EUDR · Scope-Vorprüfung & Warengruppen

EUDR-Anhang I 2026: Produkt-Scope neu prüfen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat Anhang I der EUDR gezielt geändert. Für Unternehmen bedeutet das: bestehende Scope-Mappings müssen nicht neu erfunden, aber gegen gestrichene Positionen, neue Produktgruppen und ausdrücklich geregelte Ausnahmen aktualisiert werden.

Was sich in Anhang I geändert hat

VO (EU) 2026/2102 hat unter anderem die bisherigen Einträge ex 4101, ex 4104 und ex 4107 für Rinderhäute und Leder gestrichen. Gleichzeitig wurden neue Produktgruppen aufgenommen, darunter 2101 11 00 für Kaffeeextrakte/-konzentrate, gefrorene Rinderzungen und zusätzliche Palmöl-Folgeprodukte.

Für die ausdrücklich neu aufgenommenen Produktgruppen sieht die Verordnung einen späteren Anwendungsbeginn am 30.12.2027 vor. Scope-Daten sollten deshalb nicht nur 'betroffen/nicht betroffen', sondern auch den Anwendungszeitpunkt enthalten.

Ex-Positionen und Material bleiben entscheidend

Das Präfix 'ex' bedeutet, dass nur der Teil einer Zollposition erfasst ist, der tatsächlich den in Anhang I bezeichneten relevanten Rohstoff enthält oder daraus hergestellt wurde. Der Code allein entscheidet daher nicht in jedem Fall.

Materialdaten und Lieferantennachweise bleiben besonders bei Holz-, Kautschuk- und Palmölpositionen ein zentraler Bestandteil der Scope-Begründung.

Bambus, Muster, Gebrauchtware und Abfall

Für Holz stellt Anhang I nun ausdrücklich klar, dass Bambus, Rattan und andere Materialien holzartiger Natur nicht erfasst sind. Bestimmte Warenmuster von geringem Wert und geringer Menge sowie Erzeugnisse für Untersuchung, Analyse oder Tests sind unter den geregelten Voraussetzungen ebenfalls ausgenommen.

Für bestimmte Positionen wurde zudem klargestellt, dass Abfälle sowie gebrauchte oder Second-Hand-Produkte außerhalb des Scope liegen. Entscheidend bleibt der konkrete Anhang-I-Eintrag und der tatsächliche Produktstatus.

Verpackungen

Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehälter können als eigenständig in Verkehr gebrachte Produkte unter Anhang I fallen. Werden sie dagegen zum Stützen, Schützen oder Tragen einer anderen Ware verwendet und zusammen mit dieser bereitgestellt oder ausgeführt, greift die ausdrücklich klargestellte Ausnahme.

Die frühere pauschale Aussage, 'Europaletten im eigenen Lager' seien stets ein normaler EUDR-Eigenverbrauchsfall, ist deshalb zu grob. Zuerst muss geprüft werden, ob die konkrete Verpackungsfunktion eine Anhang-I-Ausnahme auslöst.

Recycling- und Mischprodukte

Die EUDR-Ausnahme ist nicht schlicht mit '100 % Post-Consumer-Rezyklat' gleichzusetzen. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Material seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat und andernfalls als Abfall entsorgt worden wäre. Herstellungsnebenprodukte fallen nicht allein aufgrund ihres Recyclingcharakters automatisch aus dem Scope.

Bei Mischprodukten muss der relevante Frischrohstoffanteil weiterhin separat betrachtet und dokumentiert werden.

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