Die EU-Kommission hat ihre CBAM-Fragen und Antworten am 15. Oktober 2026 aktualisiert. Die Hinweise betreffen insbesondere die Verwendung der TARIC-Codes Y137, Y128 und Y422 sowie die Berücksichtigung von Rückwaren. Y137 setzt voraus, dass der Importeur nicht mit einer Überschreitung der jährlichen 50-Tonnen-Grenze rechnet. Ist bei einem bereits zugelassenen CBAM-Anmelder die Überschreitung absehbar, ist Y128 mit der CBAM-Kontonummer zu verwenden. Bei Überführung zuvor aktiv veredelter CBAM-Waren in den freien Verkehr kommt Y422 zusätzlich zu weiteren einschlägigen Codes hinzu. Auch bestimmte Rückwaren mit Drittlandsursprung zählen zur 50-Tonnen-Schwelle, selbst wenn ihre eingebetteten Emissionen mit null anzugeben sind. Die FAQ erläutern die Anwendung bestehender Vorschriften. Eine Änderung der CBAM-Verordnung ist damit nicht verbunden.
Rechtsstatus Aktualisierte amtliche FAQ der EU-Kommission; Anwendungshinweise, keine Änderung der CBAM-Verordnung.
Ausgangslage
Die Europäische Kommission hat am 15. Oktober 2026 eine aktualisierte Fassung ihrer offiziellen Fragen und Antworten zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) veröffentlicht.
Für die Unternehmenspraxis sind insbesondere die Ausführungen zu den TARIC-Dokumentencodes, zur jährlichen 50-Tonnen-Schwelle und zu bestimmten Rückwaren relevant.
Die FAQ sind eine Auslegungshilfe der Kommission. Sie schaffen keine neuen gesetzlichen Pflichten und ändern die Verordnung (EU) 2023/956 nicht.
Y137 und Y128 – Die erwartete Jahresmenge ist entscheidend
Die 50-Tonnen-Schwelle gilt grundsätzlich für die zusammengefasste jährliche Einfuhrmasse der erfassten CBAM-Waren eines Importeurs. Strom und Wasserstoff unterliegen dieser Mengenausnahme nicht.
Die Kommission erläutert in Frage 7.22 die Anwendung der TARIC-Codes.
Y137 – Ausnahme wegen geringer Einfuhrmenge
Dieser Code ist für Importeure vorgesehen, die nicht damit rechnen, die maßgebliche Jahresgrenze zu überschreiten.
Y128 – Zugelassener CBAM-Anmelder
Ist ein Importeur bereits als CBAM-Anmelder zugelassen und weiß er, dass die Grenze im laufenden Jahr überschritten werden wird, ist ab diesem Zeitpunkt Y128 zusammen mit der CBAM-Kontonummer zu verwenden.
Damit kommt es nicht ausschließlich auf die bereits tatsächlich eingeführte Menge an. Auch die absehbare Entwicklung des Importvolumens ist für die korrekte Codierung relevant.
Aktive Veredelung – Y422 zusätzlich angeben
In Frage 7.23 behandelt die Kommission CBAM-Waren, die zuvor in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt wurden.
Werden diese Waren anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder unter den beschriebenen Voraussetzungen in eine ausschließliche Wirtschaftszone verbracht, ist Y422 anzugeben.
Soweit weitere TARIC-Codes einschlägig sind, müssen diese zusätzlich angegeben werden. Die Kommission nennt insbesondere Y128 bei bestehender Zulassung und Y238 bei einem noch nicht beschiedenen Zulassungsantrag.
Y422 ersetzt die anderen jeweils erforderlichen Angaben daher nicht.
Rückwaren können die 50-Tonnen-Schwelle beeinflussen
Besonders relevant ist die Behandlung von Rückwaren nach Artikel 203 des Unionszollkodex.
Rückwaren mit Drittlandsursprung fallen grundsätzlich unter CBAM, auch wenn sie unter den Voraussetzungen des Artikels 203 von Einfuhrabgaben befreit sein können.
Für diese Waren werden die gesamten eingebetteten Emissionen in der jährlichen CBAM-Erklärung mit null angegeben. Ihre Masse zählt nach den Kommissionshinweisen dennoch bei der Prüfung der 50-Tonnen-Schwelle mit.
Für Rückwaren im Sinne des Artikels 205 gelten hinsichtlich der Emissionsangaben die allgemeinen CBAM-Regeln.
Waren mit EU-Ursprung sind hiervon zu unterscheiden. Bei entsprechend nachgewiesenem EU-Ursprung findet CBAM keine Anwendung.
Konsequenzen für betroffene Unternehmen
Die Erläuterungen unterstreichen die Bedeutung einer abgestimmten Importsteuerung.
Eine rein rückblickende Erfassung bereits verzollter Mengen reicht für die Auswahl des korrekten TARIC-Codes nicht immer aus. Unternehmen müssen auch Informationen über geplante und absehbare Einfuhren berücksichtigen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- Importbestellungen außerhalb des regulären Einkaufsprozesses, etwa aus Entwicklung, Musterbeschaffung und Instandhaltung.
- Rückwaren und Wiedereinfuhren.
- Zollverfahren der aktiven Veredelung.
- Die Abstimmung zwischen interner Zollabteilung, Einkauf, ERP-System und externen Zolldienstleistern.
Handlungsempfehlungen
Importmengen zusammenführen
Die jährliche CBAM-Mengenüberwachung sollte auf einer vollständigen, unternehmensbezogenen Erfassung der relevanten Zollanmeldungen beruhen.
Geplante Einfuhren berücksichtigen
Bestätigte Bestellungen und bekannte Lieferplanungen sollten frühzeitig in die Prognose einfließen. Eine bevorstehende Überschreitung darf nicht erst bei der Zollabfertigung erkannt werden.
Zollcodes kontrollieren
Die Verwendung von Y137, Y128 und Y422 ist anhand der tatsächlichen Verfahrens- und Zulassungssituation zu überprüfen. Pauschale Voreinstellungen durch Zolldienstleister sollten vermieden werden.
Sonderprozesse absichern
Rückwaren, Muster, Entwicklungseinkäufe und aktive Veredelungen benötigen klare interne Zuständigkeiten und dokumentierte Prüfregeln.
Rechtliche Einordnung
Die Veröffentlichung ist eine aktualisierte Kommissions-FAQ mit dem ausdrücklich angegebenen Stand 15. Oktober 2026. Sie stellt keine eigenständige Rechtsänderung dar.
Die für diese Analyse maßgeblichen Fragen sind 7.19 auf Seite 61 sowie 7.22 und 7.23 auf Seite 63 der offiziellen FAQ. Die Aktualisierung ist amtlich nachweisbar; aus dem Datum allein ergibt sich noch nicht, wann jeder einzelne Hinweis erstmals aufgenommen wurde.
Für Unternehmen bleibt entscheidend, dass ihre organisatorischen und technischen Abläufe die geltenden CBAM-Anforderungen zuverlässig abbilden.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- EU-Kommission – CBAM Questions and Answers, aktualisiert am 15. Oktober 2026, 63 Seiten (PDF)
- EU-Kommission – CBAM Communication and News
- Verordnung (EU) 2023/956 – CBAM
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex
Fachliche Einordnung auf Grundlage der offiziellen FAQ vom 15. Oktober 2026 und des am 16. Oktober 2026 geprüften Rechtsstands. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.