CBAM · Analyse & Handlungsempfehlung

CBAM: 50-Tonnen-Schwelle nach erster EU-Prüfung – 0,87 % der Emissionen ausgenommen

Die EU-Kommission hat erstmals veröffentlicht, welche Emissionswirkung die seit 2026 geltende massenbasierte De-minimis-Schwelle des CBAM hat. Für den Prüfzeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2026 würden bei einer Schwelle von 50 Tonnen 0,87 % der eingebetteten Emissionen ausgenommen. Die geltende Schwelle wird dadurch nicht geändert.

Veröffentlicht 30.09.2026Backfill geprüft 02.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die 50-Tonnen-Schwelle bleibt vorerst maßgeblich. Mit 0,87 % liegt der Anteil der ausgenommenen eingebetteten Emissionen unter der gesetzlichen 1-%-Grenze. Unternehmen sollten die Schwelle dennoch nicht als dauerhaft unveränderlichen Wert in ihre Prozesse einbauen.

Was wurde geprüft?

Mit der CBAM-Vereinfachung wurde eine einheitliche massenbasierte De-minimis-Schwelle eingeführt. Für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement sowie Düngemittel gilt derzeit eine gemeinsame Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse je Einführer und Kalenderjahr. Elektrizität und Wasserstoff fallen nicht unter diese massenbasierte Ausnahme.

Die Schwelle soll administrative Entlastung schaffen, zugleich aber sicherstellen, dass weiterhin mindestens 99 % der in den betroffenen Importwaren eingebetteten Emissionen vom CBAM erfasst werden. Die erste veröffentlichte Bewertung kommt für den untersuchten Zeitraum auf 0,87 % ausgenommene Emissionen.

Die Schwelle ist nicht dauerhaft festgeschrieben

Die CBAM-Verordnung sieht eine regelmäßige Neubewertung anhand einer festgelegten Methodik vor. Weicht der daraus ermittelte Wert um mehr als 15 Tonnen vom geltenden Schwellenwert ab, ist eine Anpassung über einen delegierten Rechtsakt vorgesehen.

Aktueller Stand

Die Veröffentlichung vom 30. September 2026 ändert die geltende 50-Tonnen-Schwelle nicht. Für die operative Betroffenheitsprüfung bleibt deshalb zunächst der bestehende Wert maßgeblich.

Parallel wird das Zertifikatsmanagement konkret

Die Kommission hat am selben Tag zusätzliche Praxisinformationen zu CBAM-Zertifikaten und zum vierten Umsetzungswebinar veröffentlicht. Die erste jährliche CBAM-Erklärung betrifft die Importe des Jahres 2026 und ist bis zum 30. September 2027 einzureichen. Bis zu diesem Termin sind auch die entsprechenden Zertifikate abzugeben.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • CBAM-Waren und relevante Importmengen kumuliert erfassen.
  • Die 50-Tonnen-Schwelle nicht als unveränderlichen Systemparameter behandeln.
  • Bei tatsächlichen Emissionswerten Datenbereitstellung und Verifizierbarkeit auf Anlagenebene absichern.
  • Verantwortlichkeiten für Erklärung, Zertifikatskauf und Zertifikatsabgabe festlegen.
  • Die Datenqualität für die Importe des Jahres 2026 bereits jetzt sichern.

Einordnung

Für Unternehmen ist weniger eine kurzfristige Änderung der Betroffenheit entscheidend als die Erkenntnis, dass die Schwelle regulatorisch überprüft wird. Parallel verschiebt sich der Schwerpunkt der CBAM-Umsetzung von der reinen Scope-Prüfung hin zu Datenqualität, Verifizierung, Jahreserklärung und Zertifikatsmanagement.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Rechtsakte, amtlichen Veröffentlichungen und der aktuelle Verfahrensstand. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.