Am 21. Oktober 2026 hat der Rat der EU seine Verhandlungsposition zur geplanten Aussetzung bestimmter EPR-Bevollmächtigtenpflichten nach der PPWR beschlossen. In der EU ansässige Verpackungshersteller könnten bei weniger als einer Tonne Verpackungen pro Kalenderjahr und Zielmitgliedstaat von der Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten dort ausgenommen werden. Der Rat sieht eine Schutzklausel bei EPR-Verstößen, eine Überprüfung bis 31. Dezember 2030 und ein geplantes Auslaufen 2032 vor. Kommission und Parlament verfolgen andere Ansätze. Ein geltendes Recht zur Befreiung entsteht daraus nicht.
Rat legt eigene Ein-Tonnen-Linie fest
Der Rat der EU hat am 21. Oktober 2026 seine Position für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu einem Teil des Umwelt-Omnibus VIII beschlossen. Es geht um die vorübergehende Aussetzung der Pflicht für bestimmte in der EU ansässige Hersteller von Verpackungen oder verpackten Waren, in anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) zu bestellen. Die Ratsposition ist ein Verhandlungsmandat und noch kein EU-Rechtsakt.
Grenzwert je Zielmitgliedstaat und Kalenderjahr
Nach dem Ratsmandat soll eine Aussetzung in Betracht kommen, wenn ein in der EU ansässiger Hersteller im jeweiligen anderen Mitgliedstaat weniger als eine Tonne Verpackungen pro Kalenderjahr auf dem Markt bereitstellt. Entscheidend ist somit die Verpackungsmenge pro Zielstaat, nicht pauschal die gesamte EU-Menge des Unternehmens. Das konkrete Verfahren zur Berechnung und Kontrolle bleibt Gegenstand des Gesetzgebungsprozesses.
Kommission, Parlament und Rat unterscheiden sich deutlich
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag verfolgte eine breite zeitweilige Entlastung für betroffene grenzüberschreitend tätige EU-Hersteller. Das Parlament hat am 20. Oktober 2026 eine Beschränkung auf Kleinst- und Kleinunternehmen gebilligt, grundsätzlich unter 50 Beschäftigten und mit höchstens zehn Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Der Rat knüpft demgegenüber an die Verpackungsmenge im jeweiligen Zielland an. Diese drei Ansätze sind noch nicht harmonisiert; der Trilog muss eine gemeinsame Regelung finden.
Schutzklausel und zeitliche Befristung
Das Ratsmandat enthält eine Schutzklausel bei Verstößen gegen die erweiterte Herstellerverantwortung. Zudem soll die Kommission die Dauer der Aussetzung bis zum 31. Dezember 2030 überprüfen. Nach der Ratsposition wäre das reguläre Ende der Aussetzung 2032. Der Rat verweist außerdem auf die Möglichkeit einer umfassenderen EPR-Lösung durch den angekündigten Circular Economy Act. Eine solche spätere Reform steht bislang nicht fest.
Keine Abschaffung der EPR
Die Aussetzung der Benennung eines Bevollmächtigten ist von Registrierung, Finanzierung, Mengenmeldungen und weiteren nationalen EPR-Pflichten zu trennen. Auch die in anderem Zusammenhang diskutierten Erleichterungen für Verpackungsmengen von weniger als zehn Tonnen betreffen einen anderen Regelungsgegenstand. Eine allgemeine Freistellung von der erweiterten Herstellerverantwortung ist nicht Inhalt dieses Mandats.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Für Direktvertrieb oder sonstiges grenzüberschreitendes Inverkehrbringen empfiehlt sich eine länderbezogene Erfassung der jährlich bereitgestellten Verpackungsmengen. Verantwortlichkeiten für Registrierung und Bevollmächtigte sollten bis zu einer verbindlichen Rechtsänderung unverändert abgesichert werden. Für die spätere Umsetzung ist zu dokumentieren, wie Mengen je Zielland aus ERP-, Vertriebs- und Logistikdaten verlässlich ermittelt werden.
Rechtsstatus
Das Ratsmandat vom 21. Oktober 2026 begründet noch keine Ausnahme. Artikel 45 Absatz 3 PPWR und einschlägige nationale Regelungen sind weiterhin nach dem aktuellen rechtlichen Anwendungsstand zu beachten. Der endgültige Inhalt kann sich in den Verhandlungen ändern.
Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen
- Rat der EU – Verhandlungsmandat vom 21. Oktober 2026
- Parlamentsvotum vom 20. Oktober 2026
- Gesetzgebungsverfahren 2025/0395(COD)
Amtlicher Stand vom 21. Oktober 2026. Fachliche Einordnung; keine Rechtsberatung im Einzelfall.