Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten sind durch die Value Chain Cap vor überbordenden Datenanforderungen geschützt, soweit ein CSRD-pflichtiger Geschäftspartner die Informationen für seine Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangt. Die Obergrenze umfasst nur die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 genannten Datenpunkte. Sie gilt ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Regel ist aber kein allgemeines Verbot sämtlicher weitergehender Kundenfragen: Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, Due-Diligence-Pflichten, Finanzierung oder freiwilligen Geschäftsbeziehungen sind gesondert zu beurteilen.
Was der VSME 2026 rechtlich ist
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 einen freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitsberichtsstandard für Unternehmen geschaffen, die nicht der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie unterliegen. Der Standard basiert auf dem VSME-Konzept und soll kleinere Unternehmen in die Lage versetzen, wiederkehrende Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert bereitzustellen.
Er bleibt für das berichtende KMU freiwillig. Gleichzeitig erhält er durch die Value Chain Cap eine zweite Funktion: Er begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtend berichtende Unternehmen für ihre eigene CSRD-Berichterstattung von geschützten Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangen dürfen.
Wer durch die Value Chain Cap geschützt ist
Geschützt sind Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die am Bilanzstichtag im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Beschäftigte hatten. Die Obergrenze gilt für Datenanforderungen von Unternehmen, die nach den Artikeln 19a beziehungsweise 29a der Bilanzrichtlinie verpflichtend Nachhaltigkeitsinformationen berichten.
Artikel 3 der Delegierten Verordnung legt fest, dass die Obergrenze nur die in Anhang II genannten Datenpunkte umfasst. Die Cap gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Die Obergrenze gilt nicht für jeden Kundenfragebogen
Die Value Chain Cap begrenzt Datenanfragen für den Zweck der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie ist kein allgemeines Recht, jede weitergehende ESG-Frage eines Kunden pauschal abzulehnen.
Die Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass Informationsanfragen zur Erfüllung anderer EU- oder nationaler Pflichten unberührt bleiben. Dazu können etwa Sorgfaltspflichten, produktspezifische Regulierung oder andere rechtliche Nachweise gehören. Auch freiwillige kommerzielle Anforderungen müssen separat nach Vertrag, Verhandlungsmacht und Zweck beurteilt werden.
Wie KMU auf Großkundenanfragen reagieren können
- Zweck der Datenanfrage klären: CSRD-Berichterstattung, Due Diligence, Produktrecht, Finanzierung oder freiwilliger Kundenstandard?
- Eigene Beschäftigtenzahl und Schutzstatus dokumentieren.
- Anfrage gegen die VSME-/Value-Chain-Cap-Datenpunkte spiegeln.
- Bereits vorhandene VSME-Daten zentral bereitstellen statt individuelle Excel-Fragebögen mehrfach zu befüllen.
- Bei weitergehenden CSRD-Anfragen sachlich auf die Value Chain Cap hinweisen und den Bedarf konkretisieren lassen.
- Andere rechtliche oder vertragliche Anforderungen getrennt prüfen, statt sie reflexartig mit der Cap zurückzuweisen.
Welche Daten organisatorisch besonders nützlich sind
Der größte Nutzen entsteht, wenn VSME nicht als jährlicher Bericht, sondern als standardisiertes ESG-Datenmodell verstanden wird. Wiederkehrende Stammdaten, Energie- und Emissionsinformationen, Beschäftigtendaten, Umwelt- und Governanceinformationen können zentral gepflegt und für Kunden, Banken oder Ausschreibungen wiederverwendet werden.
| Datenebene | Praxisnutzen |
|---|---|
| Unternehmensstammdaten | Einmalig gepflegte Basis für Fragebögen und Portale |
| Energie / Treibhausgas | Häufig nachgefragte quantitative B2B-Daten |
| Belegschaft / Arbeitsschutz | Standardisierbare soziale Kennzahlen |
| Umwelt / Ressourcen | Anknüpfung an Kunden- und Produktanforderungen |
| Governance / Policies | Nachweise zu Verantwortlichkeiten und Verfahren |
| Methodik / Quellen | Erhöht Vergleichbarkeit und Prüfpfad |
Was sich durch den Omnibus im B2B ändert
Der Omnibus hat den direkten CSRD-Anwendungsbereich deutlich verkleinert. Dadurch werden viele Unternehmen nicht selbst berichtspflichtig. Gleichzeitig bleiben sie als Lieferanten größerer berichtspflichtiger Unternehmen Teil der Wertschöpfungskette. Die Value Chain Cap soll genau hier verhindern, dass verkleinerte direkte Pflichten durch unkontrollierte Datenanforderungen faktisch wieder nach unten weitergereicht werden.
Für KMU ist daher eine doppelte Strategie sinnvoll: den gesetzlichen Schutz kennen und gleichzeitig ein schlankes, belastbares VSME-Datenset aufbauen, das legitime Anfragen schnell beantwortbar macht.
Empfehlung für einen belastbaren B2B-Prozess
- Zentrale ESG-Datenverantwortung festlegen.
- VSME-Datenpunkte auf bestehende Systeme und Verantwortliche mappen.
- Kundenfragebögen nach Zweck und Rechtsgrund klassifizieren.
- Wiederkehrende Daten als geprüften Standarddatensatz freigeben.
- Abweichende Zusatzfragen mit Begründung dokumentieren und separat freigeben.
- Datenstände, Methoden und Quellen versionssicher festhalten.
Häufige Fragen
Dürfen Großkunden von KMU ab 2027 nur noch VSME-Daten verlangen?
Für ihre verpflichtende CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Value Chain Cap maßgeblich. Sie ist aber kein allgemeines Verbot anderer Informationsanfragen, etwa aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder separater Geschäftsanforderungen.
Gilt die Schutzgrenze nur für klassische KMU?
Die Definition der Value Chain Cap knüpft an höchstens durchschnittlich 1.000 Beschäftigte im vorangegangenen Geschäftsjahr an und ist damit weiter als die klassische KMU-Definition.
Muss ein geschütztes Unternehmen einen VSME-Bericht veröffentlichen?
Nein. Die freiwillige Berichterstattung nach dem Standard bleibt freiwillig. Ein strukturierter Datensatz kann aber die Beantwortung wiederkehrender B2B-Anfragen erheblich erleichtern.
Ab wann gilt die Value Chain Cap?
Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Primärquellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 – freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard und Value Chain Cap
- Richtlinie (EU) 2026/470 – Omnibus-Änderungen an CSRD und CSDDD
Diese Seite beschreibt die Value Chain Cap für Nachhaltigkeitsinformationen zu CSRD-Berichterstattungszwecken. Vertragliche, finanzierungsbezogene, produktrechtliche oder due-diligence-bezogene Informationsanforderungen sind separat zu prüfen.