Kreislaufwirtschaft · Analyse & Handlungsempfehlung

Recht auf Reparatur in Deutschland – neue Hersteller- und Importeurpflichten im BGB

Gesetz seit Juli 2026 – Reparaturverpflichtung nur für gesetzlich erfasste Warengruppen

Originaldatum 22.07.2026Redaktioneller Stand 14.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für erfasste Produktgruppen sieht § 479b BGB eine Reparaturpflicht des Herstellers vor; bei Herstellern außerhalb der EU können Beauftragte, Importeure oder Vertreiber nach § 479f BGB einstehen müssen. Für Kaufverträge enthält Artikel 229 § 72 EGBGB eine Übergangsgrenze am 31. Juli 2026, für die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal bei B2B-Kaufverträgen erst ab 1. Januar 2028. Unternehmen sollten Produktsortiment, Ersatzteilversorgung und Verantwortlichkeiten prüfen.

Rechtsstatus Deutsches Umsetzungsgesetz · veröffentlicht

Gesetz und Zeitachse

Am 22. Juli 2026 wurde das Gesetz vom 16. Juli 2026 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 im Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 212, verkündet. Der Reparaturteil trat am 23. Juli 2026 in Kraft. Artikel 229 § 72 EGBGB stellt für Kaufverträge auf den 31. Juli 2026 ab; für die neue Einordnung der Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal bei Verträgen zwischen Unternehmern gilt die Regelung erst für ab 1. Januar 2028 geschlossene Kaufverträge. Die Zeitpunkte betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche.

Welche Reparaturansprüche entstehen

§§ 479a und 479b BGB erfassen Waren aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Produktgruppen, die von Verbrauchern erworben wurden und für die keine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB bestehen. Der Hersteller hat die Ware auf Verlangen in angemessener Zeit zu reparieren, soweit die produktspezifischen Reparierbarkeitsanforderungen bestehen. Die Reparatur kann unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt erfolgen. Eine pauschale kostenlose Reparaturpflicht für sämtliche Produkte gibt es nicht.

Importeure und Vertreiber können verpflichtet sein

Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig, ordnet § 479f BGB die Verpflichtungen in einer Kaskade dem EU-Beauftragten, ersatzweise dem Importeur und gegebenenfalls dem Vertreiber zu. Unternehmen sollten ihre Rolle daher nicht allein anhand des Verkaufsvertrags bestimmen. Besonders für Markenimporte und Eigenmarken ist die Zuordnung samt Regressmöglichkeiten zu prüfen.

Ersatzteile, Informationen und Reparaturhindernisse

Das neue Recht adressiert die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Werkzeugen, Verbraucherinformationen einschließlich Richtpreisen typischer Reparaturen sowie das Verbot unbegründeter technischer Reparaturhindernisse. Das europäische Reparaturformular ist freiwillig. Unternehmen sollten die Pflichten der §§ 479c bis 479e BGB separat bewerten und bestehende Produkt- und Kundendienstprozesse anpassen.

Praktische Prüf- und Umsetzungsschritte

Zunächst das Sortiment gegen Anhang II der Richtlinie abgleichen und verantwortliche Hersteller, EU-Beauftragte, Importeure oder Vertreiber dokumentieren. Danach Reparaturanfragen, Ersatzteil- und Dienstleistungsverträge, Webinformationen und technische Beschränkungen überprüfen. Die Übergangsvorschriften bei Kaufverträgen sind nach den gesetzlich geregelten Stichtagen anzuwenden.

Quellenhinweis zur Datumsdifferenz

Maßgeblich sind die amtliche Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 212, die §§ 479a bis 479g BGB und Artikel 229 § 72 EGBGB. Eine spätere allgemeine Regierungsübersicht nennt für Kaufverträge abweichend den 31. Juli 2027. Für die zeitliche Einordnung der gesetzlichen Übergangsvorschriften wird hier der ausdrücklich veröffentlichte Gesetzeswortlaut mit 31. Juli 2026 zugrunde gelegt.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.