Wer für die CBAM-Erklärung tatsächliche Emissionswerte verwenden will, braucht eine verifizierungsfähige Datenkette auf Ebene der Drittlandsanlage. Die eigentliche Prüfung beginnt damit deutlich vor der ersten Jahreserklärung im September 2027.
Wie die Verifizierung organisiert ist
Die Verifizierung findet auf Ebene der Anlage statt, in der die CBAM-Waren hergestellt werden. Der Anlagenbetreiber überwacht und berechnet die eingebetteten Emissionen nach der CBAM-Methodik. Ein akkreditierter Verifier prüft Monitoringansatz, Berechnung und Nachweise.
Der CBAM-Anmelder greift anschließend auf die verifizierten Werte im Registry zurück und verwendet sie für seine Jahreserklärung.
Der operative Zeitplan
Die Kommission sieht ab September 2026 die Registrierung akkreditierter Verifier und den Beginn erster Prüfungen vor. Ab Januar 2027 können erste Verifizierungsberichte im Registry ausgestellt und mit CBAM-Anmeldern geteilt werden. Ab Februar 2027 beginnt außerdem der Erwerb von CBAM-Zertifikaten.
Die erste Jahreserklärung ist zwar erst bis 30. September 2027 fällig. Die zu prüfenden Daten entstehen aber bereits 2026. Fehlende Mess- und Nachweisprozesse lassen sich deshalb nicht erst kurz vor der Erklärung nachholen.
Was Importeure jetzt tun sollten
- Produktionsanlagen hinter den CBAM-Waren eindeutig identifizieren.
- Mit Lieferanten klären, ob tatsächliche Werte oder Default Values verwendet werden sollen.
- Bei tatsächlichen Werten Monitoringmethodik und Nachweisdokumentation früh prüfen.
- Verfügbarkeit geeigneter akkreditierter Verifier berücksichtigen.
- Datenaustausch und Registry-Zuordnung organisatorisch vorbereiten.
Einordnung
Die Verifizierung markiert den Übergang vom Übergangsregime zur prüffähigen Datennutzung im definitiven CBAM. Für Unternehmen wird damit nicht nur der Emissionswert selbst relevant, sondern die gesamte Herkunfts- und Nachweiskette dieses Werts.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- EU-Kommission – CBAM Verification
- EU-Kommission – Guidance for CBAM verifiers and accreditation bodies
Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.