Chain Cap nach Artikel 3 gilt ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Obergrenze bezieht sich auf die Datenpunkte nach Anhang II des VS und ist keine allgemeine Grenze für beliebige gesetzliche Informationspflichten. Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung können den VS dagegen bereits freiwillig anwenden. Am 22. September 2026 veröffentlichte EFRAG zusätzlich eine aktualisierte, unverbindliche Non-Mandatory Guidance zu diesem Standard. Sie bietet praktische Berechnungs- und Dokumentationsbeispiele, begründet keine weiteren gesetzlichen Berichtspflichten und ist Gegenstand dieser Meldung.

Unternehmensdaten und Beschäftigtenzahlen

EFRAG erläutert insbesondere Rechtsform, Branchenklassifizierung nach NACE sowie die Angabe von Beschäftigtenzahlen. Die Hinweise beschreiben die Verwendung von Beschäftigtenzahlen und Vollzeitäquivalenten sowie praxisnahe Darstellungen nach Vertragsart und weiteren Merkmalen.

Energieverbrauch und Doppelzählungen

Die Anwendungshilfe konkretisiert die Bilanzierung zu B3. Wer Brennstoffe selbst einsetzt, um Wärme oder Strom zu erzeugen, soll den Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffe nicht zusätzlich nochmals als selbst erzeugte Wärme oder Elektrizität als neuen Energieverbrauch erfassen. Der Leitfaden enthält hierzu Berechnungs- und Abgrenzungsbeispiele.

Scope 1 und Scope 2

EFRAG erläutert direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen (Scope 1) und indirekte Emissionen aus bezogener Energie (Scope 2), einschließlich der Nutzung von Verbrauchsdaten und Emissionsfaktoren. Darüber hinaus werden organisatorische Bilanzierungsgrenzen und Beispiele zur Vermeidung von Doppelzählungen beschrieben. Die Guidance verweist auf das GHG Protocol und alternativ ISO 14064-1.

Bedeutung für freiwillig berichtende Unternehmen

Der freiwillige Standard kann Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht bei der strukturierten Beantwortung von ESG-Anfragen aus Lieferketten und Finanzierungsprozessen unterstützen. Die Anwendungshilfe bietet Rechen- und Dokumentationsansätze, ersetzt aber weder den Originalstandard noch eine Prüfung anderer rechtlich zwingender Berichtspflichten.

Was Unternehmen prüfen sollten

Bei freiwilliger Anwendung die Datendefinitionen für Standorte, NACE, Beschäftigte, Energie und Emissionen festlegen. Quellen für Rechnungs- und Verbrauchsdaten sowie verwendete Emissionsfaktoren dokumentieren. Selbst erzeugte Energie und organisatorische Grenzen konsistent behandeln. Die neue EFRAG Guidance als freiwillige technische Hilfestellung einsetzen.

Fazit

Die am 22. September 2026 gesondert veröffentlichte EFRAG Guidance hilft bei Datendefinitionen, Energie- und Emissionsberechnungen. Sie ist von der Kommissionsannahme vom 3. Juli und der Amtsblattveröffentlichung vom 21. September zu unterscheiden. Auch die angekündigten Übersetzungen und das überarbeitete Digital Template ab November 2026 sind geplante Hilfsmittel und begründen keine zusätzlichen gesetzlichen Berichtspflichten.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung zum Ereignis vom 2026-09-22 mit redaktionellem Stand vom 16. Oktober 2026. Maßgeblich sind die Originalquellen und die amtlichen Fassungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.