Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre ESRS-Datenmodelle und Reporting-Prozesse auf die revidierten Standards umstellen. Gleichzeitig begrenzt der neue freiwillige Standard die Nachhaltigkeitsinformationen, die im Rahmen der CSRD-Berichterstattung von Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangt werden dürfen.
Sachstand
Am 21. September 2026 wurden zwei zentrale delegierte Rechtsakte zur künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 ändert die bisherigen ESRS nach Delegierter Verordnung (EU) 2023/2772. Parallel schafft die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 einen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für Unternehmen außerhalb der Pflichtberichterstattung und konkretisiert den sogenannten Value-Chain-Cap.
Was sich bei den ESRS ändert
Die Kommission beschreibt die revidierten ESRS als kürzer, klarer und flexibler. Nach ihren Angaben sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent. Für weiterhin CSRD-pflichtige Unternehmen bedeutet das keine Abkehr von der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern eine deutlich verschlankte Datenarchitektur und neue Prioritäten bei Wesentlichkeit, Datenerhebung und Nachweisführung.
Der freiwillige Standard wird rechtlich relevant
Der neue freiwillige Standard ist nicht nur ein freiwilliges Berichtsformat. Er bildet zugleich die Obergrenze für bestimmte Informationsanforderungen entlang der Wertschöpfungskette. Unternehmen, die unter die verpflichtende CSRD-Berichterstattung fallen, dürfen für Zwecke dieser Berichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit höchstens 1.000 Beschäftigten grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über den festgelegten Value-Chain-Cap hinausgehen.
Zeitliche Anwendung
Die Verordnung zum freiwilligen Standard tritt nach ihrem Wortlaut am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der eigentliche Value-Chain-Cap nach Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für die revidierten ESRS weist EUR-Lex derzeit den 10. November 2026 als Wirksamkeitszeitpunkt aus. Unternehmen sollten ihre Umstellungsplanung deshalb nicht auf 2027 verschieben.
Bedeutung für Mittelstand und Lieferketten
Für viele mittelständische Unternehmen ist der Value-Chain-Cap praktisch wichtiger als die Frage, ob sie selbst CSRD-pflichtig sind. Er schafft eine verbindlichere Referenz dafür, welche Nachhaltigkeitsinformationen Großkunden im Rahmen ihrer eigenen CSRD-Berichterstattung abfragen dürfen. Das kann bestehende, sehr umfangreiche ESG-Lieferantenfragebögen begrenzen und bietet eine bessere Grundlage, Datenanforderungen gegenüber Kunden zu strukturieren und gegebenenfalls zurückzuweisen.
Handlungsbedarf für CSRD-pflichtige Unternehmen
Unternehmen im direkten CSRD-Scope sollten ihre bestehende Gap-Analyse und Datenerhebung gegen die revidierten ESRS spiegeln. Bestehende Datenpunkte sollten nicht ungeprüft weitergeführt werden. Gleichzeitig müssen Einkaufs- und Lieferantenprozesse angepasst werden, damit Informationsanforderungen an kleinere Unternehmen mit dem Value-Chain-Cap vereinbar bleiben.
Handlungsbedarf für Unternehmen außerhalb des Scopes
Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht sollten den freiwilligen Standard als Referenzrahmen für wiederkehrende Nachhaltigkeitsanfragen von Kunden nutzen. Sinnvoll ist eine zentrale Datenbasis mit den tatsächlich verlangbaren Kerninformationen statt kundenindividueller Parallelfragebögen. Gerade für Zulieferer kann dies den Aufwand deutlich reduzieren und die Verhandlungsposition gegenüber überzogenen Datenanforderungen verbessern.
Berichtigung vom 25. September
Zu der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 wurde am 25. September 2026 bereits eine Berichtigung im Amtsblatt veröffentlicht. Sie betrifft einzelne Formulierungen innerhalb der ESRS und ändert die Kernaussage dieser Einordnung nicht. Für die operative Umsetzung sollte dennoch stets die berichtigte Fassung herangezogen werden.
Handlungsempfehlung
Für die Praxis empfiehlt sich eine zweigleisige Prüfung. CSRD-pflichtige Unternehmen sollten Datenmodell, Wesentlichkeitsprozess und Lieferantenabfragen auf die neuen Rechtsakte umstellen. Unternehmen außerhalb des Scopes sollten ihren vorhandenen ESG-Datenbestand gegen den freiwilligen Standard mappen und den Value-Chain-Cap aktiv als Referenz für Kundenanfragen nutzen. Damit lassen sich sowohl unnötige Datenanforderungen als auch spätere Nacharbeiten vermeiden.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, revidierte ESRS
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, freiwilliger Standard / Value-Chain-Cap
- EU-Kommission – Erläuterung der Überarbeitung
- EUR-Lex – Berichtigung zur Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 vom 25.09.2026
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.