ESPR/DPP · Analyse & Handlungsempfehlung

EU-Kommission ordnet 71 Datenpunkte für den Batteriepass nach Batteriekategorien

Datenkatalog als Arbeitsgrundlage, nicht als pauschale Pflichtliste

Originaldatum 21.08.2026Redaktioneller Stand 14.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die EU-Kommission veröffentlichte am 21. August 2026 aktualisierte Orientierung zum digitalen Batteriepass. Sie ordnet 71 Datenpunkte nach Rechtsgrundlage und Batteriekategorie ein und unterscheidet verpflichtende, optionale und nur bedingt einschlägige Angaben. Ab 18. Februar 2027 muss für neu auf den Markt gebrachte oder in Betrieb genommene Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh ein Batteriepass bestehen. Das Dokument schafft keine zusätzlichen Pflichten und ist keine verbindliche Rechtsauslegung.

Rechtsstatus Aktualisierte Kommissionshilfe · unverbindlich

Veröffentlichung und Einordnung

Am 21. August 2026 hat die Europäische Kommission eine aktualisierte Orientierungshilfe zu den Datenpunkten des digitalen Batteriepasses vorgestellt. Das Dokument führt insgesamt 71 Datenpunkte auf und erläutert ihre jeweilige Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit. Es handelt sich nicht um 71 bei jeder Batterie auszufüllende Pflichtfelder. Je nach Kategorie können Informationen verpflichtend, optional, fallabhängig oder derzeit nicht auszufüllen sein.

Welche Batterien betroffen sind

Nach der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt die Batteriepasspflicht ab dem 18. Februar 2027 für Batterien von Elektrofahrzeugen, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Datenanforderungen unterscheiden sich nach der rechtlichen Batteriekategorie.

Datenerhebung entlang der Lieferkette

Betroffene Unternehmen sollten 71 Datenpunkte nicht als eine undifferenzierte Checkliste behandeln. Sinnvoll ist eine Matrix aus Batteriekategorie, Datenpunkt, Rechtsgrundlage, Pflichtstatus, Datenhalter, Datenherkunft und Qualitätsprüfung. Hersteller und Importeure müssen insbesondere klären, welche Informationen von Zellherstellern, Materiallieferanten, Testlaboren oder Recyclingpartnern zu liefern sind.

Rechtsstatus der Guidance

Die Kommission erläutert ausdrücklich, dass das Dokument keine weiteren gesetzlichen Anforderungen schafft und keine verbindliche Interpretation der Vorschriften darstellt. Maßgeblich bleiben die Batterieverordnung sowie einschlägige delegierte und Durchführungsrechtsakte. Die Arbeitshilfe kann bei Änderungen der technischen Datenformate und Regelungen weiterentwickelt werden.

Handlungsempfehlungen

Für jede erfasste Batteriekategorie die relevanten Datenpunkte und Verantwortlichen bestimmen, Datenlücken priorisieren, Schnittstellen zum Batteriepass und zum Digitalen Produktpass prüfen und einen Aktualisierungsprozess für künftige Rechts- und Standardänderungen festlegen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Angaben, die erst bei Vorliegen bestimmter Bedingungen verlangt werden.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Fachliche Einordnung. Maßgeblich bleiben die geltenden Rechtsakte und die aktuelle amtliche Fassung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.